Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-160018/7/Br/Wü

Linz, 23.11.2004

VwSen-160018/7/Br/Wü Linz, am 23. November 2004

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn T K, B, O, vertreten durch D N N, Rechtsanwalt, R, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 11. August 2004, Zl. VerkR96-2113-2004/U, nach der am 25. Oktober und 23. November 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass im Punkt 1.) die Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 50 Stunden ermäßigt wird; im Punkt 2.) wird unter Bestätigung des Schuldspruches unter Anwendung des § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2004 - AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 21, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 117/2002 - VStG;

II. Im Punkt 1.) ermäßigen sich die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf 10 Euro; ansonsten entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen wegen der Übertretungen nach § 18 Abs.4 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 und § 102 Abs.5 lit.g iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 1.) eine Geldstrafe von 190 Euro und 2.) 40 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit 81 und 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt, weil er am 27.1.2004 als Lenker des Lastkraftwagens der Marke Daimler-Chrysler mit dem behördlichen Kennzeichen mit dem Anhängerwagen der Marke Dinkel mit dem behördlichen Kennzeichen

  1. um 21.29 Uhr im Gemeindegebiet von Meggenhofen, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A 8 auf Höhe des Strkm´s 29,300 in Fahrtrichtung Wels als Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen auf einer Freilandstraße einen Abstand von mindestens  

50 m zu des vor Ihnen fahrenden Sattelkraftfahrzeuges mit den behördlichen Kennzeichen nicht eingehalten, zumal der Abstand zum Vorderfahrzeug höchstens 20 Meter betrug und

2.) auf dieser oa. Fahrt, wie um 21.35 Uhr bei der Autobahnkontrollstelle Kematen am Innbach, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A 8 auf Höhe des Strkm´s 24,900 festgestellt wurde, den Frachtbrief, welcher aufgrund gewerberechtlicher Vorschriften für die Durchführung von Beförderungen oder Leerfahrten erforderlich ist, nicht mitgeführt habe bzw. diesen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung nicht ausgehändigt habe.

    1. In der Begründung des Straferkenntnisses hat die Behörde erster Instanz erwogen:

"Das hs. Amt hat über Sie mit Strafverfügung vom 13.2.2004 wegen Verwaltungsübertretungen nach § 18 Abs.4 StVO 1960 und nach § 102 Abs.5 lit.g KFG 1967 Geldstrafen von 1.) 190.- Euro (im Nichteinbringlichkeitsfall 81 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und 2.) 40.-- Euro (im Nichteinbringlichkeitsfall 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Dagegen hat Ihr bevollmächtigter Rechtsvertreter Herr Rechtsanwalt D N N mit Schreiben vom 3.3.2004 fristgerecht Einspruch erhoben. Sie führen nach Akteneinsicht in Ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 1.4.2004 im Wesentlichen aus, dass es richtig ist, dass Sie keinen Frachtbrief mitführten. Dies deshalb, weil Sie unter Termindruck standen und daher keinen Frachtbrief schreiben konnten. Deshalb beantragten Sie für diese Übertretung gemäß § 21 VStG eine Ermahnung auszusprechen. Zum eingehaltenen Sicherheitsabstand führten Sie aus, dass Sie auf der A 8 in Richtung Wels laut Tachometer mit ca. 80 - 85 km/h mit eingestelltem Tempomat unterwegs gewesen seien. Zum vor Ihnen fahrenden Sattelkraftfahrzeug hätten Sie einen Abstand von 50 m eingehalten. Da dieser offensichtlich keinen Tempomaten besaß oder eine schwächere Leistung hatte, hätte sich der Abstand immer wieder verändert. Dies hätten Sie nach Vorhalt dem Straßenaufsichtsorgan mitgeteilt. Die weiteren Ausführungen sind für dieses Verwaltungsstrafverfahren nicht relevant. Abschließend stellten Sie die Anträge auf Einvernahme des Meldungslegers zum vorgefallenen Sachverhalt, sodann Einstellung des Strafverfahrens in eventu Aussprache einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG.

