Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130394/12/SR/Ri

Linz, 27.01.2005

 

 

 VwSen-130394/12/SR/Ri Linz, am 27. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des G T, Sstraße , L gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 27.10.2004, Zl. 933/10-139310 wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetz 1988, nach der am 25. Jänner 2005 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
  2. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der Geldstrafe, d.s. 5,28 Euro zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 24, § 19, § 51c und § 51e Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002- VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"I. Tatbeschreibung

Sie haben am 17.2.2004 von 11:04 bis 11:21 Uhr, in Linz, Prunerstraße neben Haus Nr. 16A das mehrspurige Kraftfahrzeug, Opel, mit dem polizeilichen Kennzeichen L in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt. Sie sind der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen.

 

  1. Verletzte Verwaltungsvorschriften in der gültigen Fassung:
  2. §§ 2 Abs.1 und 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz 1988

    §§ 1, 2, 3, 5 und 6 Abs. 1 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989

     

  3. Strafausspruch
  4. Es wird Ihnen eine Geldstrafe von Euro 26,40, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Stunden vorgeschrieben.

    Rechtsgrundlagen: § 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz, §§ 16 und 19 VStG

     

  5. Kostenentscheidung

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens haben Sie 10% der verhängten Strafe, mindestens Euro 1,50, das sind Euro 2,60 zu leisten.

 

Rechtsgrundlage: § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG)

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Verfahrenskosten) beträgt

Euro 29,--."

 

2. Gegen dieses dem Bw am 2. November 2004 zu eigenen Handen zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende bei der Behörde erster Instanz rechtzeitig eingebrachte Berufung.

 

2.1. Die Behörde erster Instanz führte in der Begründung im Wesentlichen aus, dass der Bw entsprechend der Tatantlastung seinen Pkw in der Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe. Der objektive Tatbestand sei daher erfüllt. Darüber hinaus habe der Bw fahrlässig und objektiv sorgfaltswidrig gehandelt. Ein besonnener und einsichtiger Benützer aus dem Verkehrskreis des Täters, ausgestattet mit seinem Sonderwissen hätte sich in der konkreten Situation anders verhalten, die Gebührenpflicht beachtet und ausreichend Parkgebühr entrichtet. Im Zuge des Verfahrens habe der Bw nicht glaubhaft machen können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Sein Verhalten sei daher mindestens als fahrlässig zu bewerten.

Bei der Strafbemessung sei auf § 19 VStG Bedacht genommen worden. Mildernd seien das Einkommen, die Unbescholtenheit und das verhältnismäßig geringe Verschulden gewertet worden.

 

2.2. Dagegen hat der Bw ausgeführt, dass die Angaben des Parkgebühren-Aufsichtsorgans in keiner Weise den Tatsachen entspreche. Zum wahren Ablauf der Dinge habe er bereits seine Angaben vorgebracht. Er sei sich sicher, sein Fahrzeug nicht in der angegebenen Dauer abgestellt zu haben. Ansonsten halte er sein gesamtes, im Akt befindliches Vorbringen aufrecht.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz zu GZ. 933/10-139310.

Auf Grund der Aktenlage und der Verantwortung des Bw wurde für den 25. Jänner 2005 die öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anberaumt. Hiezu wurde neben den Parteien des Verfahrens die Zeugin K S geladen.

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat geht auf Grund der mündlichen Verhandlung von folgendem relevanten Sachverhalt aus:

Der Bw hat das gegenständliche Fahrzeug entsprechend der Spruchanlastung ohne gültigen Parkschein am Tatort abgestellt. Die Zeugin K S hat den strafbaren Tatbestand wahrgenommen, entsprechende schriftliche Aufzeichnungen angefertigt und eine Organstrafverfügung am Pkw des Bw hinterlegt. Den Aufzeichnungen ist u.a. der Beginn der Tatzeit zu entnehmen.

In der mündlichen Verhandlung hat die Zeugin ihre Aufzeichnungen erläutert und ergänzend ausgeführt, dass sie neben dem vorliegenden Auszug (Kopie) aus ihrem Mitschreibeheft auch Eintragungen in einem Notizblock vorgenommen hat. Im Notizblock, den sie mittlerweile weggeworfen hat, habe sie im Hinblick auf die "Zehnminutentoleranzregelung" das Kennzeichen des Fahrzeuges des Bw und die Uhrzeit vermerkt. Nachdem der Bw keinen gültigen Parkschein im Fahrzeug hinterlegt hatte, verhängte die Zeugen nach ca. 17 Minuten eine Organstrafverfügung und befestigte diese unter dem Scheibenwischer der Windschutzscheibe. In der Folge kam es zu einem Gespräch mit dem Bw. Die Kontaktaufnahme wurde von der Zeugin an der vorgesehenen Stelle der Organstrafverfügung vermerkt. Weiters trug die Zeugin die Uhrzeit des Gesprächs und die Rechtfertigung des Bw in ihrem Mitschreibeheft ein.

