Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107793/10/Le/Km

Linz, 12.10.2001

VwSen-107793/10/Le/Km Linz, am 12. Oktober 2001 DVR.0690392 E R K E N N T N I S    

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des C F, S 12/31, 4 R., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 18.7.2001, VerkR96-3691-2000, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 11.10.2001 zu Recht erkannt:    

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis vollinhaltlich bestätigt.   II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 500 S (entspricht 36,34 €) zu entrichten.     Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF. Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.     Entscheidungsgründe:   Zu I.:   1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft R i.I. vom 18.7.2001 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 1 Abs.3 Führerscheingesetz (im Folgenden kurz: FSG) eine Geldstrafe in Höhe von 2.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 50 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.   Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 14.6.2000 um 11.30 Uhr in R, R, auf Höhe der Steuerberatungskanzlei S den PKW R, Marke Opel, gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung für die Klasse B war.   2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vor der Erstbehörde erhobene Berufung vom 30.7.2001, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Er führte darin aus, sicherlich nicht mit dem PKW gefahren zu sein.   3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.   3.1. Zur vollständigen Klärung des Sachverhaltes hat der Unabhängige Verwaltungssenat am 11.10.2001 in den Amtsräumen der Bezirkshauptmannschaft R i.I. eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. An dieser nahmen der Berufungswerber mit seiner Mutter R F sowie ein Vertreter der Erstbehörde teil; die Anzeigerin RG M wurde als Zeugin gehört.   3.2. Bei dieser Verhandlung gab der Berufungswerber an, in dem Zeitraum, in den die Tatzeit fällt, mit seinem Vater häufig Übungsfahrten durchgeführt zu haben. In der R sei er öfter gefahren, weil er in ganz R gefahren sei. Allerdings sei er nicht alleine gefahren.   Frau M gab nach ausdrücklicher Erinnerung an ihre Wahrheitspflicht an, zur besagten Zeit mit einem Klein-LKW gefahren zu sein. Im Bereich der Steuerberatungskanzlei S hätte sich eine Baustelle befunden, die nicht ampelgeregelt war. Es war so eng, dass sie das Fenster heruntergekurbelt hatte, um ihre Fahrlinie genau zu beobachten, um den Gegenverkehr nicht zu streifen. Dabei sei ihr der Berufungswerber entgegengekommen und sei an ihr mit sehr geringer Geschwindigkeit vorbeigefahren. Dabei hätten sie sich gegenseitig angesehen. Der Berufungswerber sei ihr deswegen bekannt, weil er zwei Jahre und zehn Monate in der Firma ihres Gatten gearbeitet habe und sie überdies auch nur 300 m von einander entfernt wohnen würden. Deshalb habe sie auch den weißen Opel genau gekannt. Sie war sich absolut sicher, dass der Lenker des entgegenkommenden PKWs, der überdies alleine im Auto saß, der nunmehrige Berufungswerber war.   4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:   4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates. Dieser hatte, da eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG)   4.2. § 1 Abs.3 FSG bestimmt, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges ... nur zulässig ist mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt.   Für das Lenken eines Kraftwagens mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg ist gemäß § 2 Abs.1 Z.2 lit.a FSG die Lenkberechtigung für die Klasse B erforderlich.   Die Strafbestimmung des § 37 Abs.3 Z.1 FSG legt für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3 FSG eine Mindeststrafe von 5.000 S fest.   Dass der Berufungswerber zur Tatzeit tatsächlich keine Lenkberechtigung im Umfang des § 2 Abs.2 lit.a FSG hatte, ist unbestritten. Er bestreitet jedoch, einen PKW, für den eine Lenkberechtigung erforderlich gewesen wäre, gelenkt zu haben.   