Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150209/2/Lg/Ni

Linz, 15.12.2003

 

 

 VwSen-150209/2/Lg/Ni Linz, am 15. Dezember 2003

DVR.0690392

 
 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Dipl.-Ing. W L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 20. März 2003, Zl. BauR96-144-2001-Hol, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 43,60 Euro zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 218 Euro verhängt, weil er am 9.7.2001 um 15.40 Uhr den Pkw, mit dem amtlichen Kennzeichen auf der A 8 Innkreisautobahn - sohin auf einer mautpflichtigen Bundesstraße A (Bundesautobahn) - aus Fahrtrichtung Wels kommend in Fahrtrichtung BRD bis ABKm 75,400 im Gebiet der Gemeinde Suben gelenkt habe, ohne dass am genannten Pkw eine Mautvignette angebracht gewesen sei, weshalb der Bw die genannte mautpflichtige Bundesstraße als Kraftfahrzeuglenker benutzt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben.
  2.  

    In der Begründung wird Bezug genommen auf die Anzeige der Zollwachabteilung Suben/MÜG und unter anderem festgehalten, dass auf die Mautpflicht auf allen Auffahrten mautpflichtiger Bundesstraßen hingewiesen werde, so auch an der Anschlussstelle Suben der A 8 Innkreisautobahn und zwar auch damals während der Kreisverkehrsbauzeit. Dass dieser Hinweis dem Bw entgangen war, begründe Fahrlässigkeit, entschuldige ihn jedoch nicht. Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass während der erwähnten Kreisverkehrsbauzeit der Fahrzeugverkehr auf der B 149 Subener Straße bzw. der L 512 Reichersbergerstraße nicht über die A 8 Innkreisautobahn umgeleitet wurde und folglich auch nicht eine näher bezeichnete Verordnung über Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut zur Anwendung gelange.

     

     

  3. Die Berufung macht im Wesentlichen nur geltend, dass der Bw irrtümlich auf die Autobahn aufgefahren sei.
  4.  

     

  5. Aus dem Akt ist ersichtlich:
  6.  

    Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ergibt sich aus der Anzeige der Zollwachabteilung Suben vom 9. Juli 2001. Dort ist auch festgehalten, der Bw habe geäußert, nicht zu wissen, dass in Österreich auf Autobahnen Maut zu bezahlen ist. Die Bezahlung einer Ersatzmaut habe er abgelehnt.

     

    Nach der Strafverfügung äußerte sich der Bw in einem Schreiben vom 1.10.2001 im Wesentlichen wie später in der Berufung.

     

     

  7. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unstrittig. Der Bw macht lediglich geltend, irrtümlich auf die Autobahn aufgefahren zu sein und die Autobahn nur für eine kurze Strecke benützt zu haben. Dies entschuldigt den Bw jedoch nicht: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wirkten das versehentliche Auffahren auf die Autobahn (vgl. das Erkenntnis vom 18. Dezember 1997, Zl. 97/06/0049) und die Kürze der benützten Strecke (vgl. das Erkenntnis 18. Dezember 1997, Zl. 97/06/0224) nicht einmal mildernd. Hinsichtlich der Bemessung der Strafhöhe ist anzumerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin nur die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstraße verhängt wurde. Ein Überwiegen von Milderungsgründen im Sinne des § 20 VStG ist nicht ersichtlich. Da die Tat auch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, dass an eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG zu denken wäre, kommt auch eine Anwendung dieser Bestimmung nicht in Betracht. Da sohin auch der Bemessung der Strafhöhe im angefochtenen Straferkenntnis nicht entgegenzutreten ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

 
 

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