Im Anschluss an die Unterredung suchte der Bw das Büro des Bürgermeisters auf und brachte gegenüber Dr. R vor, dass die gegen ihn verhängte Organstrafverfügung eine falsche Tatzeit aufweise. In der mündlichen Verhandlung wies der Bw darauf hin, dass er am 17. Februar 2004, um 11.01 Uhr in seinen Pkw eingestiegen sei. Da er keine Armbanduhr trage, schaue er gewohnheitsmäßig auf die Autouhr. Daher wisse er, dass er sich um 11.01 Uhr noch in der Darrgutstraße in der Nähe des Allgemeinen Krankenhauses befunden habe. Weiters seien zu diesem Zeitpunkt die Nachrichten im Radio gesendet worden und daher musste die volle Stunde jedenfalls überschritten sein. Auf der Fahrt zum Tatort habe er drei Ampeln passieren müssen und ein Teil der Fahrstrecke habe eine 30 km/h Beschränkung aufgewiesen. Auf Grund dieser Umstände hätte die Fahrt ca. 6 bis 8 Minuten in Anspruch genommen. Nachdem er sich in der Bücherei nur 3 Minuten aufgehalten habe, könne die Tatanlastung in zeitlicher Hinsicht nicht stimmen.

3.2. Die Nichtentrichtung der Parkgebühr für die gegenständliche Zeitspanne (Tatzeit) wird vom Bw nicht bestritten.

Der Bw hat in der mündlichen Verhandlung ein nachvollziehbares Weg- Zeitdiagramm dargelegt. Er konnte jedoch damit nicht die glaubwürdigen und schlüssigen Aussagen der Zeugin K S in Frage stellen. Auch wenn er den Beginn der ihm vorgeworfenen Tatzeit durch ein in sich stimmiges Vorbringen zu erschüttern versucht, kann er im Beweisverfahren lediglich auf seine Aussage verweisen. Dagegen hat die Zeugin K S bereits im Ermittlungsverfahren vor der Behörde erster Instanz ihre handschriftliche Aufzeichnung vorgelegt und im Beweisverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat nachvollziehbar die Geschehnisse geschildert. Die Zeugin wurde von ihrem Arbeitgeber mit einer Funkuhr ausgestattet und es konnte im Zuge der mündlichen Verhandlung nicht erkannt werden, dass die Zeugin falsche Zeitangaben auf ihrem Notizblock und in der Folge in ihrem Mitschreibeheft vermerkt hätte. Scheinbare Widersprüche im Akt - zeitliche Reihenfolge der Eintragungen schien mit den zurückgelegten Wegstrecken nicht übereinzustimmen - wurden von der Zeugin nachvollziehbar aufgeklärt. Die Zeugin hat bei der gesamten Befragung keinerlei widersprüchliche Aussagen gemacht und in einer ruhigen und sachlichen Art und Weise den gesamten Hergang geschildert. Der Vorwurf des Bw, dass die Zeugin einfach Zeiten angeben und wahllos Behauptungen aufstellen könne, war schon im Hinblick auf die klaren Angaben der Zeugin K S nicht gerechtfertigt. Die Auswertung der "Organauswertung für 193" (ONr. 18 des Vorlageaktes) hat im Hinblick auf die Tatzeit als auch auf die Rayonbewegungen der Zeugin eine Bestätigung ihrer Angaben erbracht.

Auf Grund der Zeugenaussagen und der vorgelegten schriftlichen Beweismittel ist davon auszugehen, dass der Bw die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat.

 

4. Über die gegenständliche Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, der die Parkgebühr hinterzieht.

 

Nach § 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 der Parkgebührenverordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend der Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz 1989/11 i.d.F. 2001/14 vom 30. Juli 2001, im Folgenden: Parkgebührenverordnung) ist der Lenker verpflichtet, für das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzone eine Parkgebühr zu entrichten; die Höhe der Parkgebühr beträgt nach § 2 Abs.1 lit. b Parkgebührenverordnung für jede angefangene halbe Stunde 50 Cent.

4.2. Auf Grund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung steht fest, dass der Bw über den vorgeworfenen Zeitraum von 17 Minuten die fällige Parkgebühr nicht entrichtet hat. Bezogen auf den Tatvorwurf hat er daher tatbestandsmäßig i.S.d. vorzitierten Rechtsvorschriften gehandelt.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 759).

 

Wie bereits unter Punkt 3.2. dargelegt, war den glaubwürdigen Ausführungen der Zeugin K S zu folgen. Der Bw konnte mangelndes Verschulden nicht glaubhaft machen. Bei der Beurteilung der Schuldfrage ist den Ausführungen der Behörde erster Instanz zu folgen; der entsprechende Begründungsteil wird daher, um Wiederholungen zu vermeiden, zum Bestandteil dieser Begründung erklärt.

 

Der Bw hat somit tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt.

 

4.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

Hinsichtlich der verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat.

Der Bw hat den gegenständlichen Pkw zumindest 17 Minuten am Tatort abgestellt gehabt. Ein gebührenfreies Parken lag daher nicht vor. Auf Grund der Parkdauer war § 21 VStG nicht heranzuziehen.

 

5. Die Kosten waren spruchgemäß festzusetzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Stierschneider

 

 
 

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