Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150343/2/Lg/Hue/Hu

Linz, 25.10.2005

 

 

 

VwSen-150343/2/Lg/Hue/Hu Linz, am 25. Oktober 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der K S-K, S, A, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 2. September 2005, Zl. BauR96-209-2005, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
  2.  

  3. Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 40 Euro zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 200 Euro verhängt, weil sie als Lenkerin des Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen zu vertreten habe, dass sie am 15. April 2005, 17.15 Uhr, in der Gemeinde Weibern auf der A8 bei km 33,60, Raststätte Aistersheim, eine Mautstrecke benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliege, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei. Am Fahrzeug sei die Mautvignette nicht mit dem Originalkleber angebracht gewesen.
  2. In der Begründung des Bescheides wird im Wesentlichen ausgeführt, dass im Einspruch vom 12. Juli 2005 gegen die Strafverfügung eine Herabsetzung der Geldstrafe beantragt worden sei.

    Eine Herabsetzung der Geldstrafe sei aufgrund des geständigen Verhaltens, der Unbescholtenheit und ein durch Stress glaublich unbeabsichtigtes Fehlverhalten (Toilettenbesuch des Sohnes) gerechtfertigt.

     

  3. In der Berufung wird dagegen eingewendet, dass es unrichtig sei, dass sich der Einspruch nur gegen die Strafhöhe richte. Eine gültige Vignette sei mitgeführt und zudem keine Mautstrecke benützt worden, da das Kfz auf dem Parkplatz abgestellt worden sei. "Strecke" definiere eine Verbindung zwischen A nach B und könne niemals ein Punkt sein.
  4. Zur Strafbemessung wurde das Einkommen mit 850 Euro/Monat beziffert und eine Sorgepflicht benannt.

    Beantragt wird die Aufhebung des Strafbescheides.

     

  5. Aus dem Akt ist ersichtlich:
  6.  

    Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 15. April 2005 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass auf dem Kfz die Vignette nicht mit einem Originalkleber angebracht gewesen sei. Die Jahresvignette für das Jahr 2005 mit der Nr. 25861237 sei ausgeschnitten und auf eine Folie geklebt worden. Weiters seien auf das gegenständliche amtliche KFZ-Wechselkennzeichen zwei PKW zugelassen.

     

    Als Lenker des gegenständlichen Kfz benannte der Zulassungsbesitzer seine Gattin (=Bw) und brachte vor, dass auf diesem Kfz (Ford Fiesta) eine gültige Vignette geklebt sei. Bei der Heimfahrt hätte das Kfz "Aussetzer in der Leistung" gehabt, wonach die Bw den Zulassungsbesitzer via Telefon um Hilfe angerufen hätte. Weiters heißt es in dieser Stellungnahme: "Wir verabredeten uns am Autobahnparkplatz Aistersheim, wohin ich ihr mittels blauer Probefahrtkennzeichen (hier genügt es ja wenn man eine 10-Tages-Vignette mitführt) den Audi gebracht habe, ich gab ihr dann noch eine Jahresvignette, welche ich in der Firmenkasse liegen hatte, steckte die Kennzeichen um und fuhr, da ich es sehr eilig hatte wieder in meine Firma.

    Da unser Sohn auf die Toilette musste (er befand sich in diesem Zeitpunkt gerade beim rein werden) und auch etwas trinken wollte, steckte meine Gattin die Vignette nur hinter der Windschutzscheibe fest (sie wollte die Vignette vor Beginn der Fahrt aufkleben), und ging mit ihm in die Raststätte. Als sie wieder herauskam fand sie die Zahlungsaufforderung über EURO 240,00 hinter der Windschutzscheibe stecken. [...]

    Da das Fahrzeug nicht auf einer mautpflichtigen Fahrbahn ohne Vignette bewegt wurde. (Vor dem Abstellen war es ausreichend mit blauen Kennzeichen eine Vignette mitzuführen, und vor der Weiterfahrt wurde die Jahresvignette aufgeklebt.)"

     

    Nach Strafverfügung, in der eine Geldstrafe von 400 Euro verhängt worden ist, äußerte sich die Bw weitestgehend wortident wie bereits der Zulassungsbesitzer.

     

    Der Akt schließt mit dem angefochtenen Bescheid und der daraufhin eingebrachten Berufung.

     

    In einem Schreiben vom 20. September 2005 teilte die belangte Behörde dem Unabhängigen Verwaltungssenat mit, dass die Bw in einem Telefonat am 15. Juli 2005 aufgrund ihrer finanziellen Notlage um eine Strafminderung ersucht habe. Deshalb sei der Einspruch gegen die Strafverfügung fälschlicherweise als Einspruch gegen die Strafhöhe gewertet und der Strafbetrag entsprechend vermindert worden.

  7. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß Punkt 7.1 der Mautordnung ist an jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen. Die Vignette ist - nach Ablösen von der Trägerfolie - unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

4.2. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ist von der Richtigkeit der Darstellung des Meldungslegers auszugehen, wonach die Mautvignette entgegen Punkt 7.1 der Mautordnung angebracht war, was seitens der Bw auch nicht bestritten wurde. In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass gemäß Punkt 7.1 der Mautordnung die Maut nur dann im Sinne des § 15 Abs. 1 Ziffer 9 BStMG vorschriftsmäßig entrichtet ist, wenn vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige Vignette unter Verwendung des originären Vignettenklebers angebracht worden ist.

 

Dem Vorbringen, es sei vor Benützung einer Mautstrecke die Vignette ordnungsgemäß aufgeklebt worden, wird entgegengehalten, dass gemäß der Bestimmung des § 3 Bundesstraßengesetzes auch der gegenständliche Parkplatz als Bestandteil der Autobahn anzusehen ist. Somit ist auch vor dem Befahren dieses Parkplatzes - unabhängig der Zufahrtsmöglichkeiten - das Kfz mit einer ordnungsgemäß angebrachten Vignette zu versehen.

 

Im gegenständlichen Fall steht deshalb unbestritten fest, dass die Bw eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung (iSd vorgeschriebenen Aufklebens auf der Windschutzscheibe) benützt und sie somit das Tatbild des § 20 Abs. 1 BStMG verwirklicht hat. Die Tat ist daher der Bw in objektiver und - da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Im Zweifel ist zugunsten der Bw von Fahrlässigkeit auszugehen, nämlich in dem Sinne, dass ihr nicht zu Bewusstsein kam, dass das ledigliche Feststecken der Vignette an der Windschutzscheibe ein nicht ordnungsgemäßes Anbringen der Mautvignette darstellt bzw. sie über die Rechtslage nicht ausreichend informiert war.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Bescheid ohnehin das außerordentliche Milderungsrecht (§ 20 VStG) angewendet und die Geldstrafe auf die Hälfte der gesetzlichen Mindeststrafe herabgesetzt wurde. Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe ist mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig. Die Tat bleibt nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre. Insbesondere ist festzuhalten, dass die Dringlichkeit des Toilettenbesuchs des Sohnes der Bw das Verschulden nicht im entsprechenden Ausmaß verringert. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Langeder

 

 

 

 

 

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