Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130313/2/Kei/Stu

Linz, 17.07.2002

VwSen-130313/2/Kei/Stu Linz, am 17. Juli 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Dr. T G, S, M, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 28. Jänner 2002, Zl. 933/10-9861921, zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, insoferne Folge gegeben als gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.

Statt "14:28 bis 14:44" wird gesetzt "14:28 Uhr bis 14:44 Uhr",

die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind,

lauten "§ 2 Abs.1 iVm § 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz" und die Strafsanktionsnorm lautet "§ 6 Abs.1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz".

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 21 Abs.1 und § 51 Abs.1 VStG.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

Rechtsgrundlage:

§ 65 und § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 16.5.01 von 14:28 bis 14:44 in L, F neben dem Haus mit der Nr. das mehrspurige Kraftfahrzeug, AUDI, mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt und sind damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 1, 2, 3 und 5 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 1. Juli 1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen i.V.m. § 6 Abs.1 lit.a) OÖ. Parkgebührengesetz vom 4.3.1988 i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro (Schilling) 36,-- (495,37), falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen 7 Stunden, gemäß § 6 Abs. 1 lit.a) OÖ. Parkgebührengesetz.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu zahlen:

3,60 Euro, 49,54 Schilling, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe, mindestens jedoch Euro 1,50;

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 39,60 Euro, 544,91 Schilling."

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

Die Verurteilung ist nicht berechtigt. Auch wende ich mich gegen die Festsetzung einer Strafe in der ausgesprochenen Höhe.

Voraussetzung für eine Bestrafung ist ein Verschulden. Man wird mir ein solches Verschulden nicht anlasten können. Festgestelltermaßen habe ich eine Parkgebühr entrichtet, die sich an der vom Gericht bekanntgegebenen Verhandlungsdauer orientiert. Ich ging davon aus, dass ich rechtzeitig wieder bei meinem PKW sein würde.

Für mich als R ist der Mitteilung eines Gerichtes entsprechende Bedeutung zuzumessen und bin ich berechtigt, diese auch als zutreffend zu werten. Insofern bin ich gerechtfertigt, wenn ich mich auf die Ausschreibung eines Gerichtes verlasse.

Ich stelle den Berufungsantrag auf Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 25. Februar 2002, Zl. 933/10-9861921, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Sachverhalt, der in der als erwiesen angenommenen Tat des Spruches des gegenständlichen Straferkenntnisses (§ 44a Z.1 VStG) angeführt ist, wurde durch den Oö. Verwaltungssenat als erwiesen angenommen auf Grund der Aussagen, die im Verfahren vor der belangten Behörde gemacht wurden durch Herrn G (Niederschrift vom 27. November 2001). Auch wurde berücksichtigt, dass der Bw zum Ausdruck gebracht hat, dass er im gegenständlichen Zusammenhang das Fahrzeug abgestellt hat.

Der objektive Tatbestand des § 2 Abs.1 iVm § 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz wurde verwirklicht.

Die mit 16. Februar 2001 datierte Ladung des Bw durch das Bezirksgericht L, F, L, lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"LADUNG

zu einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung

Vor diesem Gericht wird am unten angegebenen Ort eine Tagsatzung

zur mündlichen Verhandlung stattfinden:

Datum: 16. Mai 2001

Beginn: 13.30 Uhr

Ort: 2. Stock, Verhandlungssaal 208

Sie werden zu dieser Tagsatzung geladen (voraussichtliches Ende 14.30 Uhr)."

Wegen der Angaben in der Ladung im Hinblick auf das Ende ist das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem in der Strafdrohung des § 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in vielen Erkenntnissen zum Ausdruck gebracht, dass dann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt, die Schuld des Beschuldigten geringfügig ist (z.B. Zl. 86/18/0059 vom 12. September 1986, Zl. 87/04/0070 vom 20. Oktober 1987, Zl. 86/08/0073 vom 14. Jänner 1988 und viele andere Erkenntnisse). Das Verschulden des Bw wird als geringfügig beurteilt.

Aus dem Wort "voraussichtlich" (arg. "voraussichtliches Ende 14.30 Uhr", s. die o.a. Ladung) ergibt sich, dass nicht ein definitives Ende vorgegeben gewesen ist und dass die Tagsatzung auch später hat enden können. Das Verschulden des Bw entfällt deshalb nicht zur Gänze, es ist aber - wie oben angeführt wurde - geringfügig.

Es ist dem Verwaltungsakt nichts zu entnehmen aus dem sich ergeben würde, dass die Folgen der gegenständlichen Übertretung bedeutend wären. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass die Folgen der gegenständlichen Übertretung unbedeutend sind.

Es liegen beide in § 21 Abs.1 erster Satz VStG normierten Voraussetzungen vor. Es war in Entsprechung dieser Bestimmung von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

Der Ausspruch über den Entfall der Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen hat seine Grundlage in den angeführten Gesetzesbestimmungen. Insgesamt war aus den angeführten Gründen spruchgemäß (Spruchpunkte I und II) zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 zu entrichten.

Dr. Keinberger

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