Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150256/2/Lg/Gru/Hu

Linz, 14.06.2005

 

 

 VwSen-150256/2/Lg/Gru/Hu Linz, am 14. Juni 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des J G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters des Magistrates der Stadt Wels vom 11. August 2004, Zl. BG-BauR-7084-2004e, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Ersatzfreiheitsstrafe auf 34 Stunden herabgesetzt wird. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist dahingehend zu korrigieren, dass als tatsächliche Achszahl 4 und als eingestellte Achszahl 2 angegeben wird. Überdies ist der Spruch dahingehend zu korrigieren, dass als verletzte Rechtsvorschriften auch § 8 Abs.1 und 2 sowie § 20 Abs.2 BStMG aufscheinen.
  2. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 und 51 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt, weil er am 27.3.2004 gegen 12.18 Uhr das Kfz über 3,5 t mit dem deutschen Kennzeichen im Gemeindegebiet Wels, Bezirk Wels auf der A25, Mautabschnitt Wels Nord-ÖBB Terminal Wels, bis zu km 14,58, gelenkt habe, ohne dass die für die Benützung von Autobahnen vorgeschriebene fahrleistungsabhängige Maut entrichtet worden sei. Dies sei von den automatischen Kontrolleinrichtungen des Mautsystems Österreich unter der Deliktsnummer 458403 festgestellt worden. Die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges war höher als die eingestellte Kategorie/Achsenzahl am Fahrzeuggerät.

 

Der Berufungswerber habe dadurch §§ 6 und 7 Abs.1 des BStMG verletzt und sei gemäß § 20 Abs.2 leg.cit. in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.

 

In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf den Einspruch gegen die Strafverfügung, den Vorhalt der Anzeige der ÖSAG vom 25.5.2004 sowie auf weitere Stellungnahmen des Bw und der ÖSAG.

 

In der Berufung wird dagegen vorgebracht, der Arbeitgeber habe dem Bw vor Fahrtantritt zugesichert, dass Anfang Januar 2004 alle Lastzüge mit neuen automatischen Maut-Buchungsgeräten ausgestattet und entsprechend auf die erforderliche Achszahl eingestellt worden seien. Der Arbeitgeber habe dem Bw erklärt, er brauche diesbezüglich nichts mehr machen, alles laufe automatisch. Im Vertrauen hierauf habe der Bw sodann die Fahrt nach Ungarn angetreten. Da er sich selbst mit diesem Maut-Buchungsgerät nicht auskenne, habe er darauf vertraut, dass das Gerät von seinem Arbeitgeber auf die erforderliche Achszahl eingestellt worden sei und voll automatisch funktioniere.

 

Weiters teile er mit, dass er seit dem 6.7.2004 arbeitslos sei.

 

Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Die Anzeige der ÖSAG vom 30.4.2004 enthält den Tatvorwurf. Gegen die Strafverfügung vom 7.5.2004 erhob der Bw mit Schreiben vom 19.5.2004 Einspruch. Darin wird geltend gemacht, dass aus der anliegenden Rechnung der Firma Euro-Shell hervorgehe, dass die Maut betreffend das Fahrzeug mit dem gegenständlichen Kennzeichen am 27.3. bezahlt worden sei. Das System erfolge vollautomatisch. Der Bw habe hierauf keinen Einfluss.

 

Im Schreiben vom 25.5.2004 teilte die Behörde dem Bw die Einleitung des ordentlichen Verfahrens mit und machte darauf aufmerksam, dass dem Bw die Einstellung der Achszahl 2 bei tatsächlicher Achszahl 4 vorgeworfen wird. Dieser Vorwurf werde durch das Vorbringen im Einspruch nicht entkräftet.

 

Im Schreiben vom 7.6.2004 teilte der Bw mit, der Juniorchef, Herr S jun., habe das Gerät eigenhändig auf "4S" (somit vier Achsen und mehr) eingestellt. Der Bw habe nichts verändert. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Bw von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 Euro Frau und Kind versorgen müsse.

 

Die Behauptung der Einstellung des Geräts durch den Juniorchef wird im Schreiben vom 30.6.2004 wiederholt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1. Gemäß § 20 Abs.2 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs.1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.

 

Gemäß § 8 Abs.1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs.2 BStMG haben sich die Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden.

 

Gemäß § 8 Abs.3 BStMG sind die näheren Bestimmungen über die Überprüfung der Geräte und die Pflichten im Fall von Funktionsstörungen in der Mautordnung zu treffen.

Dem Vorbringen des Bw, sein Arbeitgeber habe dem Bw zugesichert, dass das Maut-Buchungsgerät korrekt eingestellt sei und der Bw nichts mehr zu machen brauche, sind die oben zitierten Regelungen des § 8 Abs.1 und Abs.2 BStMG entgegen zu halten. Daraus geht klar hervor, dass der Bw als Lenker für die korrekte Einstellung der Go-Box verantwortlich ist und ihn die Pflicht trifft, sich über die Funktionsweise des Gerätes zu informieren und - selbst! - von der Funktionstüchtigkeit des Geräts zu überzeugen (vgl. auch die näheren Bestimmungen unter Pkt. 8.2.4. der Mautordnung). Indem der Bw dies unterließ, machte er sich eines fahrlässigkeitsbegründenden Sorgfaltsverstoßes schuldig. Dem allfälligen Einwand der Unkenntnis der einschlägigen Vorschriften wäre die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach auch ausländische Lenker auch im Bereich des Bundesstraßenmautwesens die Pflicht trifft, sich entsprechend zu informieren, entgegen zu halten.

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe erspart dem Bw die Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht hervorgekommen. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt sein könnte.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

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