Nach Einbringung Ihres Einspruches wurde das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet

und steht nach Durchführung dieses Verfahrens folgender Sachverhalt fest:

Am 27.1.2004 lenkten Sie den Lastkraftwagen der Marke DaimlerChrysler mit dem behördlichen Kennzeichen samt dem Anhängewagen der Marke Dinkel mit dem behördlichen Kennzeichen auf der Innkreisautobahn A 8 in Fahrtrichtung Wels. Um 21.29 Uhr im Gemeindegebiet von Meggenhofen auf Höhe des Strkm.s 29,300 der A 8 betrug der Sicherheitsabstand zum vor Ihnen fahrenden Sattelkraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen bei selbst angegebener Fahrgeschwindigkeit von ca. 80-85 km/h höchstens 20 Meter. Dies konnte deshalb festgestellt werden, da es dem Straßenaufsichtsorgan nahezu unmöglich war, mit dem Dienstkraftfahrzeug zwischen Ihrem Kraftfahrzeug und dem vor ihnen fahrenden Kraftfahrzeug einzufädeln. Am Ort der Kontrolle am Autobahnkontrollparkplatz Kematen am Innbach konnte Sie - wird auch nicht bestritten keinen Frachtbrief vorweisen. Dieser wurde erst nach Aufforderung angefertigt.

Im Zuge des Verfahrens wurde das Straßenaufsichtsorgan als Zeuge einvernommen. Dabei hielt dieser fest, dass von Ihnen nicht bestritten wird, dass Sie den Frachtbrief auf dieser Fahrt nicht mitführten bzw. zur Überprüfung nicht aushändigen konnten. Dass Sie den Sicherheitsabstand zum vor Ihnen fahrenden Sattelkraftfahrzeug nicht einhielten, geben Sie ebenfalls zu, als Sie selbst bei der Anhaltung angaben, dass der Lenker des Vorderfahrzeuges "dauernd" die Fahrgeschwindigkeit wechselte. Der von Ihnen eingehaltene Sicherheitsabstand zum Vorderfahrzeug war derart gering - höchstens 20 Meter - bei einer Geschwindigkeit von etwa 80-85 km/h, dass es dem Beamten nahezu unmöglich war, mit dem Dienstkraftfahrzeug zwischen Ihrem Kraftfahrzeug und dem vor Ihnen fahrenden Kraftfahrzeug einzufädeln, obwohl bei Fahrzeugen mit größeren Längsabmessungen ein Sicherheitsabstand von mindestens 50 m einzuhalten ist. Das Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes zum Vorderfahrzeug war auch der Grund der Anhaltung.

Zu dieser Zeugenniederschrift ist auszuführen, dass der Beamte aufgrund seines Diensteides und seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht unterliegt und bei deren Verletzung mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen rechnen muss. Dadurch, dass die Angaben in der Zeugenniederschrift klar und widerspruchslos sind, besteht für die hs. Behörde auch keine Veranlassung diese Aussagen in Zweifel zu ziehen.

Diese Zeugenniederschrift wurde Ihnen im Rechtshilfeweg über die Bezirkshauptmannschaft Gmunden zur Kenntnis gebracht. In Ihrer abschließenden Stellungnahme gaben Sie sinngemäß Ihre bereits getätigten Rechtfertigungsangaben wieder.

Zum Antrag, dass wegen des Nichtmitführens des Frachtbriefes eine Ermahnung gemäß § 21 VStG ausgesprochen werden soll, darf auf eine sinngemäße Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.5.1984, Zahl: 84/02/0063, verwiesen werden, zumal in dieser zum Ausdruck gebracht wird, dass das Nichtmitführen ua. des Führerscheines und des Zulassungsscheines nicht unbedeutende Folgen im Sinne des § 21 Abs.1 VStG hat. Deshalb konnte von der hs. Behörde wegen dieser Übertretung keine Ermahnung ausgesprochen werden.

Zur Strafbemessung darf ergänzend ausgeführt werden, dass bei der Festsetzung der Höhe der Strafe die gefahrene Geschwindigkeit, der eingehaltene vorschriftswidrige Abstand zum Vorderfahrzeug, gute Sicht- und Straßenverhältnisse, geringes Verkehrsaufkommen, keine Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer, Unbescholtenheit und ein durchschnittliches Einkommen berücksichtigt wurde.

Aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes, der geltenden Rechtslage, des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens und Ihres Geständnisses bezüglich des Nichtmitführens des Frachtbriefes steht für die hs. Behörde unbestritten fest, dass Sie die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung gesetzt und zu verantworten haben. Es war daher spruchgemäß zu erkennen, zumal gemäß § 18 Abs.4 StVO 1960 der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen (Lastfahrzeuge, Kraftwagenzüge, Omnibusse, Sattelkraftfahrzeuge u.dgl.) auf Freilandstraßen nach einem solchen Fahrzeug einen Abstand von mindestens 50 Meter einzuhalten hat. Wer dieser Bestimmung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 mit einer Geldstrafe bis zu 726,-- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Gemäß § 102 Abs.5 lit.g KFG 1967 hat der Lenker auf Fahrten die aufgrund gewerberechtlicher Vorschriften für die Durchführung von Beförderungen oder von Leerfahrten erforderliche Dokumente (ua. Frachtbrief) mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Wer dieser Bestimmung zuwiderhandelt, begeht eine weitere Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 mit einer Geldstrafe bis zu 2.180.-- Euro, im Falle Ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Der Unrechtsgehalt der von Ihnen gesetzten Verwaltungsübertretungen kann, wie bereits oben ausgeführt, nicht als geringfügig eingestuft werden, weil in Anbetracht der allgemeinen Verkehrssituation das Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes zum Vorderfahrzeug ein Großteil der auf Autobahnen verursachten Unfälle im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsüberschreitungen und Unterschreitungen von Mindestabständen stehen. Der Unrechtsgehalt dieser Verwaltungsübertretung ist zum Teil erheblich, da durch die übertretenen Normen insbesondere Vorschriften, die der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer sowie dem Schutz des Lenkers dienen, verletzt wurden.

Sie haben somit fahrlässig gehandelt, wobei das Verschulden aufgrund der offensichtlichen Sorglosigkeit nicht nur geringfügig ist.

Bei der Strafbemessung wurde auf das Ausmaß des Verschuldens und die mit der Tat verbundene Schädigung bzw. Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafandrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, Bedacht genommen. Weiters wurde bei dieser Bemessung, wie im Schreiben vom 9.3.2004 angeführt, Ihr monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.200.- Euro und der Umstand, dass Sie keine Sorgepflichten haben und über kein Vermögen verfügen berücksichtigt. Erschwerende Umstände sind der hs. Behörde nicht bekannt. Als mildernd wurde Ihre bisherige gleichartige Unbescholtenheit bei der hs. Behörde gewertet.

Wie bereits angeführt, ist für die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ein Strafrahmen bis zu 726,-- Euro im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bzw. bis zu 2.180,-- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen vorgesehen. Dies wurde bei der Festsetzung der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafen berücksichtigt.

Zur Schätzung Ihrer Familienverhältnisse in Bezug auf Vermögen und Sorgepflichten darf in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass Sie bei der Einschätzung dieser Verhältnisse es sich Ihrer unterlassenen Mitwirkungspflicht zuzuschreiben haben, sollte die hs. Behörde bei dieser Einschätzung zu Ihrem Nachteil Umstände unberücksichtigt gelassen haben, die ohne Ihrer Mitwirkung dem hs. Amt nicht zur Kenntnis gelangen konnten (VwGH vom 14.1.1981, Zahl: 3033/80).

Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

2. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung tritt der Berufungswerber dem Schuldspruch mit nachfolgenden Ausführungen entgegen:

"Das Verfahren blieb deshalb mangelhaft, da den von mir bzw. meinem ausgewiesenen Rechtsfreund gestellten Beweisanträgen nicht entsprochen wurde und wird daher nochmals ausgeführt wie folgt:

Zum Themenkreis Frachtpapiere wird nochmals darauf verwiesen, dass diese auf Grund des bestehenden Termindruckes nicht gefertigt werden konnten.

