Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150363/2/Lg/Hue/Hu

Linz, 18.11.2005

 

 

 

VwSen-150363/2/Lg/Hue/Hu Linz, am 18. November 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der B N, U, S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 6. Oktober 2005, Zl. BauR96-323-2003/Stu/Zoi, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird jedoch auf 34 Stunden herabgesetzt.
  2.  

  3. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. §§ 24, 16 Abs. 2 VStG.

Zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt, weil sie als Lenkerin des Pkw mit dem Kennzeichen ... am 20. Mai 2003 um 21.25 Uhr die mautpflichtige A1 (Westautobahn) auf dem Parkplatz Ansfelden Süd bei Kilometer 171,000 im Gemeindegebiet von Ansfelden in Fahrtrichtung Wien benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut vor der mautpflichtigen Straßenbenützung ordnungsgemäß durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug entrichtet zu haben.

 

 

2. In der Berufung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Bw das Kfz auf dem gegenständlichen Parkplatz abgestellt habe, um mit einem Kollegen in dessen Auto auf eine Dienstreise zu fahren. Der Arbeitgeber der Bw habe sich bereit erklärt, die Kosten von 120 Euro zu übernehmen. Ende Juli 2003 sei das Dienstverhältnis beendet worden und die Bw hätte vom ehem. Arbeitgeber diverse Unterlagen, u.a. auch den nicht einbezahlten Erlagschein, retourniert erhalten. Daraufhin habe die Bw sofort den Geldbetrag einbezahlt.

 

Beantragt wird ein "Überdenken des Tatbestandes" und subsidiär eine Strafmilderung.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG/ÖSAG vom 26. Juni 2003 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass sich am Kfz nur eine abgelaufene, aber keine gültige Vignette befunden habe. Die Verwaltungsübertretung sei von einem Organ der öffentlichen Aufsicht dienstlich wahrgenommen worden. Auf dem Fahrzeug sei gem. § 19 Abs. 3 BStMG eine Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut hinterlassen worden. Dieser Aufforderung sei aber nicht entsprochen worden.

 

Nach Strafverfügung vom 17. Juli 2003 2004 äußerte sich die Bw dahingehend, dass die Ersatzmaut bereits überwiesen worden sei.

Aus einer beiliegenden Kopie des Kontoauszuges ist ersichtlich, dass die Überweisung der Ersatzmaut am 6. August 2003 durchgeführt worden ist.

 

Der Verfahrensakt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1. Gemäß § 10 Abs.1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs.1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß § 20 Abs.1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG wird eine Übertretung gemäß § 20 Abs. 1 BStMG straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut bezahlt.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1). Kann wegen einer von einem Organ der öffentlichen Aufsicht dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 keine bestimmte Person beanstandet werden, so ist nach Möglichkeit am Fahrzeug eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut zu hinterlassen. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen zwei Wochen ab Hinterlassung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 3).

 

Gemäß § 3 Bundesstraßengesetz 1971 gelten neben den unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen, wie u.a. Fahrbahnen, Parkflächen und der Grenzabfertigung dienende Verkehrsflächen, als Bestandteile der Bundesstraße.

 

4.2.  Dem Vorbringen, die Bw habe die Ersatzmaut bezahlt, ist entgegenzuhalten, dass das Ersatzmaut-Angebot am 20. Mai 2003, die Einzahlung jedoch erst am 6. August 2003 erfolgt ist. Damit wurde die gesetzlich vorgesehene zweiwöchige Frist für die Bezahlung der Ersatzmaut offensichtlich überschritten. Das Ersatzmaut-Angebot enthält - unbestritten - einen Hinweis auf die zweiwöchige Zahlungsfrist. Es ist im Zweifel von der Richtigkeit der Behauptung auszugehen, dass der ehem. Arbeitgeber die Bezahlung der Ersatzmaut zugesagt, diese Zusage jedoch nicht eingehalten hat. Die daraus resultierende Verzögerung der Überweisung der Ersatzmaut liegt jedenfalls im Verantwortungsbereich der Bw, da es an ihr als Adressaten des Ersatzmaut-Angebotes gelegen wäre, die rechtzeitige Bezahlung der Ersatzmaut (z.B. durch Nachfrage beim Arbeitgeber) zu überwachen, zu initiieren oder durchzuführen. Dieses Fristversäumnis ließ den Strafausschließungsgrund der (rechtzeitigen) Ersatzmautentrichtung nicht zustande kommen.

 

Gemäß § 3 Bundesstraßengesetz 1971 ist auch der gegenständliche Parkplatz als Bestandteil der Autobahn anzusehen. Somit ist auch vor dem Befahren dieses Parkplatzes - unabhängig der Zufahrtsmöglichkeiten - das Kfz mit einer ordnungsgemäß angebrachten Vignette zu versehen.

 

In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ist von der Richtigkeit der Darstellung des Meldungslegers auszugehen, wonach am Kfz keine gültige Vignette angebracht war, was seitens der Bw auch nicht bestritten wurde. Im gegenständlichen Fall steht deshalb unbestritten fest, dass die Bw als Lenker eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung (nämlich ohne auf das Kfz aufgeklebter gültiger Vignette) benützt und sie somit das Tatbild des § 20 Abs. 1 BStMG verwirklicht hat.

 

Die Tat ist daher der Bw in objektiver und - da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Es ist zugunsten der Bw von Fahrlässigkeit auszugehen und zwar in dem Sinne, dass ihr die Mautpflicht auf dem gegenständlichen Parkplatz nicht zu Bewusstsein kam bzw. sie sich über die gesetzlichen Bestimmungen nicht ausreichend informiert hat.

 

Zur Bemessung der Strafe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Insbesondere ist das Verschulden in der gegebenen Situation nicht gering zu veranschlagen, da die Mautpflicht der Bw bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht entgehen durfte. Bei Anwendung derselben Strafbemessungsgründe war die Ersatzfreiheitsstrafe auf 34 Stunden herabzusetzen; dies erspart der Bw die Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

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