Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107836/10/Br/Bk

Linz, 02.10.2001

VwSen-107836/10/Br/Bk Linz, am 2. Oktober 2001 DVR.0690392    

E R K E N N T N I S    

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn K, vertreten durch Dr. G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 24. Juli 2001, Zl. VerkR96-5666-2000, nach der am 1. Oktober 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:  

I. Der Berufung wird im Schuldspruch keine Folge gegeben; der Berufung wird jedoch im Strafausspruch mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf 1.000 S (entspricht 72,67 €) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden ermäßigt wird.   Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/2000 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 138/2000 - VStG;   II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich auf 100 S (entspricht 7,27 €). Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.   Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 66 Abs.1 VStG.     Entscheidungsgründe:   1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem o.a. Straferkenntnis wider den Berufungswerber eine Geldstrafe von 2.000 S und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen verhängt, und ihm zur Last gelegt, er habe am 02.08.2000 um 16.15 Uhr den PKW auf der Gallspacher Bundesstraße im Ortsgebiet von Niederholzham, Gemeinde Oberndorf bei Schwanenstadt, bei Strkm. 24,192 mit einer Geschwindigkeit von 84 km/h in Richtung Niederthalheim gelenkt und dabei die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 34 km/h überschritten.   1.1. Die Behörde erster Instanz stützte ihre Entscheidung im Grunde auf die von KrtInsp. Ö durchgeführte Lasermessung und auf dessen unter Bedachtnahme auf den Diensteid diesbezüglich gemachten Angaben. Das verhängte Strafausmaß wurde unter Hinweis auf § 19 VStG zusätzlich mit spezialpräventiven Überlegungen begründet.   2. Der Berufungswerber bestreitet in seiner fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung im Ergebnis den Tatvorwurf. Er macht Verfahrensfehler, unrichtige Tatsachenfeststellungen und unrichtige Beweiswürdigung geltend. Abschließend wird die Durchführung einer Berufungsverhandlung unter Ladung sämtlicher Zeugen sowie seiner Person und letztlich die Verfahrenseinstellung beantragt.   3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war mit Blick auf die Bestreitung von Tatsachen, verfahrensrechtlichen Mängeleinwänden wegen Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes und des gesonderten Antrages in Wahrung der nach Art. 6 EMRK zu wahrenden Rechte erforderlich (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).   4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den eingangs genannten Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, sowie durch zeugenschaftliche Einvernahme des KtrInsp. Ö als Messbeamten und des Berufungswerbers als Beschuldigten. Ein Vertreter der Behörde erster Instanz nahm an der Berufungsverhandlung nicht teil.   5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund der Aktenlage als erwiesen:   5.1. Der Berufungswerber lenkte zur o.a. Zeit sein Fahrzeug mit einer Fahrgeschwindigkeit von 84 km/h. Dies wurde mittels Lasermessung durch den Meldungsleger festgestellt. Das Gerät der Marke LTI 20.20 TS/KM-E war vorschriftsmäßig geeicht und wurde den Verwendungsbestimmungen entsprechend eingesetzt. Die Messung wurde innerhalb des zulässigen Bereiches (71 m) vorgenommen. Auf Grund der Gestaltung der Örtlichkeit konnte die Anhaltung erst nach ca. 1,5 km erfolgen. Diese wurde von einem anderen Gendarmeriebeamten durchgeführt. Nach der Anhaltung wurde vom Berufungswerber vorerst die Bezahlung einer sogenannten Organmandatsstrafe in der Höhe von 400 oder 500 S verlangt. Der Berufungswerber wollte sich hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung am Messgerät bzw. den dort abgespeicherten Wert (Displayanzeige) Klarheit