Betreffend die Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes ist darauf zu verweisen, dass die Schlussfolgerung des Zeugen in seiner Niederschrift nicht den Tatsachen entspricht. Auf keinen Fall kann aus der Änderung der Geschwindigkeit des Vorderfahrzeuges mit der für das Verwaltungsstrafverfahren nötigen Sicherheit auf eine Verletzung des Sicherheitsabstandes geschlossen werden. Dies war vielmehr die Argumentation des Meldungslegers gegenüber dem Einschreiter. Überdies wäre bei einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h keine Schwierigkeit gegeben bei einem Abstand von 20 Metern - welcher aber ausdrücklich bestritten wird - zwischen zwei LKW-Züge einzufädeln. Es sind in der Zeugenaussage auch keinerlei Angaben darüber enthalten auf welche Art und Weise die Abstandsmessung erfolgt sein soll. Es liegen hiezu bis zum jetzigen Zeitpunkt keine objektiven Tatbestände vor. Normalerweise erfolgen Abstandsmessungen mit entsprechend geeichten Anlagen wie beispielsweise dem Videomesssystem VKS 3.0. Derartig objektivierbare Beweise liegen bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht vor und wird daher nochmals ausgeführt wie folgt:

Faktum 2 - Nichtmitführen der Frachtpapiere:

Es stimmt, dass der Einschreiter die Frachtpapiere nicht dabei hatte. Aufgrund des Termindruckes war es eilig und konnte er sie deswegen nicht schreiben. Es wird sohin gestellt der

ANTRAG

auf Aussprache einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG;

Faktum 1:

Es war so, dass der Einschreiter auf der A 8 Richtung Wels lt. Tachometer mit ca. 80-85 km/h mit Tempomat eingestellt unterwegs war. Zu dem vor ihm befindlichen Sattelzug hat er einen Abstand von ca. 50 m eingehalten; da dieser aber offensichtlich keinen Tempomaten besaß oder eine schwächere Leistung hatte hat sich dieser Abstand immer etwas verändert, worauf er die Meldungsleger auch nach dem Vorhalt aufmerksam machte.

Da sich seine Fahrzeit dem Ende näherte - er hatte ca. 93/4 Stunden bereits Lenkzeit, und diese Woche noch keinen "l0er" gemacht - wollte er am letzten Parkplatz vor Wels seine Ruhezeit einnehmen und war dies auch sein Fahrziel.

Kurz davor wurde der Einschreiter aber von einem Gendarmeriefahrzeug aufgehalten, welches sich zwischen ihn und dem davor befindlichen Sattelzug gezwängt hat und wurde ihm die Kelle gezeigt.

In der Amtshandlung hat man die Reifen kontrolliert und am Anhänger den linken hinteren Reifen beanstandet, da dieser ein Profil von 7 mm aufwies. Alle sonstigen Reifen, sowohl beim Zugfahrzeug als auch beim Hänger waren fast wie neu".

Der Einschreiter wurde aber trotzdem daraufhin angesprochen diesen Reifen zu wechseln, was er aber verweigerte, da er in ganz Europa mit einem 7 mm Reifen keine Probleme habe. Auch sein Chef würde einen derartigen Reifen nicht wechseln lassen und dafür nicht bezahlen.

Dies hat die intervenierenden Gendarmeriebeamten offensichtlich derartig geärgert dass sie ihm sodann das Delikt wegen Nichteinhaltung eines erforderlichen Sicherheitsabstandes anlasteten und wurden € 21,- in bar gefordert, welche der Einschreiter aber ablehnte, da weder eine Videoaufzeichnung noch sonstiges Beweismittel vorgelegt werden konnten.

Daraufhin hat man ihn aufgefordert die Papiere herauszugeben. Vorerst wurde in die Tachoscheibe Einsicht genommen und diese sodann wieder rückausgefolgt. Dabei hat der Einschreiter darauf verwiesen, dass er nur noch kurze Fahrzeit habe, weil sie ihn aufforderten nachzufahren. Man hat ihm die blaue EU Genehmigung abgenommen, CMR Frachtdokument sowie Fahrzeugschein für Hänger und Zugmaschine und hat man ihn dann nach Wels hinuntergeleitet. Dort wurde er (offensichtlich bei der Autobahngendarmerie Wels) in der Nähe bei einer Haltebucht aufgefordert sein Fahrzeuggespann abzustellen. Er hat darauf verwiesen, dass es dort aber keine Toilette und keine Waschmöglichkeit gibt. Trotzdem ist man gegangen und hat gesagt um 07.00 Uhr solle er dort drüben zur Dienststelle kommen und da könne er sich sodann seine Papiere wieder abholen.

