Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130396/8/Ste/An

Linz, 20.12.2004

 

 

 VwSen-130396/8/Ste/An Linz, am 20. Dezember 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung der S H in der Riedmark, vertreten durch G K P L Rechtsanwälte OEG, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 20. Oktober 2004, Zl. 933/10-103091, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben und das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Berufungswerberin hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 19, 24, 45 Abs. 1 Z. 2 und § 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

zu II.: § 66 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 20. Oktober 2004, Zl. 933/10-103091, wurde über die Berufungswerberin (in der Folge: Bwin) eine Geldstrafe in Höhe von 35 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 55 Stunden) verhängt, weil sie im Zusammenhang mit dem Abstellen des auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Parkschein, nach schriftlicher Aufforderung "bis zum 10. Februar 2004 falsche Auskunft darüber erteilt hat, wem sie das Kraftfahrzeug" zum genau genannten "Zeitpunkt zur Verwendung überlassen hatte". Dadurch habe sie eine Übertretung der §§ 2 Abs. 2 und 6 Abs. 1 lit. b des Oö. Parkgebührengesetzes 1988 iVm. §§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989 begangen, weshalb sie gemäß § 6 Abs. 1 lit. b Oö. Parkgebührengesetz zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass erwiesen sei, dass das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen am 3. Dezember 2003 von 12.46 bis 17.38 Uhr in Linz, Karl-Wiser-Straße vor dem Haus Nr. 4 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne dass die erforderliche Parkgebühr entrichtet worden wäre. Dazu schriftlich befragt, habe die nunmehrige Bwin falsch Auskunft darüber gegeben, wem sie das genannte Kraftfahrzeug zu diesem Zeitpunkt zur Verwendung überlassen hatte oder wer es an jenem Tag dort abgestellt hat. Dem von ihr bekannt gegebenen Fahrzeuglenker wurde von der Behörde erster Instanz ein Auskunftsersuchen an die genannte Adresse in Florida, USA, geschickt. Dann wörtlich: "Dieses Schriftstück wurde jedoch an die Behörde als ‚unbekannt' zurückgeschickt. Es ist daher davon auszugehen, dass Sie eine falsche Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers getätigt haben. Der Tatbestand der Falsch-Bekanntgabe ist daher in objektiver Hinsicht erfüllt." Weitere Ausführungen in der Begründung des Straferkenntnisses betreffen die Schuldfrage sowie die Strafhöhe.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das der Bwin am 25. Oktober 2004 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende - rechtzeitig - eingebrachte Berufung. Darin wird in erster Linie der Antrag gestellt, das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben sowie jedenfalls eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen.

 

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bwin die Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, weil sie ihr Fahrzeug tatsächlich an Herrn R verliehen hätte. Die Behörde erster Instanz hätte dessen Einvernahme rechtswidriger Weise unterlassen. Der genannte Zeuge wäre jedenfalls im Zeitpunkt der Verwendung des Fahrzeuges an der von der Bwin angegebenen Adresse erreichbar gewesen.

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde; da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen und den vom Unabhängigen Verwaltungssenat zusätzlich ermittelten Fakten der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte im Übrigen - und trotz des ausdrücklichen Antrags der Bwin jedenfalls eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen - gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat von sich aus verschiedene Ermittlungen durchgeführt, die zu folgenden Ergebnissen geführt haben:

2.1.1. Nach Angaben von R, Eisenhandstraße 36, 4020 Linz, ist die ihm bekannte letzte Adresse von R R:, USA.

2.1.2. Aus der Beilage der Berufung ergab sich eine mögliche Erreichbarkeit des Zeugen über eine daraus ersichtliche E-Mail-Adresse und eine Telefax-Nummer.

2.1.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat richtete an die E-Mail-Adresse "" zwei E-Mail, wobei im letzten R konkret aufgefordert wurde mitzuteilen, ob er das Kraftfahrzeug der Marke VW mit dem amtlichen Kennzeichen UU-460AR am 3. Dezember 2003 von 12.46 bis 17.38 Uhr, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein in Linz, Karl-Wiser-Straße vor Haus Nummer 4, abgestellt hatte.

2.1.4. Am 16. Dezember 2004 erreichte den Unabhängigen Verwaltungssenat folgende E-Mail:


From: Office [mailto:Office@LiquidEnergy.us]
Sent: Friday, December 17, 2004 4:38 PM
To: UVS.Post@ooe.gv.at
Subject: RE: Message for Mr. R R (JUDICIAL REPORT II)
 
Sehr gehrter Herr Mag. Dr. S!
 

Ich bestaetige hiermit von Frau H das KFZ Marke VW mit dem amtlichen Kennzeichen UU- zum angegebenen Zeitpunkt gefahren zu haben. Auch bestaetige ich das die Adresse NN., Naples, meine Zustelladresse ist. Sollte es notwendig sein mir etwas zu senden bitte ich Sie die Adresse NN." zu korrigieren. Als Zusatz sollte ebenfalls NN beigefuegt sein.