verschaffen. Die Verkehrsfehlergrenze durch den Abzug von 3 km/h wurde berücksichtigt. Da unmittelbar nach dieser Messung der Messbeamte Ö zu einer Dienstbesprechung einrücken musste, konnte dem Berufungswerber die Möglichkeit, die Displayanzeige einzusehen, nur unter der Bedingung zum Gendarmerieposten zu fahren, eröffnet werden. Da dies jedoch einen Umweg von sieben Kilometern bedeutet hätte und der Berufungswerber mit seinem im Fahrzeug mitfahrenden Steuerberater in Termindruck war, wurde von diesem Angebot nicht Gebrauch gemacht, sodass es zur Anzeigeerstattung kommen musste.   5.1.1. Im Rahmen des Beweisverfahrens ergaben sich keine Anhaltspunkte für einen unterlaufenen Messfehler. Der Meldungsleger machte in Bezug auf die Durchführung der Messung sachlich gut nachvollziehbare und glaubwürdige Angaben. Er legte dar, die erforderlichen Tests gemacht zu haben und das Messgerät den Verwendungsbestimmungen entsprechend bedient zu haben. Mit dem Hinweis, dass dem Berufungswerber nicht Einsicht in die Displayanzeige des Gerätes gewährt wurde, konnte weder ein Verfahrensfehler noch eine unkorrekte Vorgangsweise der Beamten aufgezeigt werden. Diese an sich übliche Vorgangsweise unterblieb hier aus einem Sachzwang heraus bzw. wäre dem Berufungswerber mit der Inkaufnahme eines Umweges dennoch eröffnet worden. Kein Anhaltspunkt ergab sich im Hinblick auf das ursprüngliche Berufungsvorbringen, wonach die Tatsache einer Messung überhaupt in Frage gestellt wurde. Weder die Richtigkeit der Messung noch die Tatsache der erfolgten Messung an sich, wurden letztlich selbst vom Berufungswerber im Rahmen der Berufungsverhandlung nicht mehr in Frage gestellt. Vielmehr erklärte der Berufungswerber, welcher laut seiner Mitteilung jährlich 180.000 km mit dem KFZ zurücklegt, dass ihm diese Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bewusst geworden wäre. Diesbezüglich räumte der Zeuge KtrInsp. Ö ein, dass der gute Ausbauzustand dieses Straßenstücks zum Schnellfahren verleitet. Die Gendarmerie wäre dort für eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h eingetreten, wobei der Verkehrssachverständige und die Behörde wegen der unübersichtlichen Einmündungen letztlich sich für 50 km/h entschieden hätten. Der Bw legte dar, dass seine wirtschaftliche Situation wegen hoher Verbindlichkeiten und einer auf ihn zukommenden Sorgepflicht für ein Kind durchaus anders zu beurteilen sind als dies von der Behörde erster Instanz getan wurde. Ebenfalls müssen die bestehenden Vormerkungen, unter denen sich keine einschlägige befindet, im Lichte der hohen jährlichen Fahrleistung beurteilt werden. Seit drei Jahren scheint überhaupt keine Bestrafung mehr auf, was durchaus auf ein weitgehend tadelloses Verhalten im Straßenverkehr schließen lässt.   5.1.2. Zu den eingangs erhobenen messtechnischen Bedenken wird auf eine einschlägige Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Zl: GZ E - 40 766/95, vom 5. Juli 1995 verwiesen. Auszugsweise wird darin Folgendes ausgeführt: "Die folgenden Ausführungen gelten für die in Österreich zur Eichung zugelassenen Bauarten LTI 20.20 TS/KM, LTI 20.20 TS/KM-E, LR 90-235 und LR 90-235/P.   Zum besseren Verständnis des folgenden vorab eine kurze Darstellung der grundsätzlichen messtechnischen Funktion von Laser-VKGM:   Für jede Geschwindigkeitsmessung werden vom Laser-VKGM innerhalb von ca. 0,3 Sekunden kurz hintereinander 40 bis 50 sehr kurze, infrarote Laser-Lichtimpulse scharf gebündelt auf das anvisierte Fahrzeug ausgesendet, an diesem reflektiert und vom Gerät wieder empfangen. Aus der Laufzeit zwischen der Aussendung und dem Empfang jedes einzelnen dieser Lichtimpulse wird die jeweilige Entfernung des Fahrzeuges vom Gerät und in weiterer Folge aus der Änderung der Entfernung von jeder dieser Einzelmessungen zur darauffolgenden die Geschwindigkeit des Fahrzeuges vom Gerät ermittelt. In diesem Berechnungsverfahren für die Geschwindigkeit sind Kontrollroutinen