Aufgrund dieser Vorgangsweise blieb dem Einschreiter keine andere Vorgangsweise übrig und hat er erst am nächsten Tag um 07.00 Uhr die Papiere dann abholen können, weil ihm eben am Vortag noch gesagt wurde, dass die ganze Sache dann zur Anzeige geht.

Über all diese Punkte liegen keinerlei Beweisergebnisse vor, weshalb das Verfahren noch nicht spruchreif war und die angefochtene Entscheidung sohin rechtswidrig ist.

Es wird sohin gestellt der

ANTRAG

auf ergänzende Einvernahme der Meldungsleger zum Beweise der obigen

Ausführungen.

Unter Berücksichtigung der vorliegenden Milderungsgründe ist die verhängte Geldstrafe überdies als überhöht anzusehen. Im konkreten Fall liegen nachfolgende Milderungsgründe vor:

· der bisher ordentliche Lebenswandel und die Tatsache, dass die Tat mit dem sonstigen Verhalten in Widerspruch steht;

· die Tat lediglich aus Fahrlässigkeit begangen wurde;

· die Tat nur aus Unbesonnenheit (Unachtsamkeit) begangen wurde;

die Tat mehr durch besonders verlockende Gelegenheit, als mit vorgefasster Absicht begangen wurde;

· optimale Fahrbahn- und Straßen-, sowie Verkehrsverhältnisse herrschten (kein anderer Fahrzeugverkehr);

· die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahe kommen;

· es trotz Vollendung der Tat zu keinen Schäden Dritter gekommen ist;

· sich von der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl dazu die Gelegenheit offengestanden wäre, freiwillig Abstand genommen wurde;

· die Tat schon vor längerer Zeit begangen wurde und seither ein Wohlverhalten vorliegt.

Abschließend werden gestellt nachfolgende

ANTRÄGE:

der Unabhängige Verwaltungssenat Oberösterreich möge das angefochtene Straferkenntnis der BH Grieskirchen, Zahl VerkR96-2113-2004 vom 11.08.2004 ersatzlos beheben und das anhängige Verwaltungsstrafverfahren einstellen; dies nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung; Abführung der bisher unerledigt gebliebenen Beweisanträge; in eventu Aussprache einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG; in eventu Herabsetzung der Geldstrafe auf ein gesetzeskonformes mildes Maß im Sinne des § 20 VStG.

Gmunden, am 31.08.2004 T K"

3. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung war hier trotz der 500 Euro nicht übersteigenden Geldstrafen in Wahrung der durch Art. 6 EMRK zu garantierenden Rechte geboten.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Verlesung des erstbehördlichen Verfahrensaktes im Rahmen der am 25.10. und 23.11.2004 durchgeführten öffentlichen Berufungsverhandlungen. Im Rahmen der ersten Berufungsverhandlung wurde der Meldungsleger R. K als Zeuge einvernommen. Über gesonderten Antrag wurde wegen zeitlicher Verhinderung des Berufungswerbers am 25.10.2004 zwecks unmittelbarer Anhörung ein weiterer Verhandlungstermin für den 23.11.2004 eröffnet. Daran nahm der Berufungswerber letztlich aus angeblich beruflichen Gründen abermals nicht teil.

4. Folgender Sachverhalt ist als erwiesen anzusehen:

4.1. Der Berufungswerber lenkte zur oben angeführten Zeit den nach dem Kennzeichen bestimmten Lkw-Zug auf der A8 in Richtung Wels. Dabei unterschritt er den für Fahrzeuge mit größeren Längsabmessungen erforderlichen Tiefenabstand zu einem Vorderfahrzeug auf deutlich weniger als 50 m.