 

Ich hoffe Ihnen damit die gewuenschten Informationen gegeben zu haben und verbleibe somit
 
hochachtungsvoll
 
R R

2.2. Aus dem vorliegenden Akt geht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt hervor:

 

Die Bwin hat im gesamten Verfahren behauptet, dass sie einer von ihr namhaft gemachten Person, nämlich R R, ihr Kraftfahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt überlassen hatte. Bereits mit Schreiben vom 9. Februar 2004 hat sie dessen Namen und Adresse der Behörde erster Instanz bekannt gegeben. Das daraufhin in die USA abgesendete Schreiben der belangten Behörde weist eine nicht ganz exakte Adresse auf (statt richtig "Blvd" falsch "Beval"). Möglicherweise auch deshalb wurde dieses Schreiben (offenbar von der US-amerikanischen Post ["USPS"]) rückübermittelt. In dem am Kuvert ersichtlichen (roten) Stempel "Returned to sender" ist als Grund ("Reason checked") nämlich neben "Attempted Not known" auch "Insufficient Adress" handschriftlich angezeichnet.

 

Weitere Ermittlungen hat die belangte Behörde unterlassen.

 

Auf Grund der vom Unabhängigen Verwaltungssenat durchgeführten ergänzenden Ermittlungen steht fest, dass die Bwin ihr Kraftfahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt tatsächlich der von ihr namhaft gemachten Person R überlassen hat. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat keine Zweifel daran, dass die unter 2.1.4. zitierte E-Mail tatsächlich von R stammt und auch inhaltlich richtig ist. Er bestätigt darin, sich das Kraftfahrzeug von der Bwin geborgt zu haben. Dass die Absender E-Mail-Adresse (nn) nicht genau mit der E-Mail-Adresse übereinstimmt, an die die E-Mail-Anfrage gerichtet war (postmaster@liquidenergy.us), schadet dabei nicht. Beide E-Mail-Adressen sind dem gleichen Empfänger oder Absender (Domain-Name "liquidenergy.us") zugeordnet; im Übrigen ist die oben abgedruckte E-Mail als Antwort ("RE") auf die Mail des Unabhängigen Verwaltungssenats gekennzeichnet und enthält nach dem Text der eigentlichen Antwort auch den der ursprünglichen Anfrage-E-Mail des Oö. Verwaltungssenats (samt den entsprechenden Sendedaten). Auch die in einwandfreiem Deutsch abgefasste Antwort sowie der beigefügte Namenszug sind für den Unabhängigen Verwaltungssenat eindeutige Indizien dafür, dass die Nachricht tatsächlich von R stammt.

 

Die (exakt richtige) Postadresse von R war für den Unabhängigen Verwaltungssenat im Ergebnis einfach eruierbar und zwar auch von verschiedenen Seiten (Bestätigung z.B. durch R). Auch war er letztlich einfach (und kostengünstig) per E-Mail erreichbar und konnte so zu den Angaben der Bwin Stellung nehmen.

 

3. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. b des Oö. Parkgebührengesetzes, LGBl. Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, wer ua. den Geboten des § 2 Abs. 2 dieses Landesgesetzes zuwiderhandelt.

Gemäß § 2 Abs. 2 Oö. Parkgebührengesetz ist die Zulassungsbesitzerin und jeder, der einer dritten Person die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeugs überlassen hat, verpflichtet, darüber auf Verlangen der Behörde Auskunft zu erteilen, sofern dieses Fahrzeug ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr gebührenpflichtig abgestellt war. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen und muss den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten (vgl. dazu auch Art. II der FAG-Novelle 1986, BGBl. Nr. 384/1986).

 

Die Bwin hat auf Grund der schriftlichen Aufforderung der belangten Behörde sowohl den Namen als auch die Adresse der Person mitgeteilt, der sie ihr Fahrzeug überlassen hatte.

 

Die Annahme der belangten Behörde, die Bwin hätte der Aufforderung nicht gesetzeskonform Folge geleistet, entbehrt daher jeder Grundlage. Der Schluss der Behörde erster Instanz von dem wieder zurückerhaltenen Schreiben an R auf einen falsch bekannt gegebenen Fahrzeuglenker war in dieser allgemeinen Form und ohne weitere Erhebungen jedenfalls unzulässig und - wie das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat gezeigt hat - letztlich auch inhaltlich unrichtig.

 

Die Berufungsbehörde musste daher schon auf Grund dieser Überlegungen das angefochtene Straferkenntnis aufheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einstellen.

 

 

4. Bei diesem Ergebnis entfällt gemäß § 66 Abs. 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Dr. Wolfgang Steiner

 
 

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