Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130250/2/Kei/Shn

Linz, 24.08.1999

VwSen-130250/2/Kei/Shn Linz, am 24. August 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Jürgen M, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11. August 1998, Zl. 933-10-7757188, zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet:

"Sie haben am 25.07.1997 von - bis 12:05 - 12:34 Uhr in Linz, Blumauerstr. vor dem Haus Nr. 7, das mehrspurige Kraftfahrzeug, BMW grün, mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt und sind damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen." Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch die "§§ 1,2,3, und 5 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11.5.1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen i.V.m. § 6 Abs.1 lit.a) OÖ. Parkgebührengesetz vom 4.3.1988 i.d.g.F." übertreten, weshalb er "gemäß § 6 Abs.1 lit.a) OÖ. Parkgebührengesetz" zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 450 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 50 Stunden).

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Bw brachte in der Berufung im wesentlichen vor, daß er im gegenständlichen Zusammenhang eine Ladetätigkeit durchgeführt hätte (dies hatte er auch im Verfahren vor der belangten Behörde vorgebracht).

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt des Magistrates der Landeshauptstadt vom 1. Oktober 1998, Zl. 933-10-7757188, Einsicht genommen.

Für der Oö. Verwaltungssenat ist insgesamt nicht gesichert, daß im gegenständlichen Zusammenhang keine Ladetätigkeit vorgelegen ist und es ist (siehe die Bestimmung des § 5 lit.d Oö. Parkgebührengesetz) das Vorliegen der dem Bw vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen. Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Keinberger

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