Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150211/2/Lg/Ni

Linz, 17.12.2003

 

 

 VwSen-150211/2/Lg/Ni Linz, am 17. Dezember 2003

DVR.0690392

 
 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der K I L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 24. März 2003, Zl. BauR96-201-2001-Hol, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 43,60 Euro zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 218 Euro verhängt, weil sie am 8.10.2001 um 21.50 Uhr den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen auf der A 8 Innkreis-Autobahn - sohin auf einer mautpflichtigen Bundesstraße A (Bundesautobahn) - aus Fahrtrichtung Wels kommend in Fahrtrichtung BRD bis zu ABKm 75,400, im Gebiet der Gemeinde Suben, gelenkt habe, wobei am genannten Pkw keine Mautvignette angebracht gewesen sei (die angebrachte 10-Tages-Vignette sei seit 3.10.2001 abgelaufen gewesen), weshalb sie die genannte mautpflichtige Bundesstraße als Kraftfahrzeuglenkerin benutzt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben.
  2.  

    In der Begründung wird auf die Anzeige der Zollwachabteilung Achleiten/MÜG vom 9.10.2001 Bezug genommen. Festgestellt wird unter anderem, dass der Tattag der 8.10.2001 war. An weiterer Stelle wird (offensichtlich irrtümlich) auf den 10.10.1999 als Tattag Bezug genommen.

     

     

  3. In der Berufung wird behauptet, die Berufungswerberin sei am 10.10.1999
    um 21.45 Uhr nicht auf der A 8 Innkreis-Autobahn gefahren.
  4.  

     

  5. Aus dem Akt ist ersichtlich:
  6.  

    Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus der Anzeige der Zollwachabteilung Achleiten/MÜG vom 9.10.2001. Dort ist als Tattag der 8.10.2001 festgehalten. Ferner ist festgehalten, dass die Fahrzeuglenkerin es abgelehnt habe, sich zum Sachverhalt zu äußern.

     

    Im Einspruch gegen die Strafverfügung (in der der Tattag mit 8.10.2001 bezeichnet ist) mit Schreiben vom 8.12.2001 wird festgehalten, dass der "Sachverstand" (gemeint: Sachverhalt) (gemeint: in der Strafverfügung) richtig dargestellt sei. Die Bw habe einfach vergessen eine neue Mautvignette zu kaufen, was sie ansonsten bei ihren häufigen Fahrten nach Budapest immer tue. Es wird ersucht, das Strafmaß niedriger einzustufen, da die Bw nur über ein Einkommen von 700 DM brutto pro Monat verfüge.

     

  7. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

In der Berufung wird der Tatvorwurf - maßgeblich ist diesbezüglich der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, welcher irrtumsfrei den 8.10.2001 als Tattag angibt - nicht bestritten. Die offensichtlich irrtümliche Datumsangabe an einer Stelle der Berufung ist unschädlich und vom Unabhängigen Verwaltungssenat nicht zu korrigieren.

 

Die Tat ist daher der Bw in objektiver, und da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

Bei der Bemessung der Strafhöhe ist darauf hinzuweisen, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Dies ist im Hinblick auf die Fahrlässigkeit der Bw - sie hatte den Kauf der Mauvignette vergessen - nicht zu bemängeln. Dasselbe trifft auf das Vorbringen ungünstiger finanzieller Verhältnisse zu. Zutreffend geht das angefochtene Straferkenntnis auch davon aus, dass die Unbescholtenheit (sonstige Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen) nicht für die Anwendung des § 20 VStG ausreicht. Die Tat bleibt auch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass an eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG zu denken wäre.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 
 

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