Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150305/4/Lg/Gru/Hu

Linz, 06.07.2005

 

 

 VwSen-150305/4/Lg/Gru/Hu Linz, am 6. Juli 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des M R, S, O, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 22. April 2005, Zl. VerkR96-4512-2005, betreffend die Zurückweisung eines Einspruchs gegen die Strafverfügung vom 10.3.2005, Zl. VerkR96-4512-2005, beschlossen:

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen (§§ 63 Abs.5, 66 Abs.4 AVG).

 
 

Entscheidungsgründe:

Wie aus dem Akt ersichtlich, wurde der angefochtene Bescheid am 28.4.2005 beim Postamt 5110 Oberndorf hinterlegt. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung am 14.5.2005 zur Post gegeben. Die rechtzeitige Kenntnisnahme des Zustellvorganges hindernde Umstände machte der Berufungswerber trotz eingeräumter Gelegenheit dazu (Schreiben des unabhängigen Verwaltungssenates vom 31.5.2005; behoben am 10.6.2005) nicht geltend. Da daher die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist nicht eingehalten wurde, ist die Berufung ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts-hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder
 
 
 
 

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