Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109100/12/Ga/He

Linz, 31.07.2003

VwSen-109100/12/Ga/He Linz, am 31. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die VII. Kammer unter dem Vorsitz von Frau Mag. Bismaier, den Berichter Mag. Gallnbrunner und den Beisitzer Dr. Konrath über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung des Herrn G. N., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A. K. in S. gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 5. Juni 2003, Zl. S 3850/ST/03, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes - FSG, nach öffentlicher Verhandlung am 29. Juli 2003 zu Recht erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen. Die verhängte Strafe wird bestätigt, dies mit der Maßgabe, dass im Spruchabschnitt gem. § 44a Abs.3 VStG als Strafverhängungsnorm "§ 37 Abs.2 FSG" anzuführen ist.
Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat 66 € zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG, § 24; § 51 Abs.1, Abs. 51c, § 64 Abs.1 und 2 VStG.
 

Entscheidungsgründe:
Mit Faktum 1. des bezeichneten Straferkenntnisses vom 5. Juni 2003 wurde der Berufungswerber einer Übertretung des § 1 Abs.3 FSG für schuldig befunden. Als erwiesen wurde angenommen (§ 44a Z1 VStG), es habe der Berufungswerber am 15. Mai 2003 in der Zeit von 01.00 Uhr bis 01.23 Uhr auf näher beschriebenen Straßen in der Stadtgemeinde S. (und angrenzenden Gemeinden) einen durch das Kennzeichen bestimmten Pkw gelenkt, obwohl er dabei nicht im Besitz der hiefür erforderlichen Lenkberechtigung gewesen sei.
Über den Berufungswerber wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung gem. "§ 37a FSG" eine primäre Freiheitsstrafe in der Dauer von 22 Tagen verhängt und kein Kostenbeitrag auferlegt.
 
Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, auch Faktum 1. zur Gänze anfechtende, vom Berufungswerber in der öffentlichen Verhandlung jedoch auf die Strafe eingeschränkte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
 
Zufolge der Berufungseinschränkung ist der Schuldspruch über das angelastete Fehlverhalten rechtskräftig (unangreifbar) geworden.
 
Die Verhängung der primären Freiheitsstrafe begründend führte die belangte Behörde aus:
"Aufgrund Ihrer einschlägigen rechtskräftigen Bestrafungen gem. § 1 Abs.3 FSG in immerhin bereits 11 Fällen innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes (zwei aus dem Jahre 2001, sechs aus dem Jahre 2002 und drei aus dem Jahre 2003!!!) muss die erkennende Behörde geradezu zwangsläufig zu der Ansicht gelangen, dass mit der Verhängung einer Geldstrafe keinesfalls mehr das Auslangen gefunden werden kann, um Sie in Zukunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten. Auch eine bereits rechtskräftige Primärarreststrafe im Ausmaß von 14 Tagen konnte Sie vor einer weiteren Behegung dieser strafbaren Handlung nicht im geringsten abhalten. Vielmehr haben Sie der Behörde durch Ihr konkretes Verhalten vom 15.05.2003 unmissverständlich vor Augen geführt, dass Sie sich ganz bewusst und absichtlich über die diesbezüglichen gesetzlichen Vorschriften hinwegsetzen. Ein Sinneswandel hinsichtlich Ihres Verhaltens ist derzeit nicht erkennbar. Aus diesen Gründen scheint der Behörde die verhängte Primärarreststrafe im oa. Ausmaß unumgänglich notwendig, um zumindest einen weiteren Versuch dahingehend zu unternehmen, bei Ihnen doch noch ein Umdenken in Ihrem zukünftigen Verhalten zu bewirken und Sie von weiteren Übertretungen abzuhalten."

Dem gegenüber vertritt der Berufungswerber die Auffassung, es hätte auch mit einer Geldstrafe das Auslangen gefunden werden können. Es sei nämlich die für die Verhängung einer Freiheitsstrafe von Gesetzes wegen erforderliche Spezialprävention zweifelhaft, "insbesondere" wenn die Strafbehörde mutmaße, dass ein Sinneswandel hinsichtlich seines Verhaltens derzeit nicht erkennbar sei.
§ 11 VStG ordnet an, dass eine Freiheitsstrafe nur verhängt werden darf, wenn dies notwendig ist, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten.
Dass die im Berufungsfall als verletzt vorgeworfene Verwaltungsvorschrift die Verhängung einer Freiheitsstrafe im Ausmaß bis zu sechs Wochen - unter der tatbestandlichen Voraussetzung der Notwendigkeit einer täterbezogenen Abschreckung - gesetzlich zulässt (§ 37 Abs.2 FSG), ist unstrittig. Ebenso allseits unstrittig sind die im angefochtenen Straferkenntnis erwähnten (und im Strafakt dokumentierten) zahlreichen Vortaten gleicher Art, deren letzte (die elfte) bereits mit einer primären Freiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Tagen geahndet wurde (die der Berufungswerber mittlerweile auch abbüßte). Vor diesem Hintergrund war der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie dem Berufungswerber Unbelehrbarkeit vorgehalten und gefolgert hat, dass die Verhängung von Geldstrafen schon bisher keinen Sinneswandel des Berufungswerbers in seiner Einstellung zu zwingenden, insbesondere auch zum Schutz aller anderen Teilnehmer am Verkehrsgeschehen auf öffentlichen Straßen getroffenen Gesetzesbefehlen bewirkte und dass aktuell keinerlei Umstand vorliege, der einen solchen Sinneswandel erkennen ließe.
Mit der belangten Behörde ist das Tribunal der Auffassung, dass die neuerliche Verhängung der primären Freiheitsstrafe gegen den Berufungswerber iS des Art.1 Abs.3 PersFreiheit-BVG nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Im Sinne dieser Verfassungsvorschrift steht das nun verhängte Ausmaß von 22 Tagen, weil die erst vor wenigen Wochen verhängte Freiheitsstrafe von 14 Tagen zu keiner Änderung des Verhaltens des Berufungswerbers geführt hatte, zum Zweck der Maßnahme nicht außer Verhältnis.
Hat aber die belangte Behörde mit der Verhängung einer primären Freiheitsstrafe im Ausmaß von nunmehr 22 Tagen nach den Umständen dieses Falles das ihr eingeräumte Ermessen weder überschritten noch sonst missbräuchlich gehandhabt, so war die Berufung zu versagen und der Strafausspruch, unter gleichzeitiger Richtigstellung der Strafauferlegungsnorm, zu bestätigen.
Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber der Beitrag zu den Kosten des Tribunalverfahrens in der gesetzlichen Höhe aufzuerlegen (wobei gemäß § 64 Abs.2 VStG zur Berechnung der Kosten bei Freiheitsstrafen ein Tag Freiheitsstrafe mit 15 € anzurechnen und von dem so errechneten Betrag 20 % zu bemessen war).
 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 

Mag. Bismaier

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