Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150221/2/Lg/Ni

Linz, 15.12.2003

 

 

 VwSen-150221/2/Lg/Ni Linz, am 15. Dezember 2003

DVR.0690392

 
 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des S E, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 13. August 2003, Zl. BauR96-235-2002, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Bw hat zusätzlich zu den Kosten des erstbehördlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 44 Euro zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 220 Euro verhängt, weil er am 3. Dezember 2002 um 21.30 Uhr den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen auf der A8 Innkreisautobahn als mautpflichtige Bundesstraße A (Autobahn) von Österreich kommend in Richtung Deutschland bis zu Abkm 75,400, Gemeinde Suben, gelenkt habe, wobei im Zuge einer Kontrolle festgestellt worden sei, dass die Mautvignette am Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig angebracht gewesen sei und der Bw somit die zeitabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet habe. Die Jahresvignette sei zwar am Armaturenbrett gelegen, sei jedoch nicht an der Windschutzscheibe angebracht gewesen.

 

In der Begründung bezieht sich das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige der Zollwachabteilung Achleiten/MÜG vom 5.12.2003. sowie auf die Rechtfertigung des Bw vom 20.3.2003.

 

In der Begründung ist ferner detailliert die Rechtslage dargestellt. Referiert werden insbesondere die Bestimmungen der §§ 7 Abs.1 und 13 Abs.1 BStFG sowie Punkt 8 der Mautordnung. Hingewiesen wird ferner auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Unkenntnis der Rechtsvorschriften nicht entschuldigt. Anlässlich der Bemessung der Strafhöhe wird festgestellt, dass mangels beträchtlicher überwiegender Milderungsgründe § 20 VStG nicht anzuwenden gewesen sei. Die Länge der auf der Autobahn gefahrenen Strecke sei für die außerordentliche Milderung der Strafe irrelevant (unter Hinweis auf VwGH 27.2.1998, Zl. 97/06/0232). Die bloße Unbescholtenheit reiche für eine Strafmilderung nicht aus. Da die gesetzlich vorgeschriebene Mindestgeldstrafe verhängt worden sei, könne die finanzielle Situation des Bw nicht weiter berücksichtigt werden.

 

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht, der Bw habe die Autobahn nur für "ein paar hundert Meter" benützt und außerdem im Wagen eine gültige Plakette gehabt, welche er (gemeint: nach der Betretung) auch sofort angeklebt habe. Es sei niemandem Schaden entstanden. Des weiteren verweist der Bw auf seine schlechte finanzielle Situation.

 

 

  1. Aus dem Akt ist ersichtlich:
  2.  

    Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist in der Anzeige der Zollwachabteilung Achleiten/MÜG vom 5.12.2002 festgehalten. Dort ist ferner festgehalten der Bw habe auf die Frage, warum er die Jahresvignette nicht ordnungsgemäß an der Windschutzscheibe angebracht habe, geäußert, dass auch seine Frau ein Auto hätte und diese ebenfalls die Vignette verwende. In diesem Jahr hätte sie die Vignette aber nur zweimal benutzt. Darauf aufmerksam gemacht, dass diese Vorgangsweise rechtswidrig und eine Ersatzmaut zu entrichten sei, habe der Bw dem Kontrollorgan die Vignette aus der Hand gerissen und die Vignette aufgeklebt. Er habe ferner bekannt gegeben seine Aussage bezüglich der Verwendung der Vignette durch seine Frau zurückzuziehen.

     

    Nach der Strafverfügung äußerte sich der Bw mit Schreiben vom 20.3.2003 damit, es habe sich um den Geschäftswagen seines Chefs gehandelt. Er habe nicht gewusst, dass der Wagen zum Verkauf stand und die Plakette sogar angeklebt sein müsse. Infolge des Aufklebens der Vignette sei ihm vom Arbeitgeber Geld abgezogen worden. Die Vignette sei dem Bw vom Polizisten widerrechtlich abgenommen worden. Außerdem habe sich der Bw bei der Kontrolle sehr erregt. Der Bw sei in Suben auf die Autobahn gefahren und habe sich nichts dabei gedacht, da sich im Wagen ohnehin eine Plakette befunden habe. Die ihm unbekannte Rechtsvorschrift habe der Bw nicht verletzt. Im Übrigen verwies der Bw auf seine finanziellen Verhältnisse.

     

     

  3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wird in der Berufung nicht bestritten. Die rechtlichen Ausführungen des angefochtenen Straferkenntnisses zu diesem Sachverhalt entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auch der Bemessung der Strafhöhe ist aus den im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Gründen nicht entgegenzutreten. Hinsichtlich Erleichterungen der Zahlungsmodalität sei der Bw auf die Modalität auf die Regelung des § 54b VStG aufmerksam gemacht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Langeder

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