Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150208/4/Lg/Ni

Linz, 15.10.2003

 

 

 VwSen-150208/4/Lg/Ni Linz, am 15. Oktober 2003

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des C A, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 19. Februar 2003, Zl. BauR96-128-2002, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen (§ 24 VStG, §§ 13 Abs.3, 66 Abs.4 AVG).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Das erwähnte Straferkenntnis wurde dem Bw laut Übernahmebestätigung am 27.2.2003 zugestellt. Mit Fax vom 13.3.2003 erhob der Bw "Einspruch", in dem er auf eine Kopie der ersten Seite des Straferkenntnisses in Blockbuchstaben das Wort "Einspruch" schrieb und darunter seine Unterschrift setzte. Mit Schreiben vom 17. September 2003 wurde der Bw durch den Unabhängigen Verwaltungssenat aufgefordert, seine Berufung zu begründen; unter Setzung einer Frist von zwei Wochen wurde dem Bw die Zurückweisung für den Fall des Unterbleibens einer Begründung der Berufung angedroht. Dieses Schreiben wurde dem Bw am 19. September 2003 zugestellt. Da bis dato eine Begründung der Berufung nicht nachgereicht wurde, war diese zurückzuweisen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

 
 

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