Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150404/2/Lg/Hue/Hu

Linz, 24.03.2006

 

 

 

VwSen-150404/2/Lg/Hue/Hu Linz, am 24. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des P G, B, U, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 20. Jänner 2006, Zl. BauR96-522-2005, betreffend die Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung vom 25. November 2005, Zl. BauR96-522-2005, als verspätet zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben (§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch des Berufungswerbers (Bw) vom 23. Dezember 2005, abgesendet am 27. Dezember 2005, gegen die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 25. November 2005, Zl. BauR96-522-2005, betreffend eine Bestrafung nach dem BStMG, als verspätet zurückgewiesen.

 

Begründend wird angeführt, gemäß § 49 Abs. 1 VStG betrage die Einspruchsfrist gegen eine Strafverfügung zwei Wochen. Die Strafverfügung sei mittels Auslandsrückschein am 6. Dezember 2005 gültig zugestellt und der Einspruch gegen die Strafverfügung nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist zur Post gegeben worden.

 

2. In der Berufung bringt der Bw zum Verfahrensgegenstand im Wesentlichen vor, dass er vom 5. Dezember 2005 bis zum 23. Dezember 2005 beruflich ortsabwesend gewesen sei.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Der Bw wurde mit Strafverfügung vom 25. November 2005, Zl. BauR96-522-2005, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 bestraft. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 6. Dezember 2005 mittels internationalem Rückschein, auf dem die belangte Behörde zusätzlich den Vermerk "eigenhändig" angebracht hat, an eine Ersatzempfängerin.

 

Mittels Schreiben vom 23. Dezember 2005, abgesendet am 27. Dezember 2005, brachte der Bw einen Einspruch ein und begründete dies verfahrensgegenständlich im Wesentlichen damit, dass er am Vortag von einer längeren Reise nach Hause gekommen sei, die Strafverfügung im Briefkasten vorgefunden habe und deshalb erst jetzt Stellung nehmen könne.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Zurückweisungsbescheid und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1. In der gegenständlichen Berufung wird offensichtlich die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt.

 

Gemäß § 48 Abs. 2 VStG sind Strafverfügungen zu eigenen Handen zuzustellen.

 

Die Abgabestelle des Bw liegt in der Bundesrepublik Deutschland. Die Art der Zustellung richtet sich ebenso wie die Wirkung der Zustellung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nach den Bestimmungen des österreichischen Zustellgesetzes, sondern es ist dies nach deutschem Recht zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 2000/03/0320 vom 29.1.2003).

 

Gemäß Art. 3 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl.Nr. 1990/526, wird Amts- und Rechtshilfe nach dem Recht des ersuchten Staates geleistet. Die Vornahme von Zustellungen ist in Art. 10 des genannten Vertrages geregelt. Gemäß dessen Art. 10 Abs. 1 werden Schriftstücke im Verfahren nach Art. 1 Abs. 1 unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt. Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen "Eigenhändig" und "Rückschein" zu versenden.

 

4.2. Das erstbehördliche Verwaltungsverfahren ist zunächst dahingehend zu bemängeln, dass die belangte Behörde vor Erlassung des gegenständlichen Zurückweisungsbescheides ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen ist, dem Bw die offenkundige Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten (vgl. u.a. VwGH 2003/03/0047 vom 19.10.2004).

Da der Bw in der gegenständlichen Berufung seine Ortsabwesenheit während der Zustellung der Strafverfügung vom 25. November 2005 an eine Ersatzempfängerin näher dargelegt hat, wurde dieser Mangel saniert.

 

Aus dem Akt ist ersichtlich, dass die Strafverfügung vom 25. November 2005, Zl. BauR96-522-2005, am 6. Dezember 2005 von einer Ersatzempfängerin übernommen worden ist. Der Bw war zu diesem Zeitpunkt - nach eigenen Angaben - aus beruflichen Gründen ortsabwesend. Der internationale Rückschein für diese Strafverfügung enthielt den Zusatz "eigenhändig".

Im Hinblick auf § 48 Abs. 2 VStG und auch darauf, dass nach Art. 10 Abs. 1 des zitierten Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland die Zustellung im gegenständlichen Fall, in dem die Zustellung durch die Post möglich war und ein Zustellnachweis über die erfolgte Zustellung benötigt wurde, jedenfalls "eigenhändig" zu erfolgen hatte, war eine Ersatzzustellung nicht zulässig (vgl. neben vielen VwGH 2002/06/0009 vom 30.3.2005, VwGH 2002/03/0152 vom 9.9.2004 und VwGH 84/07/0292 vom 22.12.1987).

 

Die Ersatzzustellung der Strafverfügung vom 25. November 2005 stellt eine mangelhafte Zustellung dar, die allenfalls ab dem Zeitpunkt geheilt ist, ab dem der Bw von dieser Strafverfügung tatsächlich Kenntnis erlangt hat (am 22. Dezember 2005; vgl. VwGH 2001/03/0210). Der Einspruch - am 27. Dezember 2005 zur Post gegeben - gegen die Strafverfügung war somit nicht verspätet.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Langeder

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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