enthalten, mit denen die Einzelmessungen auf Gleichmäßigkeit überprüft werden. Wenn durch diese Kontrollroutinen Ungleichmäßigkeiten in der Reihe der Einzelmessungen festgestellt werden, die zu ungenauen Messergebnissen führen könnten, so wird am Laser-VKGM kein Geschwindigkeitswert sondern eine entsprechende Fehlermeldung angezeigt. Solche Fälle treten dann auf, wenn der Reflexionspunkt der Lichtimpulse während der Messzeit auf der Fahrzeugoberfläche unzulässig wandert bzw. in die Umgebung des anvisierten Fahrzeuges abgleitet und die Lichtimpulse dort an anderen Fahrzeugen oder ruhenden Objekten reflektiert werden. Wird vom Laser-VKGM ein Geschwindigkeitswert und keine Fehlermeldung angezeigt, so wurden von den Kontrollroutinen bei der Berechnung der Geschwindigkeit keine derartigen unzulässigen Unregelmäßigkeiten festgestellt, und es kann davon ausgegangen werden, dass dieser angezeigte Geschwindigkeitswert innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen richtig ist.   In Deutschland wurden den Laser-VKGM im wesentlichen zwei Fehlermöglichkeiten unterstellt:   1. Schwenkt man mit einem Laser-VKGM während der kurzen Messzeit gleichmäßig über eine schräg zum Laserstrahl liegende Fläche oder ein Stufenprofil eines ruhenden Objektes (z.B. Hausmauer, Seitenfläche eines stillstehenden Kfz), so zeigt das Gerät einen Geschwindigkeitswert an. Dies ist nach den physikalischen Gegebenheiten völlig klar: Die einzelnen Laserimpulse werden durch den Schwenk während der kurzen Messzeit an verschieden entfernten Stellen der schrägen Fläche reflektiert und täuschen dem Gerät entsprechend dem vorstehend beschriebenen Funktionsprinzip eine Geschwindigkeit vor.   Die aus dieser Tatsache in Deutschland gezogene Schlussfolgerung, dass bei Schwenken über derartig schräge Flächen von fahrenden Fahrzeugen Fehlmessungen auftreten, ist jedoch nicht zulässig. Dabei überlagern sich die durch den Schwenk vorgetäuschte Geschwindigkeitskomponente und die eigentliche Fahrzeuggeschwindigkeit, wodurch im Verlauf der Einzelmessungen (siehe oben) starke Unregelmäßigkeiten auftreten, die von den Kontrollroutinen des Gerätes erkannt werden und zur Annullierung der Messung (Fehlermeldung statt der Anzeige eines Geschwindigkeitswertes) führen.   2. Der rote Visierpunkt des Zielfernrohres ist auf dem anvisierten Objekt bei größeren Entfernungen wesentlich kleiner als der unsichtbare Laserstrahl. Dazu wurde in Deutschland behauptet, dass der Visierpunkt mit dem Laserstrahl nicht unbedingt übereinstimmt, und dass bereits ein leichter Schlag auf das Zielfernrohr genügt, um dieses zu verstellen. Es würde dem Messenden daher eine Zielsicherheit vorgetäuscht, die in diesem Maße nicht besteht und zu Irrtümern bei der Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zum gemessenen Fahrzeug führen könnte.   Tatsache ist, dass der Laserstrahl aus messtechnischen Gründen nicht extrem scharf gebündelt ist und daher eine gewisse entfernungsabhängige Strahlaufweitung gegeben ist: in 300 m Entfernung beträgt der Durchmesser des Laserstrahls ca. 1 m. Die Übereinstimmung der optischen Achsen des Zielfernrohres und des Laserstrahls wird bei der Eichung der Geräte im BEV überprüft, wenn notwendig nachjustiert und die Justierschrauben mit amtlichen Plomben gesichert. Es bedarf starker Stöße, wie sie etwa bei einem Sturz des Gerätes auftreten, um das Zielfernrohr zu dejustieren. Entsprechend den Verwendungsbestimmungen des BEV und der Schulung über die Handhabung der Geräte sind die Messenden angehalten, vor jedem Messeinsatz durch einen einfachen Vorgang zu kontrollieren, ob die Übereinstimmung von Laserstrahl und rotem Visierpunkt des Zielfernrohres gegeben ist. Wenn dies nicht der Fall ist, darf nicht gemessen werden, das Gerät ist an die Servicefirma einzuschicken, die eine Nachjustierung des Zielfernrohres mit nachfolgender Kontrolle und neuerlicher Plombierung durch das BEV vornimmt.   