Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150223/7/Lg/Ni

Linz, 15.12.2003

 

 

 VwSen-150223/7/Lg/Ni Linz, am 15. Dezember 2003

DVR.0690392

 
 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 17. Oktober 2003 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des W R, vertreten durch Rechtsanwälte gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 29. Juli 2003, Zl. 101-5/28-330133004, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der (Straf-) Berufung wird Folge gegeben, die Geldstrafe auf 110 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Stunden herabgesetzt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist dahingehend zu ergänzen, dass als Tatort der Autobahnparkplatz Ansfelden Nord angeführt wird.

 

  1. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 11 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20 VStG.

Zu II.: §§ 64 Abs. 1 u. 2, 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 220 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 17 Stunden verhängt, weil er als Lenker des Pkw am 3.8.2001, 9.00 Uhr die A1 (mautpflichtige Bundesstraße A, Bundesautobahn) benützt habe ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben.

 

In der Begründung wird unter anderem darauf hingewiesen, dass der vom Beschuldigten in seinem Einspruch vorgebrachte Einwand, an Ort und Stelle sei das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz nicht anzuwenden, ins Leere gehe, da der in Rede stehende Autobahnparkplatz Ansfelden Nord ein Teil der mautpflichtigen A 1 sei. Ebenso sei die Mautpflicht bei den genannten Auffahrten ausreichend beschildert. Auch könne nach mehreren Jahren der Mautpflicht in Österreich davon ausgegangen werden, dass diese hinlänglich bekannt ist, weshalb auch der Schuldentlastungsbeweis nicht gelungen sei.

 

 

  1. In der Berufung wird vorgebracht, die Vignettenpflicht sei im Bereich der Auffahrt zur Stadtautobahn A 7 im Ortsbereich Linz nicht kundgemacht. Darüber hinaus sei auf der A 7 stadtauswärts bei der Auffahrt Franzosenhausweg der Hinweis angebracht, dass eine Vignette ab Ansfelden anzubringen sei.
  2.  

    Ferner wird vorgebracht, die Bemautung von sogenannten Stadtautobahnen sei nicht EU-konform.

     

    Das Straferkenntnis sei außerdem fehlerhaft, weil dem Antrag auf Vornahme eines Lokalaugenscheins bezüglich der Auffahrt im Bereich Waldeggstraße und Ansfelden sowie des Hinweises bei der Abfahrt bzw. Auffahrt Franzosenhausweg nicht nachgekommen worden sei.

     

    Vorgebracht wird ferner, dass der Tankstellenbereich Ansfelden sowohl Zufahrt und Abfahrt gesondert aufweisen und daher nicht als Teil der Autobahn anzusehen sei.

     

     

  3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Laut Anzeige der Zollwachabteilung Linz/MÜG vom 3. August 2001 sei der vorgeworfene Sachverhalt (Nichtanbringung der Mautvignette auf dem Autobahnparkplatz Ansfelden Nord abgestellten Kfz) festgestellt worden. Die Leistung einer Ersatzmaut sei abgelehnt worden. Der Bw habe sich dahingehend geäußert, er sei der Meinung, dass auf Stadtautobahnen bis zur ersten Ausfahrt normaler Weise in anderen Ländern nirgends Mautpflicht bestehe.

 

Die Strafverfügung vom 20.8.2001 beeinspruchte der Bw rechtsfreundlich vertreten dahingehend, dass der Tatvorwurf zu Unrecht erhoben worden sei. An Ort und Stelle sei das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz im Sinne des § 12 nicht anzuwenden und die verhängte Strafe nicht tat- und schuldangemessen.

 

In der (verfolgungsverjährungsunterbrechenden) Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme am 21.11.2001 wurde dem Bw vorgehalten, der gegenständliche Sachverhalt sei am 3.8.2001 um 9.00 Uhr "auf dem Autobahnparkplatz Ansfelden Nord" festgestellt worden. Eine Ausnahme von der Mautpflicht auf Stadtautobahnen sei im BStFG nicht vorgesehen. An der Einfahrt zu besagtem Autobahnparkplatz sei das Hinweiszeichen "Autobahn" mit darüber angebrachtem Hinweis auf die bestehende Mautpflicht aufgestellt.

 

Dem hielt der Bw in der Stellungnahme vom 14.12.2001 entgegen, dass im Bereich zur Auffahrt zur Stadtautobahn A 7 im Ortsbereich Linz nicht kundgemacht ist, dass für die Auffahrt zur Stadtautobahn die Vignettenpflicht besteht. Darüber hinaus sei auf der A 7 stadtauswärts bei der Abfahrt Franzosenhausweg der Hinweis angebracht, dass eine Vignette ab Ansfelden anzubringen ist, weshalb der Bw zu Recht davon ausgegangen sei, dass erst ab einer Autobahnbenützung und nicht bei einer Parkplatzbenützung die Vignettenpflicht bestehe, zumal die Zu- und Abfahrt zur Autobahnraststätte auch ohne Benützung der Autobahn möglich ist.

