Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150190/2/Lg/Ni

Linz, 18.12.2002

VwSen-150190/2/Lg/Ni Linz, am 18. Dezember 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des B J, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land, vom 16. August 2002, Zl. BauR96-97-2001, wegen Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird jedoch auf 33 Stunden herabgesetzt.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 220 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er als Fahrzeuglenker am 9.11.2001 um 16.30 Uhr mit dem Pkw die mautpflichtige A8 "Innkreisautobahn" bei km 75,4 von Wels kommend in Fahrtrichtung Deutschland benützt habe, ohne die vorgeschriebene Mautvignette vorschriftsmäßig angebracht zu haben. Die Jahresvignette B02 mit der Nummer 02708182 sei lediglich in der Brieftasche mitgeführt worden. Der Bw habe dadurch § 13 Abs.1 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (BStFG 1996), BGBl.Nr. 201, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000 in Verbindung mit der Mautstreckenverordnung BGBl.Nr. 615/1996 verletzt und sei gemäß § 13 Abs.1 BStFG 1996 in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.

In der Begründung wird näher ausgeführt, dass das bloße Mitführen einer Mautvignette den gesetzlichen Vorschriften nicht genügt. Die verhängte Strafe entspreche der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe gemäß § 13 Abs.1 BStFG.

2. In der Berufung wird vorgebracht, die Vignette sei gekauft aber aus bestimmten Gründen nicht am Kfz angebracht worden.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

3.1. Im vorliegenden Fall ist das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (BStFG 1996), BGBl.Nr. 201, anzuwenden, und zwar in der Fassung BGBl. I Nr. 107/1999.

§ 7 Abs.1 leg.cit. bestimmt, dass, die Benützung von Bundesstraßen gemäß § 1 Abs.1 (das sind Bundesstraßen A [Bundesautobahnen], Bundesstraßen S [Bundesschnellstraßen] und andere dort genannte Straßen) mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 t beträgt, einer zeitabhängigen Maut unterliegt. Die Maut ist vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringung einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

Nach § 13 Abs.1 leg.cit. begehen Kraftfahrzeuglenker, die gemäß § 7 Abs.1 zeitabhängig bemautete Bundesstraßen benützen, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 3.000 S (nunmehr: 220 Euro) bis zu 30.000 S (nunmehr: 2.200 Euro) zu bestrafen.

3.2. Wie sich aus § 13 Abs.1 iVm § 7 Abs.1 BStFG ergibt, ist die zeitabhängige Maut nur dann ordnungsgemäß entrichtet, wenn die Mautvignette am Fahrzeug angebracht wird. Der Tatvorwurf besteht daher dem Grunde nach zu Recht. Mangels überwiegender Milderungsgründe (das angefochtene Straferkenntnis geht vom Fehlen von Milderungsgründen aus; auch in der Berufung wurden keine Milderungsgründe vorgebracht) kommt eine Anwendung des § 20 VStG nicht in Betracht. Die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe erspart dem Bw die Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Langeder

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