Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107826/2/SR/Ri

Linz, 07.09.2001

VwSen-107826/2/SR/Ri Linz, am 7. September 2001 DVR.0690392  

E R K E N N T N I S      

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des L M, D- B, G H Straße , gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck, Zl. VerkR96-6017-2001 vom 19. Juni 2001, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:   Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.   Rechtsgrundlagen: § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 - AVG.     Entscheidungsgründe:   1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 19. Juni 2001, Zl. VerkR96-6017-2001, wurde der Einspruch des Berufungswerbers (im Folgenden: Bw) gegen die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 17. April 2001, Zl. VerkR96-6017-2001, als verspätet zurückgewiesen.   2. Gegen diesen ihm am 1. Juli 2001 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 13. Juli 2001 - und damit rechtzeitig - mittels FAX eingebrachte Berufung.   3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zu Zl. VerkR96-6017-2001; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend zu klären war und sich die vorliegende Berufung lediglich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs.2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.   4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:   4.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG ist ein Einspruch gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung zu erheben.   4.2. Im gegenständlichen Fall wurde dem Berufungswerber die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 17. April 2001, Zl. VerkGe96-6017-2001, am 28. April 2001 zu eigenen Handen zugestellt.   Dass anlässlich dieser Zustellung Mängel aufgetreten wären, wird letztlich auch vom Rechtsmittelwerber selbst nicht behauptet.   Die 2-Wochenfrist begann daher am 28. April 2001 zu laufen und endete somit gemäß § 49 Abs.1 VStG mit Ablauf des 14. Mai 2001. Der erst am 17. Mai 2001 zur Post gegebene und gleichzeitig per FAX übermittelte Einspruch erweist sich sohin als verspätet.   Ein nicht rechtzeitiger Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung. Ein solches Verschulden wäre erst bei der Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag von Belang (VwGH 11.7.1998, 88/10/0113).   4.3. Da der Bw auch in der Berufung vom 6. Juli 2001 die verspätete Einbringung des Rechtsmittels bestätigt hat, war aus den genannten Gründen die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.     Mag. Stierschneider     Beschlagwortung: verspäteter Einspruch

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