Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150407/3/Lg/Hue/Hu

Linz, 16.03.2006

 

 

VwSen-150407/3/Lg/Hue/Hu Linz, am 16. März 2006

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des S M, A, S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 7. Februar 2006, Zl. BauR96-387-2003/Stu/Brk, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
  2.  

  3. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs. 1 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt, weil er es als Lenker des Pkw mit dem polizeilichen Kennzeichen ... zu vertreten habe, dass er am 5. August 2003 um 19.38 Uhr die mautpflichtige Bundesstraße A1 (Westautobahn) auf dem Rasthaus-Parkplatz Ansfelden Süd, der gemäß Bundesstraßengesetz 1971 Bestandteil der Autobahn ist, bei Km 171.000 im Gemeindegebiet von Ansfelden in Fahrtrichtung Wien benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliege, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei.
  2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht, dass die Vignette geklebt gewesen sei und die Strafe auch nicht bezahlt werden könne, da der Bw Notstandshilfebezieher sei.
  3.  

  4. Aus dem Akt ist ersichtlich:
  5.  

    Dem Akt liegt eine Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Haid vom 29. August 2003 zugrunde, wonach am Fahrzeug keine Mautvignette angebracht gewesen sei.

     

    Nach Strafverfügung vom 29. Oktober 2003 brachte der Bw anlässlich einer Vernehmung am 17. November 2003 vor, dass er die Vignette Mitte Jänner 2003 in der Mitte der Windschutzscheibe (Höhe des Rückspiegels) angebracht habe und man diese schon von Weitem sehen würde. Die Vignette sei weder chemisch noch technisch manipuliert gewesen.

     

    Der Verwaltungsakt setzt fort mit einer Einkommens-, Vermögens- und Familienerhebung am 17. Oktober 2005 beim Bw, die unbeantwortet geblieben ist.

     

    Anlässlich einer zusätzlichen Erhebung beim Meldungsleger teilte dieser am 31. Jänner 2006 mit, dass am Fußboden der Beifahrerseite des gegenständlichen Kfz eine Mautvignette für das Jahr 2003 mit Klebestreifen gelegen und ein Verständigungszettel am PKW hinterlassen worden sei. Auf diesen Verständigungszettel sei jedoch keine Reaktion erfolgt. Als Beilage ist eine Kopie dieses Verständigungszettels ersichtlich. Auf diesem ist neben Datum, Kennzeichen, Uhrzeit und Tatort noch angekreuzt "ohne gültige Autobahnvignette" bzw. "Um Ihnen weitere Mühe zu ersparen, können Sie bis FR, 08.08.2003, bis 19.00 Uhr in der oben näher bezeichneten Dienststelle gegebenenfalls den Sachverhalt aufklären oder unter Voraussetzung des § 50 VStG eine Organmandatsstrafe bezahlen. Sonst müßte Anzeige erstattet werden."

     

    Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

     

  6. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG wird eine Übertretung gemäß § 20 Abs. 1 BStMG straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut bezahlt.

 

Gemäß § 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1). Kann wegen einer von einem Organ der öffentlichen Aufsicht dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 keine bestimmte Person beanstandet werden, so ist nach Möglichkeit am Fahrzeug eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut zu hinterlassen. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen zwei Wochen ab Hinterlassung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 3).

 

4.2. Nach h.A. (vgl. Wessely, ZVR 07/08, 2004, Seite 229 ff) und Praxis (vgl. z.B. das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 22.11.2004, VwSen-150249/9/Lg/Hu), kommt eine verwaltungsstrafrechtliche Ahndung der Mautprellerei ohne vorhergehende Aufforderung zur Leistung der Ersatzmaut nicht in Betracht (Aufforderung als Voraussetzung der Strafbarkeit).

 

Gegenständlich wurde dem Bw die Leistung der Ersatzmaut nicht angeboten:
Aus dem Akt ist lediglich ein Verständigungszettel ersichtlich. In diesem sind neben der Angabe von Datum, Kennzeichen, Uhrzeit und Tatort die Hinweise "ohne gültige Autobahnvignette" bzw. "Um Ihnen weitere Mühe zu ersparen, können Sie bis FR, 08.08.2003, bis 19.00 Uhr in der oben näher bezeichneten Dienststelle gegebenenfalls den Sachverhalt aufklären oder unter Voraussetzung des § 50 VStG eine Organmandatsstrafe bezahlen. Sonst müßte Anzeige erstattet werden." enthalten. Dieser Verständigungszettel stellt kein Ersatzmautangebot dar, da darin lediglich um Kontaktaufnahme mit dem Meldungsleger ersucht wird. Weiters sind weder Identifikations- noch Kontonummer angeführt (vgl. § 19 Abs. 3 BStMG). Ein solcher Zettel ist nicht im Entfernten einem schriftlichen Angebot zur Leistung der Ersatzmaut gleichzuhalten.

 

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

 

 

 

 

 

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