Demgegenüber steht die Anzeige von Frau RG M, die angab, ihn zur Tatzeit am Tatort in einem weißen Opel im Gegenverkehr fahrend gesehen zu haben. Sie gab als Zeugin vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat an, dass es damals auf dieser Baustelle so eng gewesen wäre, dass sie sich sogar aus dem Fenster ihres Klein-LKWs beugen musste, um den Gegenverkehr nicht zu streifen. Dabei hätte sie Herrn C F eindeutig gesehen. Sie hätte ihn auch eindeutig wiedererkannt, weil er erst ein bis zwei Wochen vor diesem Vorfall nach zwei Jahren und zehn Monaten seine Lehrzeit in der Firma ihres Gatten vorzeitig beendet hatte. Sie kannte sowohl ihn als auch das Fahrzeug, einen weißen Opel, weil sie nur etwa 300 m voneinander entfernt wohnen würden und der weiße Opel eine Aufschrift seitlich an den Türen trägt, der auf den Obsthandel des Vaters des Berufungswerbers hinweist.   Die Zeugin wirkte bei ihrer Aussage absolut seriös und glaubwürdig. Ihre Aussagen waren im Vergleich zur Anzeige und zur Zeugenaussage vor der Erstbehörde schlüssig und widerspruchsfrei.   Der Berufungswerber erzählte eingangs der Verhandlung, dass er zwei Monate vor dem Lehrabschluss die Firma M verlassen hatte, weil er sich mit dem Chef nicht mehr vertragen habe. Herr M hätte ihm damals ca. 12.000 S Lohn nachzahlen müssen und kurz darauf sei dann die Anzeige gekommen. Mit diesem Vorbringen konnte er jedoch die Glaubwürdigkeit der Zeugin nicht erschüttern: Diese hatte in ihrer Aussage auch ihre Motive für die Anzeige bei der Behörde dargelegt, nämlich in der Form, dass sie erzählte, Herr F sei nach der vorzeitigen Beendigung seiner Lehre mehrmals bei ihren Werkstätten mit verschiedenen Autos vorgefahren und hätte bei den dort tätigen Arbeitern gelästert. Das hätte sie geärgert, sodass sie, als sie ihn dann tatsächlich beim Fahren sah, eben anzeigte.   Das bei der mündlichen Berufungsverhandlung vorgebrachte Argument des Berufungswerbers, dass er, wenn er "schwarzfahren" wollte, sicherlich nicht im Zentrum, sondern am Land draußen gefahren wäre, zählt nicht, zumal das Risiko, bei einer solchen Tat betreten zu werden, in der Stadt kaum größer ist. Auch das Argument der Mutter des Berufungswerbers, ihr Sohn hätte gar keinen Schlüssel, weil den einen Autoschlüssel ihr Gatte hätte und den anderen sie am Schlüsselbund trage, vermag nicht zu überzeugen, zumal nach allgemeiner Lebenserfahrung Schlüssel nicht ständig mitgetragen, sondern auch immer wieder abgelegt werden. Insbesonders vermag diese Vermutung die dezidierte Feststellung der Zeugin nicht zu widerlegen.   Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs.2 AVG) kam daher der Unabhängige Verwaltungssenat zur Auffassung, dass die Aussage der Zeugin RG M richtig ist und es damit mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen ist, dass der Berufungswerber tatsächlich zur Tatzeit den weißen Opel, für dessen Lenken eine Lenkberechtigung der Gruppe B erforderlich ist, gelenkt hat.   Damit aber hat er die ihm angelastete Tat begangen.   4.3. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, dass diese gemäß den Grundsätzen des § 19 VStG durchgeführt wurde. Die Erstbehörde hat von der außerordentlichen Strafmilderung des § 20 VStG im höchstmöglichen Ausmaß Gebrauch gemacht und die vom Gesetzgeber vorgesehene Mindeststrafe von 5.000 S demgemäß auf 2.500 S reduziert. Eine weitere Herabsetzung ist nicht möglich.   Der Ausspruch einer Ermahnung oder das Absehen von der Strafe im Sinne des § 21 VStG kommen nicht in Betracht, weil das Verschulden des Beschuldigten nicht geringfügig war. Immerhin stieg er in vollem Bewusstsein, keine Lenkberechtigung zu besitzen, in das Fahrzeug ein. Es ist somit die Verschuldensform des Vorsatzes verwirklicht. Auch die Folgen der Übertretung waren nicht unbedeutend, weil durch Lenker ohne Lenkberechtigung eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit ausgeht. Diese Gefährdung ist auch dann erfüllt, wenn glücklicherweise kein Unfall passiert ist.   Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.   Zu II.: Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 2.500 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 500 S. Rechtsmittelbelehrung:   Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis:   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   Dr. Leitgeb   Beschlagwortung: Fahren ohne Lenkberechtigung
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