Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110264/5/Le/Km

Linz, 07.08.2001

VwSen-110264/5/Le/Km Linz, am 7. August 2001 DVR.0690392  

E R K E N N T N I S  

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 11. Kammer (Vorsitzender: Dr. Weiß, Beisitzer: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Leitgeb) über die Berufung des K P K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 29.5.2001, VerkGe96-218-2001, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:   Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.   Rechtsgrundlage: §§ 63 Abs.5 und 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.2 Verwaltungsstraf-gesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.     Entscheidungsgründe:   1. Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 29.5.2001 wurde der Berufungswerber wegen Übertretung des § 23 Abs.1 Z.8 Güterbeförderungsgesetz 1995 (im Folgenden kurz: GBG) iVm der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 idF Nr. 2012/2000 mit einer Geldstrafe in Höhe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 67 Stunden) bestraft; gleichzeitig wurde er verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10 % der verhängten Strafe zu leisten.   In der Rechtsmittelbelehrung zu diesem Straferkenntnis wurde auf das Recht des Bestraften hingewiesen, gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab seiner Zustellung schriftlich, telegrafisch oder mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft das Rechtsmittel der Berufung einzubringen.   Das Straferkenntnis wurde laut Rückschein dem Berufungswerber am 2.6.2001 eigenhändig zugestellt.   2. Dagegen hat der Berufungswerber mit Schreiben vom 19.6.2001, am selben Tage zur Post gegeben, Berufung erhoben.   3. Die Erstbehörde hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.   3.1. Bei der Bearbeitung der Angelegenheit durch den Unabhängigen Verwaltungssenat wurde festgestellt, dass die Berufung wahrscheinlich verspätet eingebracht wurde. Daher wurde der Berufungswerber mit dem h. Schreiben vom 26.6.2001 auf diesen Umstand aufmerksam gemacht. Nach einer ausführlichen Rechtsbelehrung wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen; für den Fall, dass er einen Zustellmangel oder dergleichen geltend machen wolle, wurde er eingeladen, auch gleich entsprechende Beweise dafür anzubieten. Dieses Schreiben wurde ihm am 28.6.2001 durch Hinterlegung beim Postamt B I zugestellt.   3.2. Der Berufungswerber hat innerhalb der festgesetzten Frist dazu nicht Stellung genommen. 4. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:   4.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.   4.2. Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 2.6.2001 persönlich zugestellt. Es wäre ihm daher frei gestanden, binnen der in der Rechtsmittelbelehrung korrekt angegebenen Rechtsmittelfrist von zwei Wochen ab Zustellung, sohin bis zum 18. Juni 2001, Berufung einzubringen. Tatsächlich aber hat der Berufungswerber seine Berufung vom 19.6.2001 erst am 19.6.2001 zur Post gegeben.   Im Fall der Beförderung eines Rechtsmittels durch die Post gilt der Tag der Postaufgabe als Tag der "Einbringung" des Rechtsmittels. Im vorliegenden Fall erfolgte die Postaufgabe einen Tag nach Ablauf der Berufungsfrist.   Das Verstreichenlassen der Berufungsfrist bedeutet, dass der angefochtene Bescheid rechtskräftig und somit - sowohl für den Bescheidadressaten als auch für die Behörde! - unanfechtbar geworden ist.   Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.   Rechtsmittelbelehrung:   Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis:   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.   Dr. W e i ß     Beschlagwortung: verspätete Berufung

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