Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150198/2/Kei/Jo

Linz, 14.01.2004

 

 

 VwSen-150198/2/Kei/Jo Linz, am 14. Jänner 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der R S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 10. Jänner 2003, Zlen. VerkR96-16974-2001 und BauR96-50-2001, zu Recht:

 

Die Berufung wird abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde der auf das Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 30. September 2002, Zl. VwSen-150182/2/Kei/Ri (Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, Geldstrafe: 218,02 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden), bezogene Antrag der Berufungswerberin (Bw) um Teilzahlung abgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Die Bw brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Die Tatsache, dass mir keine Teilzahlung gewährt wird, verstößt nicht nur gegen jedes rechts- und sozialstaatliche Prinzip, sondern steht außerdem im Widerspruch zu § 54b Abs.3 des Verwaltungsstrafgesetzes. Wonach jemandem, dem aus ‚wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung' zu bewilligen hat. Es ist richtig, dass ich bei der Vernehmung angab, zur Zeit ohne Einkommen zu sein, keinesfalls aber gab ich meinen Schuldenstand mit € 850.000 an. Vielmehr erklärte ich der Beamtin der BH Güssing, meine Schulden beliefen sich zur Zeit auf ca. ATS 6,500.000,--.

Von einer ‚Uneinbringlichkeit' der Geldstrafe kann daher keine Rede sein."

Die Bw beantragte, dass ihr entweder ein angemessener Aufschub bewilligt wird oder dass eine für sie zumutbare Ratenzahlung akzeptiert wird.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 21. Jänner 2003, Zlen. VerkR96-16974-2001 und BauR96-50-2001, Einsicht genommen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. § 54b VStG lautet:

  1. Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind zu vollstrecken.
  2. Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.
  3. Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.

 

4.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass die Bw kein Einkommen hat, dass sie kein Vermögen hat und dass sie Schulden in der Höhe von ca. 472.000 Euro hat. Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nichts dahingehend zu entnehmen, auf Grund dessen sich ergibt, dass die gegenständliche Geldstrafe einbringlich ist - die Bw hat diesbezüglich nichts geeignetes vorgebracht - und es wird vor dem angeführten Hintergrund durch den Oö. Verwaltungssenat angenommen, dass die Geldstrafe nicht einbringlich ist. Es wirf auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen aus Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, Linde Verlag, S.1111, hingewiesen:

"27a. Besteht die Annahme, daß die verhängten Geldstrafen uneinbringlich sind, zu Recht, dann ist es nicht rechtswidrig, dem Antrag auf Aufschub und Teilzahlung nicht stattzugeben (VwGH 7.6.1990, 90/18/0036, 23.1.1991, 90/02/0211-0215, 30.4.1992, 92/02/0008, 20.5.1994, 94/02/0165, 21.10.1994, 94/17/0374).

b. Sind die Voraussetzungen des § 54b Abs.2 VStG gegeben, so ist für eine Anwendung des Abs.3 dieser Gesetzesstelle kein Raum. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. für den Fall, daß die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist einem Antrag auf Zahlungsaufschub nicht stattzugeben (VwGH 26.1.1995, 94/16/0303)."

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. Keinberger
 
 

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