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des Landes Oberösterreich
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VwSen-130266/3/Kei/La

Linz, 30.01.2001

VwSen-130266/3/Kei/La Linz, am 30. Jänner 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des M A, B 11, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21. Juli 2000, Zl. 933-10-9705271, zu Recht:

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2. Die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, lauten "§ 2 Abs.2 iVm § 6 Abs.1 lit.b Oö. Parkgebührengesetz" und die Strafsanktionsnorm lautet "§ 6 Abs.1 lit.b Oö. Parkgebührengesetz".

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs. 1 VStG.

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 100 S (entspricht  7,27 Euro), zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet:

"Als Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen L-, welches am 29.09.1999 von 17:09-17:23 Uhr in L, H vor Hausnummer 22, gebührenpflichtig ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr abgestellt war, haben Sie nach schriftlicher Aufforderung des Magistrates Linz vom 14.02.2000, nachweislich zugestellt am 16.02.2000, bis zum 01.03.2000 nicht gesetzeskonform Auskunft darüber erteilt, wem Sie dieses Kraftfahrzeug zu jenem Zeitpunkt zur Verwendung überlassen haben bzw. wer dieses Kraftfahrzeug an jenem Tag vor der fraglichen Zeit zuletzt dort abgestellt hat."

Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch "§ 2 Abs.2 OÖ. Parkgebührengesetz vom 4.3.1988 i.d.g.F. i.V.m. iVm § 6 Abs.1 lit.b) OÖ. Parkgebührengesetz vom 1988 i.d.g.F." übertreten, weshalb er "gemäß § 6 Abs.1 lit.b) OÖ. Parkgebührengesetz" zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 56 Stunden).

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Bw brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

In der Strafverfügung vom 20.1.2000 wurde der Lenker des KFZ L beschuldigt, in der H 22 das Fahrzeug ohne Entrichtung der Parkgebühr abgestellt zu haben. Die an den KFZ Besitzer und Lenker zugestellte Strafverfügung wurde beeinsprucht. In dem Einspruch wurde darauf hingewiesen, dass nach § 62 StVO so wie § 5 Abs. d Parkgebührengesetz Ladetätigkeiten durchgeführt werden.

Wäre der Empfänger der Strafverfügung nicht der Lenker so wäre sinngemäß eine anderslautende Berufung gelegt worden.

Mit Schreiben vom 24.2.2000 wurde der belangten Behörde abermals mitgeteilt, dass in der Berufung nur der § 5 Abs. d Parkgebührengesetz und nicht das Lenken bestritten wurde.

In einem irrelevanten Schreiben des Magistrat Linz wurde ich abermals aufgefordert, den Lenker bekannt zu geben. Ich bevollmächtigte meinen Vater, dieser gab am 8.5.200 (gemeint wohl: 2000, Anmerkung) folgendes zu Protokoll: In Vertretung meines Sohnes gebe ich bekannt, dass die im Schreiben vom 24.2.2000 getroffenen Aussagen (jedoch in schriftlicher Form) "Eine Lenkerauskunft in diesem Strafverfahren erübrigt sich, da im Einspruch (Berufung) das Lenken nicht bestritten wurde." meiner Ansicht nach nur so ausgelegt werden kann, dass eben mein Sohn seine Lenkereigenschaft nicht bestritten hat und dadurch daraus schlüssig hervorgeht, dass mein Sohn der Lenker war.

Ich stelle daher folgende Anträge.

Das Straferkenntnis ist ersatzlos aufzuheben.

Die Kosten dieses Verfahrens von S 630,- sind zu ersetzen.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 18. August 2000, Zl. 933-10-9705271, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 2 Abs.2 Oö. Parkgebührengesetz lautet:

Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einer dritten Person die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen hat, ist verpflichtet, darüber auf Verlangen der Behörde Auskunft zu erteilen, sofern dieses Fahrzeug ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr gebührenpflichtig abgestellt war. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen und muss den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

§ 6 Abs.1 lit.b Oö. Parkgebührengesetz lautet:

Wer den Geboten des § 2 Abs.2 oder den Geboten oder Verboten der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 3.000,- zu bestrafen.

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Der Bw hat auf die schriftlich ergangene Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 14. Februar 2000, die am 16. Februar 2000 dem Bw zugestellt wurde, hin mit dem im Folgenden angeführten Satz im Schreiben vom 24. Februar 2000, das am 25. Februar 2000 beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz eingelangt ist, reagiert: "Eine Lenkerauskunft in diesen Strafverfahren erübrigt sich, da im Einspruch das Lenken nicht bestritten wurde." Dies genügt nicht den Anforderungen, die in der Bestimmung des § 2 Abs.2 Oö. Parkgebührengesetz, im Hinblick auf eine Auskunft vorgegeben gewesen sind und es wurde nicht gesetzeskonform (§ 2 Abs.2 Oö. Parkgebührengesetz) eine Auskunft erteilt.

Der Bw hätte dem gegenständlichen Auskunftsverlangen nachkommen müssen und eine Antwort in Entsprechung der Bestimmung des § 2 Abs.2 Oö. Parkgebührengesetz geben müssen.

Das Vorbringen des Bw in der Berufung ist nicht geeignet, das Verhalten des Bw zu rechtfertigen, das Verschulden des Bw zu mindern oder das Verschulden des Bw auszuschließen.

Der objektive Tatbestand des § 2 Abs.2 iVm § 6 Abs.1 lit.b Oö. Parkgebührengesetz wurde im gegenständlichen Zusammenhang verwirklicht. Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Das Verschulden des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da das Verschulden nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

Zur Strafbemessung:

Es liegen zwei einschlägige Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind, vor. Dies wird als erschwerend gewertet (§ 33 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG). Ein weiterer Erschwerungsgrund liegt nicht vor. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 15.000 S netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Die Aspekte der Spezialprävention und der Generalprävention werden berücksichtigt.

Auf den erheblichen Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 500 S ist insgesamt angemessen.

Aus den angeführten Gründen war die Berufung sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe abzuweisen.

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 100 S, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Keinberger

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