Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107757/3/Br/Bk

Linz, 25.07.2001

VwSen-107757/3/Br/Bk Linz, am 25. Juli 2001 DVR.0690392    

E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 21. Juni 2001, Zl. VerkR96-3289-1999-Br, zu Recht:  

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass im Spruch ab der Wortfolge ". . . . Lenkberechtigung zu sein," ein Punkt zu setzen ist und der restliche Spruchteil zu entfallen hat. Als Rechtsnorm wird zusätzlich § 1 Abs.3 FSG eingefügt. Unter Anwendung des § 21 VStG wird unter Bestätigung des Schuldspruches von der Verhängung einer Strafe jedoch abgesehen.   Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/2000 - AVG iVm § 21 VStG, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 138/2000 - VStG.   II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.   Rechtsgrundlage: § 65 VStG.   Entscheidungsgründe:   1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wider die Berufungswerberin wegen der Übertretung nach § 23 Abs.1 iVm § 37 Abs.1 Führerscheingesetz - FSG eine Geldstrafe von 3.000 S und für den Nichteinbringungsfall 72 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, wobei ihr zur Last gelegt wurde, sie habe am 19.10.1999 um 11.40 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen (CZ) auf der B125, bei Strkm 55,270 bei der Grenzkontrollstelle Wullowitz, Gemeinde Leopoldschlag, in Richtung Österreich gelenkt, ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Lenkberechtigung zu sein, da seit der Begründung ihres Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet bereits mehr als sechs Monate verstrichen gewesen seien, wobei sie nur im Besitz einer von einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung gewesen sei.   1.1. Die Behörde erster Instanz ging von einer fehlenden Lenkberechtigung aus, weil die Berufungswerberin bereits seit 6.10.1998 mit Hauptwohnsitz in S bei F, gemeldet gewesen sei. Zusammenfassend schien die Behörde erster Instanz von einer nicht mehr gültigen tschechischen und zum Zeitpunkt des Vorfalls - der Anhaltung beim Lenken eines Kraftfahrzeuges - noch nicht erteilten österreichischen Lenkberechtigung auszugehen. Das Tatverhalten wurde jedoch nicht unter § 1 Abs.3 FSG iVm der Strafnorm des § 37 Abs.3 FSG (Mindeststrafe für das Lenken ohne Lenkberechtigung 5.000 S), sondern lediglich unter § 23 Abs.1 iVm § 37 Abs.1 FSG (Mindeststrafe 500 S) subsumiert.   2. Dagegen wendet sich die Berufungswerberin mit der fristgerecht bei der Behörde erster Instanz protokollarisch eingebrachten Berufung, worin sie Folgendes ausführte: "Ich bringe gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 21.6.2001 innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung ein. Hinsichtlich der Begründung für diese Berufung verweise ich auf meine Einspruchsangaben vom 7.12.1999, die ich gegen die in der selben Übertretung ergangene Strafverfügung der BH Freistadt vom 30.11.1999. Im wesentlichen geht es mir darum, dass mir von einer Bediensteten der Führerscheinstelle der Bezirkshauptmannschaft Freistadt anlässlich der Antragstellung auf Umschreibung eines tschechischen Führerscheines auf einen österreichischen Führerschein mir die Auskunft erteilt wurde, dass ich bis zur Ausstellung des österreichischen Führerscheines noch mit dem tschechischen Führerschein fahren darf. Der gegenständliche Vorfall hat sich dann genau in diesem Zeitraum ereignet. Der österreichische Führerschein war bereits am 19.10.1999 bei der Führerscheinstelle der Bezirkshauptmannschaft fertig gestellt. Dies habe ich über telefonische Befragung in Erfahrung gebracht. Genau bei der Fahrt, als ich zur Bezirkshauptmannschaft Freistadt fahren wollte, um mir den österreichischen Führerschein abzuholen, ist dann bei der Grenzkontrollstelle Wullowitz die gegenständliche Kontrolle vorgenommen worden, wobei von den Grenzgendarmen gegen mich Anzeige erstattet wurde, obwohl ich diesen den Sachverhalt geschildert habe. Aufgrund des von mir geschilderten Sachverhaltes stelle ich den Antrag, dass meiner Berufung stattgegeben wird und das gegen mich anhängige Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird." 3. Die Erstbehörde hat den Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war mangels gesondertem Antrags in Verbindung mit dem auf die Klärung einer Rechtsfrage beschränkten Berufungsvorbringen nicht durchzuführen (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).   4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Erstbehörde. Beigeschafft wurde der Führerscheinakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, VerkR20-1783-1999-Fr. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.   4.1. Gegen die Berufungswerberin wurde bereits am 30.11.1999 eine Strafverfügung wegen Lenkens ohne Lenkberechtigung erlassen, worin ein unter dem Mindeststrafsatz liegendes Strafausmaß festgesetzt wurde. Die Strafverfügung wurde von der Berufungswerberin mit der Begründung beeinsprucht, dass ihr seitens der Bezirkshauptmannschaft die Auskunft erteilt worden sei, unter Hinweis auf den bereits gestellten Antrag auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung ein Fahrzeug lenken zu dürfen. Trotz der unstrittigen Lenkereigenschaft wurde der Meldungsleger als Zeuge vernommen. Dieses Beweisergebnis wurde der Berufungswerberin mit Schreiben vom 21. Dezember 1999 zur Kenntnis gebracht. Ein Zustellnachweis betreffend diese Mitteilung findet sich im Akt der Behörde erster Instanz nicht. Nach dem Verstreichen eines Zeitraumes von eineinhalb Jahren wurde