Fehlmessungen durch unsicheres Anvisieren des zu messenden Fahrzeuges werden durch die Kontrollroutinen des Gerätes verhindert, die - wie oben erläutert Messungen annullieren, wenn der Laserstrahl während der kurzen Messzeit von dem anvisierten Fahrzeug ganz oder teilweise abgleitet und auch andere bewegte oder unbewegte Objekte in der Umgebung erfasst.   Die reine Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zu dem gemessenen Fahrzeug liegt zur Gänze in der Verantwortung des Messenden: Er hat das zu messende Fahrzeug sicher und eindeutig anzuvisieren und dabei Entfernung, Sichtverhältnisse und Verkehrsdichte zu berücksichtigen. Die Laser-VKGM ermöglichen jedenfalls rein auf Grund ihrer Geräteeigenschaften einwandfreie Zuordnungen in dem vom BEV in den Verwendungsbestimmungen dafür festgelegten Entfernungsbereich von 30 m bis 500 m."   5.3. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Messung aus einer Entfernung von 71 Meter und somit innerhalb des zulässigen Messbereiches. Der unabhängige Verwaltungssenat sieht daher auch unter diesen Umständen keine Veranlassung an der Tauglichkeit dieser Messung aus technischer Sicht bzw. - wie oben schon ausgeführt - zu zweifeln. Im Übrigen lässt sich kein derartiger Messvorgang mit einem anderen gleichsetzen. Es ist immer auf den Einzelfall abzustellen und zu beurteilen, ob ein vorliegendes Messergebnis eine taugliche Grundlage für einen Tatbeweis bildet. Der Oö. Verwaltungssenat vermag daher, wie oben bereits dargelegt, weder aus der Aktenlage und auch nicht aus dem Vorbringen des Berufungswerbers im erstinstanzlichen Verfahren, weder einen Anhaltspunkt für eine Fehlmessung, noch einen technischen Funktionsmangel erkennen.   6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich Folgendes erwogen:   6.1. Das zur Last gelegte Verhalten wurde von der Erstbehörde in zutreffender Weise unter § 20 Abs.2 StVO subsumiert. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann aber dennoch im Ergebnis auf die Ausführungen der Behörde erster Instanz verwiesen werden.   6.2. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der angeführten Bauart - um einen solchen handelte es sich offensichtlich auch im Beschwerdefall - grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit darstellt. Ebenso wie bei der Radarmessung ist auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten (VwGH 2.3.1994, 93/03/0238 mit Hinweis auf VwGH 30. Oktober 1991, Zl. 91/03/0154).   7. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.   7.1. Der Behörde erster Instanz ist wohl durchaus beizupflichten, dass in aller Regel das Gefährdungspotenzial und somit auch der Tatunwert mit einem höheren Ausmaß der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit steigt. Diesem Umstand kommt grundsätzlich bei der Bemessung der Strafe bzw. der Ausschöpfung des bis zu 10.000 S reichenden Strafrahmens entscheidende Bedeutung zu. Dennoch muss hier bedacht werden, dass einerseits ein Organmandat angeboten worden wäre und das Unterbleiben der Bezahlung mit subjektiv vertretbaren Gründen nicht erfolgte und ferner die nachteilige Auswirkung, die mit dem Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit in typischer Weise einhergeht, im gegenständlichen Fall hinter diesem Ausmaß zurückblieb. Wenn zusätzlich die wirtschaftlichen Verhältnisse nun ungünstiger einzuschätzen waren und das bisherige Verkehrsverhalten des Berufungswerbers mit Blick auf die extrem hohe Fahrleistung als durchaus positiv einzuschätzen ist, kann hier mit einer Geldstrafe von 1.000 S das Auslangen gefunden werden. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe - welche mit vier Tagen überproportional und somit ungerechtfertigt hoch angesetzt wurde - war entsprechend zu reduzieren.   Rechtsmittelbelehrung:   Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.     H i n w e i s: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   Dr. B l e i e r
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