Nach der Anhaltung konnte der Berufungswerber keinen Frachtbrief vorweisen. Dieser wurde erst über Aufforderung und nach einer Abstellung des LKW-Zuges auf einem Autobahnparkplatz in der Zeitdauer von etwa neun Stunden durch die Firma des Berufungswerbers nachgereicht. Ursprünglich wurde ihm ein OM in Höhe von  21 Euro angeboten. Ebenfalls wurde ihm aufgetragen den auf 7 mm Profiltiefe abgefahrenen Reifen zu wechseln. Dieses verweigerte er mit der Begründung, dass ihm einen neuen Reifen sein Chef nicht ersetzen würde. Dies sei seiner Meinung der Grund sowohl für die nachfolgende Abstellung seines Fahrzeuges auf einen Autobahnparkplatz in der Dauer von neun Stunden - bis zur Nachreichung der Frachtpapiere - ohne der Verfügbarkeit von sanitären Anlagen als auch für die Erstattung dieser Anzeige gewesen.

Die angezeigten Verwaltungsübertretungen wurden vom Meldungsleger R. K augenscheinlich während der Vorbeifahrt vom linken Fahrstreifen aus bzw. nach der Anhaltung wahrgenommen.

Der Berufungswerber rechtfertigte nach der Anhaltung den knappen Nachfahrabstand mit dem Hinweis der Änderung der Fahrgeschwindigkeit durch den Lenker des Vorderfahrzeuges, wobei er mit Tempomat gefahren sei.

Im Rahmen der Berufungsverhandlung erklärte jedoch der Meldungsleger zeugenschaftlich seine dienstliche Wahrnehmung in schlüssiger und an sich nachvollziehbarer Weise. Die Einschätzung eines Abstandes zum Vorderfahrzeug im Umfang von weniger als 50 m kann einem Organ der Straßenaufsicht aus unmittelbarer Nähe und bei einer annähernd gleichen Fahrgeschwindigkeit sehr wohl zugemutet werden. Andererseits muss zu Gunsten des Betroffenen der während der Vorbeifahrt auf bloßer Schätzung basierende Tiefenabstand mit mehr als 20 m angenommen werden. Dies obwohl der Abstand in subjektiver Wahrnehmung des Meldungslegers präszisierend dahingehend eingeschätzt wurde, dass es nahezu unmöglich gewesen wäre sich mit einem Fahrzeug dazwischen einzuordnen. Ebenfalls gefolgt wird dem Zeugen, wenn er ausführte, dass der Berufungswerber nach der Anhaltung den knappen Sicherheitsabstand nicht bestritten, sondern mit der Verlangsamung der Geschwindigkeit des Vordermannes zu rechtfertigen versucht habe. Diesbezüglich erachtet es die Berufungsbehörde durchaus als lebensnahe und gemäß der täglichen Wahrnehmung auf Autobahnen als evident, dass mit einer durch die Verwendung des Tempomaten konstant bleibenden Fahrgeschwindigkeit ein langsames Auflaufen auf ein Vorderfahrzeug einhergeht. Solche Abläufe führen in weiterer Folge dann oft zu Überholvorgängen von Lastkraftfahrzeugen die sich über lange Wegstrecken ausdehnen.

Dem Berufungswerber vermochte demnach in seinem bestreitenden Vorbringen im Punkt 1. nicht zur Gänze gefolgt werden. Sein Versuch dieses Verhalten als unvermeidbar herunterzuspielen muss vielmehr als Versuch einer Schutzbehauptung qualifiziert werden. Glaubwürdig erscheint demgegenüber die Darstellung hinsichtlich der ursprünglich fehlenden Frachtpapiere, sowie deren Beischaffung nach einer Wartezeit auf einem Autobahnparkplatz in der Dauer von etwa neun Stunden.

Inwieweit die Anzeige in der Verweigerung des Reifenwechsels motiviert war, muss wegen eines nicht bestehenden Anspruches auf ein Organmandat dahingestellt bleiben.

Warum hier die Behörde erster Instanz nicht der Anzeige folgte und ihr Ermittlungsverfahren nicht mit Blick auf die Anwendung speziellere Schutznorm des § 18 Abs.1 StVO, nämlich die zur Vermeidung von Auffahrunfällen dienende Schutzvorschrift geführt hat, kann auf sich bewenden.