 

Wie in der Berufung wird auch hier das Argument der mangelnden EU-Richtlinien-Konformität der Mautpflicht für Stadtautobahnen ins Treffen geführt. Selbst wenn diese Rechtsansicht nicht zutreffe, müsse von mangelndem Verschulden des Bw ausgegangen werden.

 

Der Ausschluss der Anwendbarkeit des § 21 VStG sei nicht verfassungskonform.

 

 

  1. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung schränkte der Bw die Berufung auf eine Strafberufung ein und beantragte die Anwendung des § 20 VStG in eventu die Anwendung des § 21 VStG.
  2.  

    Der Bw war geständig und räumte ein, dass er über den Autobahnzubringer auf die A1 gefahren sei und von dort aus auf den Autobahnparkplatz Ansfelden Nord. Auf dem von ihm gelenkten Fahrzeug habe sich keine gültige Mautvignette befunden. Er habe dies jedoch aus folgendem Grund nicht bemerkt: Er sei damals erst kurz in die Firma G eingetreten gewesen. Er habe einen beruflichen Termin auf der Autobahnraststätte vereinbart gehabt und sich dorthin mit dem gegenständlichen Pkw, einem Firmenfahrzeug begeben. Der Bw habe üblicherweise seinen Privat-Pkw benutzt. Für die gegenständliche Fahrt habe er nur deshalb auf einen Firmen-Pkw zurückgegriffen, weil sein Privat-Pkw beim Service gewesen sei. Für die Firmen-Pkws seien stets Jahresvignetten besorgt worden. Warum sich auf dem gegenständlichen Pkw zum gegenständlichen Zeitpunkt keine Vignette befunden habe, habe sich, da die Firma wegen eines Konkursverfahrens in Turbulenzen geraten sei, nicht mehr eruieren lassen. Die dafür zuständige Dame habe dem Bw jedoch versichert, dass stets für alle Pkw rechtzeitig Jahresvignetten gekauft worden seien. Er selbst habe das Fehlen der Vignette infolge der Kürze der Benutzung des Pkw nicht bemerkt. Er sei auch deshalb vom Vorhandensein der Vignette ausgegangen, weil ihm bekannt gewesen sei, dass die Firmenfahrzeuge für Fahrten in ganz Österreich benützt würden und daher selbstverständlich vom Vorhandensein einer Vignette auszugehen gewesen sei.

     

    Die Vertreterin der Erstbehörde brachte vor, es sei Sorgfaltspflicht jedes Lenkers, sich vor Benützung einer mautpflichtigen Strecke zu vergewissern, ob die Mautgebühr ordnungsgemäß entrichtet sei. Es sei ohnehin nur die Mindeststrafe verhängt worden, welche auch tat- und schuldangemessen sei.

     

     

  3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Infolge der Einschränkung der Berufung auf eine Strafberufung steht lediglich die Höhe der Strafe bzw. das Absehen von der Strafe in Frage.

 

Mildernd wirkt im gegenständlichen Fall, abgesehen von der Unbescholtenheit des Bw, sein geringes Verschulden. Zwar ist der Vertreterin der Erstinstanz darin beizupflichten, dass der Bw seine Pflicht, sich vor Benützung der mautpflichtigen Straße vom Vorhandensein einer gültigen Vignette überzeugen hätte müssen und dass diese Unterlassung eine vorwerfbare Sorgfaltspflicht darstellt. Dieser Vorwurf wiegt jedoch relativ gering, da der Bw dieses Fahrzeug zum ersten Mal und nur für eine sehr kurze Fahrtstrecke benutzt hatte. Ferner hat der Bw durch die Einschränkung der Berufung auf eine Strafberufung, was als Geständnis zu werten ist, das Verfahren wesentlich erleichtert. In Anbetracht dieser besonderen Umstände des Falles erscheint die Anwendung des § 20 VStG und innerhalb des so gewonnenen Strafrahmens die Herabsetzung der Geldstrafe auf die Mindeststrafe bzw. die Verhängung einer entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe vertretbar.

 

Die Tat bleibt jedoch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre. Es ist auch aus generalpräventiven Gründen darauf zu achten, dass die Überprüfung des Vorhandenseins einer gültigen Mautvignette vor Benützung einer mautpflichtigen Straße nicht auf die leichte Schulter genommen wird.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Langeder

 

 
 

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