Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150302/3/Lg/Hu

Linz, 14.06.2005

VwSen-150302/3/Lg/Hu Linz, am 14. Juni 2005

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des F T, D W, G, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H V, Dr. G G, L, S, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 9. März 2005, Zl. BauR96-259-2004, betreffend die Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 22. Oktober 2004, BauR96-259-2004, als verspätet, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben (§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG).

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch des Berufungswerbers (Bw) vom 19.11.2004 gegen die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 22.10.2004, BauR96-259-2004, betreffend eine Bestrafung nach dem BStMG, als verspätet zurückgewiesen.

In der Begründung wird angeführt, aus dem unterfertigten Auslandsrückschein der Deutschen Post gehe hervor, dass die gegenständliche Strafverfügung am 30.10.2004 zugestellt worden sei. Mit diesem Tag habe die zweiwöchige Einspruchsfrist begonnen, welche sohin am 15.11.2004 geendet habe. Der gegenständliche Einspruch sei jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erst am 19.11.2004 zur Post gegeben worden.

In der Berufung wird dagegen vorgebracht, die Strafverfügung sei dem Bw nicht zu eigenen Handen zugestellt worden, sondern von der Nachbarin des Bw, Frau M H, D, G, übernommen worden. Der Bw habe den Rückschein der gegenständlichen Strafverfügung nicht unterschrieben. Die gegenständliche Strafverfügung sei ihm tatsächlich erst am 8.11.2004 zugekommen. Da er mit seinem Lkw berufsbedingt im Ausland unterwegs gewesen sei, habe die Nachbarin dem Bw die Strafverfügung erst am 8.11.2004 aushändigen können. Gemäß § 7 ZustG sei erst ab diesem Zeitpunkt der ursprüngliche Zustellmangel als geheilt anzusehen. Der am 19.11.2004 erhobene Einspruch sei daher fristgerecht.

Der Berufung liegt eine eidesstättige Erklärung der erwähnten Nachbarin des Bw bei. Die Nachbarin bestätigt, dass sie die gegenständliche Strafverfügung persönlich übernommen und dies mit ihrer Unterschrift auf dem Rückschein bestätigt habe. Der Bw sei zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend gewesen, da er bis 8.11.2004 mit seinem Lkw berufsbedingt im Ausland unterwegs gewesen sei. Am 8.11.2004 habe Frau H erstmals die Strafverfügung aushändigen können.

Dem Akt liegt der Zustellnachweis der gegenständlichen Strafverfügung bei. Daraus ist ersichtlich, dass M H am 30.10.2004 das Schriftstück übernommen hatte.

Da der Bw sohin seine Ortsabwesenheit bis zum 8.11.2004 glaubhaft gemacht hat, war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Langeder

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