Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130216/2/KON/FB

Linz, 28.01.1998

VwSen-130216/2/KON/FB Linz, am 28. Jänner 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn S P, K, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 24. September 1997, VerkR96-6973-1997, wegen Übertretung des O.ö. Parkgebührengesetzes 1988 (O.ö. PGG), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Bestrafte hat 20 % der gegen ihn verhängten Geldstrafe, ds 120 S, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 16 Abs.1 VStG und § 19 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Strafausspruch: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der T GesmbH, M, K, als Zulassungsbesitzer des PKW, Kennz. , trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems, vom 25.06.1997, Zl. VerkR96-6973-1997, nicht binnen zwei Wochen der Behörde richtig (genaue Adresse) Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug zuletzt am 16.05.1997 um 16.32 Uhr in K, H, abgestellt hat.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 2 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 lit.b Parkgebührengesetz 1988 idgF Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich gemäß § Schilling ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 600,-- 24 Stunden 6/1b Parkgeb.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

60,--   Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 660,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)." Begründend führt die belangte Behörde aus, daß die im Spruch zur Last gelegte Verwaltungsübertretung aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen sei. So sei dem Beschuldigten mit Schreiben vom 25.6.1997 eine Lenkererhebung zugeschickt worden, bei deren Beantwortung als Wohnort des Lenkers die USA angegeben worden sei. Bei der Strafbemessung sei auf die Bestimmungen des § 19 VStG Bedacht genommen worden, wobei die bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen als erschwerend gewertet worden seien. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und diese im wesentlichen mit dem Vorbringen begründet, daß T die bei ihr am 27.6.1997 eingelangte Lenkererhebung rechtzeitig am 3. Juli 1997 erledigt habe. Leider sei vom Lenker J D, der zwischenzeitlich wieder in die USA zurückgekehrt sei, nur sein Geburtsdatum bekannt gewesen. Es sei unerklärlich, daß sofort eine Strafverfügung erlassen worden sei, statt vorher mitzuteilen, daß auch die genaue Anschrift des Lenkers benötigt werde. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs.2 O.ö. PGG ist der Zulassungsbesitzer und jeder, der einer dritten Person die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen hat, verpflichtet, darüber auf Verlangen der Behörde Auskunft zu erteilen, sofern dieses Fahrzeug ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr gebührenpflichtig abgestellt war. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen und muß den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. Demnach hat das Fehlen auch nur einer in der zitierten Gesetzesstelle geforderten Angaben - im gegenständlichen Fall des Wohnsitzes - ein Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmung (§ 2 Abs.2 O.ö. PGG) zur Folge, welches gemäß § 6 Abs.1 lit.b leg.cit. von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen ist. Wie aufgrund der Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde hervorgeht, hat der Beschuldigte in der von ihm erstatteten Lenkerauskunft lediglich angeführt, daß der Lenker J D in USA wohnhaft sei. Damit verbindet sich jedoch auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Mitteilung über die Anschrift des Lenkers.

Wenn der Beschuldigte in seiner Berufung sinngemäß vorbringt, daß im Aufforderungsschreiben der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 25.6.1997 nicht stehe, daß auch die genaue Anschrift mitzuteilen sei, so ist dem entgegenzuhalten, daß dieses Erfordernis aus dem der Aufforderung beigeschlossenen Formular, eindeutig hervorgeht. Dieses der Aufforderung vom 25.6.1997 beigeschlossene Formular hat der Beschuldigte selbst ausgefüllt, unterfertigt und per Fax der belangten Behörde rückgemittelt. Sein Einwand, daß die Angabe der Lenkeranschrift nicht gefordert worden sei, ist daher nicht zutreffend. Der objektive Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erweist sich daher als erfüllt. Die ihm zur Last gelegte Tat stellt ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 VStG dar, bei dem es Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft darzulegen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift im gegenständlichen Fall des § 2 Abs.2 O.ö. PGG, kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschuldigten weder im erstbehördlichen Verfahren noch im Rahmen seines Berufungsvorbringens gelungen, sodaß auch die subjektive Tatseite im Sinne des Verschuldens der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als erfüllt anzusehen ist. Der Schuldspruch der belangten Behörde ist sohin zu Recht ergangen.

Was die Strafhöhe betrifft, die vom Beschuldigten im besonderen nicht angefochten wird, ist aufzuzeigen, daß jede innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens erfolgte Strafzumessung eine Ermessensentscheidung darstellt, die nach den im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Wenngleich aus der Begründung des bekämpften Bescheides nicht hervorgeht, inwieweit auf die objektiven Kriterien (§ 19 Abs.1 VStG) und auf die subjektiven Kriterien (§ 19 Abs.2 VStG) der Strafbemessung Bedacht genommen wurde, erweist sich im Ergebnis das festgesetzte Strafausmaß als dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat angemessen. Letzterer ist im wesentlichen darin zu erblicken, daß durch eine unvollständige und sohin nicht verwertbare Lenkerauskunft, die Behörde in ihrer Ordnungsfunktion bei der Parkraumbewirtschaftung und in ihrer Tätigkeit bei der Vollziehung des O.ö. PGG gehindert wird. In Anbetracht der Strafobergrenze von 3.000 S ist die verhängte Geldstrafe von 600 S als noch im unteren Bereich des Strafrahmens gelegen zu erachten; Anhaltspunkte dafür, daß dieser Betrag dem Beschuldigten wirtschaftlich nicht zumutbar wäre liegen nicht vor. Aus den dargelegten Gründen war daher der Berufung der Erfolg zu versagen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

zu II.: Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

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