Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150068/10/Lg/Bk

Linz, 28.06.1999

VwSen-150068/10/Lg/Bk Linz, am 28. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach der am 9. März 1999 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn A, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 14. Juli 1998, Zl. BauR96-130-1997, wegen Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 300 S zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, § 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 7 Abs.1, 12 Abs.1 Z2 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (BStFG), BGBl.Nr. 201/1996 idF BGBl.Nr. 656/1996.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 1.500 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er am 7.8.1997 mit dem Motorrad, Kennzeichen , die A1 West Autobahn benützt habe, indem er dieses Motorrad um 21.00 Uhr auf der öffentlichen Zu- und Abfahrtstraße zum öffentlichen Parkplatz/ÖAMTC gegenüber dem Hotel Restop M in L, Gemeinde I, Bezirk Vöcklabruck, abgestellt habe und somit eine mautpflichtige Bundesautobahn im Sinne der Mautstreckenverordnung vom 8.11.1996, BGBl.Nr. 615/1996, benutzt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben.

2. In der Berufung wird bestritten, daß am Parkplatz Mondsee Vignettenpflicht besteht bzw ein Hinweisschild betreffend Mautpflicht vorhanden ist. Es wird deshalb ein Lokalaugenschein beantragt. Im übrigen wird die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG angeregt.

3. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde der gesamte Akt erörtert. Der Vertreter des Bw verwies nochmals auf die Bestimmung des § 6 BStFG sowie auf den Umstand, daß dem Bw infolge des Fehlens eines Hinweisschildes die Mautpflicht unbekannt gewesen sei. Der Vertreter des Bw beantragte ferner, der unabhängige Verwaltungssenat möge Erkundigungen darüber einholen, ob zur Tatzeit ein Hinweisschild iSd § 6 BStFG vorhanden gewesen sei. Auf eine Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde verzichtet.

4. Laut Auskunft der Autobahnmeisterei O (Schreiben vom 16.3.1999) war die "Maut-Vignettentafel vom 1.1.1997 bis lfd., von der B 151 kommend, rechts der Baustraße und unmittelbar vor der Einmündung in den Bereich Raststation M (Autobahnbereich) aufgestellt. Eine Ausnahme von der Vignettenpflicht für die Zufahrt zum ÖAMTC-Stützpunkt wurde lediglich vom 7.5.1998 - 13.7.1998 erlaubt und wurde von der Bundesstraßenverwaltung bzw. der ASFINAG verboten und war der rechtsmäßige Zustand wiederum herzustellen."

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

5.1. Im vorliegenden Fall ist das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (BStFG 1996), BGBl.Nr. 201, anzuwenden, und zwar die §§ 7 und 12 in der Fassung BGBl.Nr. 656/1996.

§ 7 Abs.1 leg.cit. bestimmt, daß, solange für Fahrzeuge, die von den im Abs.2 genannten Kategorien umfaßt werden, keine fahrleistungsabhängige Maut für Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) und Bundesstraßen S (Bundesschnell-straßen) eingehoben wird, deren Benützung einer zeitabhängigen Maut unterliegt. Die Maut ist vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringung einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

Abs.2 dieser Bestimmung regelt die Preise verschiedener Kategorien von Vignetten für verschiedene Kategorien von Fahrzeugen.

Nach § 12 Abs.1 Z2 leg.cit. begehen Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit diesen mautpflichtige Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) oder Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) benützen, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksver-waltungsbehörde mit Geldstrafe von 3.000 S bis zu 60.000 S zu bestrafen.

Nach Abs.3 wird die Tat straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, den Preis einer entsprechenden Wochenvignette, einer Tageszusatzvignette für Fahrzeugkombinationen gemäß § 7 Abs.6, für einspurige Kraftfahrzeuge einer Zweimonatsvignette sowie einen in der Mautordnung festzusetzenden Zuschlag zahlt; hierüber ist dem Täter sofort eine Bescheinigung auszustellen.

Nach Abs.6 sind die Bestimmungen der §§ 21 und 50 VStG auf Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 nicht anwendbar.

5.2. Unbestritten war nach der öffentlichen mündlichen Verhandlung, daß der Bw sein Fahrzeug auf dem Autobahnparkplatz M als Teil der Autobahn abgestellt hatte. Bezüglich des Hinweisschildes auf die Mautpflicht ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach sich die Strafbarkeit aus § 12 Abs.1 Z2 iVm §§ 1 und 7 Abs.1 BStFG ergibt und § 6 BStFG daher nur deklarative Bedeutung hat (vgl zB das Erkenntnis vom 18.12.1997, Zl. 97/06/0224). Schon aus diesem Grund bestand der Tatvorwurf zu Recht. Überdies hat das Ermittlungsverfahren (Rückfrage bei der Autobahnmeisterei, Erkundigungen beim ÖAMTC verliefen ergebnislos) ergeben, daß zum Tatzeitpunkt ein Hinweisschild iSd § 6 BStFG ohnehin vorhanden war.

Zur Rechtsunkenntnis des Bw ist, auch wenn ihm zuzubilligen ist, daß er, laut seinem Vorbringen, die Autobahn so gut wie nie benutzt, darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für den Kraftfahrer die Verpflichtung besteht, sich über die Rechtsvorschriften die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten hat (vgl zB das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, betreffend speziell die Mautpflicht).

Bezüglich der Strafhöhe ist zu bemerken, daß die Erstbehörde ohnehin das außerordentliche Milderungsrecht gemäß § 20 VStG zur Anwendung gebracht hat. Eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG scheidet aus gesetzlichen Gründen (§ 12 Abs.6 BStFG) aus.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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