schließlich das hier angefochtene Straferkenntnis erlassen. Wie schon bisher verantwortet sich die Berufungswerberin auch mit dem Berufungsvorbringen inhaltsgleich. Die Behörde erster Instanz äußert sich im Zuge der Berufungsvorlage zu diesem Vorbringen nicht. Unbestritten ist hier die Lenkereigenschaft am 19. Oktober 1999 um 11.40 Uhr im Zuge der Einreise der Berufungswerberin nach Österreich. Aus dem beigeschafften Führerscheinakt ergibt sich ferner, dass die Berufungswerberin unter Hinweis auf die ihr in Tschechien erteilte Lenkberechtigung bereits sechs Wochen vor Ablauf der Jahresfrist von der Begründung ihres Hauptwohnsitzes in Österreich, nämlich am 23. August 1999, den Antrag auf Erteilung der österreichischen Lenkberechtigung für die Klasse B stellte. Aus dem Akt ergibt sich ferner die Begründung des "Hauptwohnsitzes" in Österreich mit 6. Oktober 1998. Eine Erstreckung der Frist nach § 23 Abs.1 FSG ist dem Akt nicht zu entnehmen. Im Führerscheinakt findet sich ferner der behördliche (handschriftlich angebrachte) Vermerk "Umtausch CZ-FS f. Klasse B ohne Prüfung".   4.1.1. Der Oö. Verwaltungssenat folgt angesichts der Aktenlage in Verbindung mit dem Einspruchs- und Berufungsvorbringen der Verantwortung der Berufungswerberin dahingehend, dass sie guten Glaubens vom Bestehen einer Lenkberechtigung zum Zeitpunkt der hier verfahrensgegenständlichen Fahrt ausging und offenbar ohne vertiefte Rechtskenntnis auch ausgehen konnte.   5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:   5.1. Nach § 3 Abs.1 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs.5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. § 23 Abs.1 FSG lautet: Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen von Anhängern auf Grund einer von einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung durch Personen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet ist zulässig, wenn seit dessen Begründung nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind. Die Behörde hat auf Antrag diese Frist um weitere sechs Monate zu verlängern, wenn sich der Antragsteller nachweislich aus beruflichen Gründen oder zum Zwecke der Ausbildung nicht länger als ein Jahr in Österreich aufhalten wird. Nach § 23 Abs.3 Z1 FSG ist dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn: 1. Wenn, falls er nicht die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt, der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Hauptwohnsitz hatte, . . . . Hier liegt eine Situation vor, wo einerseits die Frist (maximal ein Jahr ab Begründung des Hauptwohnsitzes in Österreich), von einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung Gebrauch machen zu können, bereits abgelaufen war und andererseits die österreichische Lenkberechtigung noch nicht erteilt war. Obwohl zum Vorfallszeitpunkt der Führerschein auf Grund der bestehenden tschechischen Lenkberechtigung bereits ausgestellt war, und der Bescheid über die Erteilung der Lenkberechtigung bereits unmittelbar nach dem Vorfall erlassen wurde (Bescheid vom 19. Oktober 1999, VerkR20-1783-1999-Fr), bestand rein formal zum Vorfallszeitpunkt noch keine entsprechende Berechtigung, ein Kraftfahrzeug in Österreich zu lenken. Selbst eine allenfalls oder wahrscheinlich erfolgte Verständigung der Berufungswerberin seitens der Behörde zwecks Abholung des Führerscheins erzeugt keine Rechtswirkung (vgl. HAUER/LEUKAUF, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S 483, Rz 5b). Der Schuldspruch war demnach zu bestätigen, wobei an dieser Stelle auf Fehlsubsumtion des Tatverhaltens und die Heranziehung einer falschen Strafnorm hinzuweisen ist. Für das Lenken ohne Lenkberechtigung beträgt die Mindeststrafe gemäß § 37 Abs.3 FSG 5.000 S. Selbst aus der sich über die Jahresfrist der Wohnsitzbegründung erstreckenden Zeitdauer für die Erledigung des Antrages lässt sich für die Berufungswerberin rechtlich nichts gewinnen.   6.1. Nach § 21 Abs.1 (erster Satz) VStG kommt ein Absehen von einer Bestrafung dann in Betracht, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Beide Elemente liegen hier vor. Der unabhängige Verwaltungssenat vermag angesichts des Besitzes einer tschechischen Lenkberechtigung und des zumindest vor Ablauf der Jahresfrist gestellten Antrages auf Erteilung einer österr. Lenkberechtigung auf die Neigung zu einem rechtmäßigen Verhalten schließen. Im Verstreichen der Frist seit der Wohnsitzbegründung vermag in Verbindung mit dem Rechtsirrtum dem die Berufungswerberin in diesem Zusammenhang unterlegen schien, ein minderer Grad des Versehens erblickt werden. Einer Überprüfung, inwieweit die Berufungswerberin fehlinformiert worden sein sollte, bedurfte es angesichts des Feststehens eines bloß geringen Verschuldens nicht mehr. Da seitens der Berufungswerberin zu jedem Zeitpunkt die materiellen Voraussetzungen für eine Lenkberechtigung vorlagen, konnten hinsichtlich dieser Fahrt auch keine wie immer gearteten nachteiligen Folgen erblickt werden. Dem Verstoß kann hier daher in der Tat nur ein formalrechtlicher Charakter zugeordnet werden. Somit konnte hier, nicht zuletzt auch auf Grund des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes, von einer Bestrafung der bislang unbescholtenen Berufungswerberin abgesehen werden.       Rechtsmittelbelehrung:   Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.     H i n w e i s:   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.     Dr. B l e i e r   Beschlagwortung: Hauptwohnsitz, Jahresfrist, Lenkberechtigung
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