Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160001/6/Sch/Rd

Linz, 16.03.1998

VwSen-160001/6/Sch/Rd Linz, am 16. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des W vom 7. Jänner 1998, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 29. Dezember 1997, III/S-38631/97-3, wegen Übertretungen des Führerscheingesetzes und der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 12. März 1998 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die zu Faktum 1 des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe auf 7.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf eine Woche herabgesetzt werden. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf insgesamt 800 S. Zum Berufungsverfahren ist ein Beitrag zu den Kosten in der Höhe von 200 S (20 % der zu Faktum 2 verhängten Geldstrafe) zu leisten. Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 29. Dezember 1997, III/S-38631/97-3, über Herrn W, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 1 Abs.3 FSG und 2) § 97 Abs.4 StVO 1960 Geldstrafen von 1) 10.000 S und 2) 1.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 14 Tagen und 2) 36 Stunden verhängt, weil er am 18. November 1997 um 8.58 Uhr in Linz, Franckstraße Höhe Hausnummer, Fahrtrichtung stadteinwärts, Kreuzung Franckstraße/Liebigstraße (versuchte Anhaltung), 1) das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen gelenkt habe, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten, gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in das Kraftfahrzeug fällt, gewesen zu sein. 2) Habe er die Anordnung eines Straßenaufsichtsorgans nicht befolgt, da er der Aufforderung zu einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle insofern nicht nachgekommen sei, indem er weder die Fahrertüre noch die Seitenfenster seines PKW geöffnet habe und bei Grünlicht mit Vollgas auf der Franckstraße Richtung stadteinwärts weitergefahren sei. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 1.100 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Anläßlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung wurde der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen. Er hat dabei glaubwürdig und schlüssig angegeben, den Berufungswerber von früheren Amtshandlungen her zu kennen. Zum Vorfallszeitpunkt habe er ihn aus relativ kurzer Entfernung eindeutig als Lenker des auf den Berufungswerber zugelassenen PKW erkannt. Er hatte sich nämlich zur Durchführung einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle auf die Fahrbahn vor das Fahrzeug des Berufungswerbers - dies war aufgrund des Rotlichtes der Verkehrslichtsignalanlage möglich - und in der Folge an die Fahrerseite gestellt. Hiebei war es ihm schlüssig nachvollziehbar möglich, den ihm bekannten Berufungswerber einwandfrei zu identifizieren. Die Berufungsbehörde sieht jedenfalls nicht die geringsten Anhaltspunkte gegeben, daß es sich hiebei um die Verwechslung mit einer anderen Person gehandelt haben könnte. Angesichts dieser Beweislage mußte das Berufungsvorbringen, das sich im wesentlichen auf das Bestreiten der Tat ohne weitergehende Begründung beschränkt, in den Hintergrund treten. Insbesondere konnte der Rechtsmittelwerber keine andere Person dezidiert benennen, die Fahrzeuglenker zum Vorfallszeitpunkt gewesen wäre. Der allgemein gehaltene Verweis auf Verwandte bzw. seine Lebensgefährtin konnten die Aussage des Meldungslegers nicht erschüttern.

Gleiches gilt auch für die Angaben des Vaters des Berufungswerbers. Wenngleich dieser zeugenschaftlich angegeben hat, im relevanten Zeitraum über das Fahrzeug seines Sohnes verfügt zu haben, so schließt dieser Umstand nicht aus, daß dieser zum Vorfallszeitpunkt doch Lenker war. Selbst wenn man also diesem Zeugen keine Gefälligkeitsaussage, die im Verwandtschaftsverhältnis begründet sein könnte, unterstellen will, so vermag sie dennoch keine Zweifel an der Lenkereigenschaft des Berufungswerbers zu wecken. Der Zeuge konnte nämlich insbesondere nicht angeben, wo sich der Berufungswerber zu diesem Zeitpunkt aufgehalten hat. Daß er selbst der Fahrzeuglenker gewesen wäre, hat er in Abrede gestellt. Angesichts dieser Beweislage ergibt sich sohin zusammenfassend, daß an der Lenker- und damit auch an der Tätereigenschaft des Berufungswerbers nicht zu zweifeln ist.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 1 Abs.3 FSG, also das Lenken eines KFZ ohne entsprechende Lenkberechtigung, gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften. Es kommt nicht darauf an, ob eine Person allenfalls mit der technischen Handhabung von Fahrzeugen vertraut ist, vielmehr nur darauf, ob eine Lenkberechtigung besteht oder nicht. Im konkreten Fall waren zwei im Hinblick auf die Übertretung dieser Bestimmung einschlägige Vormerkungen als erschwerend zu werten. Unbeschadet dessen hatte der Berufung aber hinsichtlich der Strafbemessung in diesem Punkt teilweise Erfolg beschieden zu sein. Angesichts des Umstandes, daß der Berufungswerber derzeit in Haft ist, auch wenn er seinen Angaben entsprechend nach der Entlassung wieder mit einem Arbeitsplatz rechnen kann, werden seine persönlichen Verhältnisse dann aller Voraussicht nach wohl eingeschränkt sein. Da es nicht Ziel einer Verwaltungsstrafe (vgl. § 19 Abs.2 VStG letzter Satz) sein kann, einen Beschuldigten hiedurch über Gebühr in seiner Lebensführung einzuschränken bzw seine Sorgepflichten - hier für ein Kind - zu gefährden, hat die Berufungsbehörde eine entsprechende Herabsetzung der Geldstrafe und damit auch der Ersatzfreiheitsstrafe verfügt. Einer weiteren Strafminderung stand allerdings der erwähnte Umstand zweier einschlägiger Vormerkungen entgegen.

Beim vom Berufungswerber ebenfalls übertretenen § 97 Abs.4 StVO 1960 handelt es sich um eine im Sinne der Verkehrssicherheit bzw auch der Durchführung von Amtshandlungen zweifelsfrei wichtige Bestimmung, worauf bei der Strafbemessung entsprechend Bedacht zu nehmen ist. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 1.000 S erscheint der Berufungsbehörde - auch unter Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers - den Kriterien des § 19 VStG entsprechend angemessen.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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