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

5.1. Gemäß § 18 Abs.4 Straßenverkehrsordnung 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen (Lastfahrzeuge, Kraftwagenzüge, Omnibusse u. dgl.) auf Freilandstraßen nach einem solchen Fahrzeug einen Abstand von mindestens 50 m einzuhalten.

Diese Bestimmung zielt auf den Schutzzweck anderen - insbesondere überholenden - Fahrzeugen das Einordnen zu ermöglichen. Dieser Schutznorm kommt auf der Autobahn grundsätzlich weniger Bedeutung als auf Freilandstraßen zu.

Gemäß § 18 Abs.1 Straßenverkehrsordnung 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. Unter einer aus den oben umschriebenen Umständen realistischen Reaktionszeit von einer Sekunde könnte bei dem der Anzeige zu entnehmenden "Sicherheitsabstand von etwa 20 m" auf ein plötzliches Bremsmanöver wohl mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr rechtzeitig und wirkungsvoll reagiert werden (unter vielen VwGH 30.9.1999, 98/02/0443). Im Verhältnis der Spezialität stehen Normen zueinander, wenn der Anwendungsbereich der spezielleren Norm völlig in dem der allgemeineren Norm aufgeht, wenn also alle Fälle der spezielleren Norm auch solche der allgemeineren Norm sind (VwGH 19.1.1993, 90/05/0038). Wäre tatsächlich von einem Abstand von nur 20 m auszugehen gewesen, hätte wohl als die speziellere Norm der § 18 Abs.1 StVO zur Anwendung gelangen müssen.

5.2. Nach § 102 Abs.5 lit.g KFG hat der Lenker auf Fahrten die auf Grund gewerberechtlicher Vorschriften für die Durchführung von Beförderungen oder von Leerfahrten erforderliche Dokumente mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

Der Verstoß gegen die o.a. Bestimmung ist gemäß § 134 Abs.1 KFG als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 2.118 Euro zu bestrafen.

6. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Betreffend die auf den Tatvorwurf nach § 18 Abs.4 StVO getätigte Strafzumessung ist, wie oben bereits angemerkt zu sagen, dass im bloßen Unterschreiten des 50 m Tiefenabstandes auf der Autobahn bedeutend weniger nachteilige Auswirkungen nach sich zieht als dies etwa im Unterschreiten dieses Abstandes mit längeren Fahrzeugen auf einer Freilandstraße der Fall ist. Ein anderer Verkehrsteilnehmer ist im Zuge eines Überholvorganges auf einer Autobahn kaum verhalten sich zwischen zwei Fahrzeugen mit größeren Längsabmessungen einordnen zu müssen. Demnach wird die nunmehr verhängte Geldstrafe dem objektiven Tatunwert dieser Übertretung mehr gerecht. Dies insbesondere auch mit Blick auf das unterdurchschnittliche Einkommen des Berufungswerbers.

Hinsichtlich des Punktes 2.) blieben angesichts der Nachreichung der Frachtpapiere - die übrigens für den Berufungswerber eine Stehzeit von immerhin neun Stunden zur Folge hatte und auch darin eine einer Bestrafung gleich kommende Wirkung zuzuordnen - ist die mit der Tat verbundenen Auswirkungen hinter dem mit einem solchen Versäumnis üblichen Umfang zurück. Das offenkundig nur am Rande dem Fahrzeuglenker zuzurechnende Versehen lässt darüber hinaus sein Verschulden als geringfügig erscheinen.

Nach § 21 VStG kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe dann abgesehen werden, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Das Absehen von einer Bestrafung ist im Sinne der Einzelfallgerechtigkeit geboten. Für die Anwendung dieser Rechtsnorm besteht letztlich ein Rechtsanspruch (vgl. VwGH 13.12.1990 90/09/0141, VwGH 27.2.1992, 92/02/0033 unter Hinweis auf VfGH v. 15.3.2000, G 211/98-9). Damit kommt dem Berufungsvorbringen Berechtigung zu.

Der § 20 VStG kommt mangels eines normierten Mindeststrafsatzes im KFG nicht zum Tragen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von
180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum