Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160027/5/Bi/Be

Linz, 03.11.2004

 

 

 VwSen-160027/5/Bi/Be Linz, am 3. November 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau M P-F, vom 27. September 2004 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 7. September 2004, VerkR96-17342-2004, wegen Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 ergangene Strafverfügung als verspätet, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der gefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Einspruch der Rechtsmittelwerberin vom 27. September 2004 gegen die wegen Übertretung gemäß §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 als verspätet zurückgewiesen und dies damit begründet, die Strafverfügung sei laut Rückschein am 13. August 2004 eigenhändig zugestellt worden, sodass die Einspruchsfrist gemäß Rechtsmittelbelehrung am 27. August 2004 abgelaufen sei. Der Einspruch sei aber laut Poststempel erst am 30. September 2004 zur Post gegeben worden und somit als verspätet eingebracht zurückzuweisen gewesen.

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der zugrunde liegenden Strafverfügung keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden war, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied




zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, sie habe sich nach Erhalt der Strafverfügung sofort telefonisch bei der Erstinstanz gemeldet. Die Dame am Telefon habe ihr geraten, wenn sie nicht selbst gefahren sei, schriftlich Einspruch zu erheben. Sie habe alle möglichen Leite gefragt, ob sie mit ihrem Auto gefahren seien, aber keiner sei zu dieser Zeit in Oberösterreich gewesen. Sie habe auch die Busstelle um ein Foto gebeten, aber darauf sei kein Fahrer zu erkennen. Sie sei selbständig, arbeite 7 Tage in der Woche von 8.00 bis 18.00 Uhr und sei noch nie in Oberösterreich gewesen. Sie habe bei der BH Angerufen, was dort sicher notiert worden sei. Sie habe sich alle Mühe gegeben, den Lenker auszuforschen, aber ohne Bild sei das schwer nachzuweisen. Es zur ihr leid, dass die post 2 Tage später angekommen sei, aber sie habe ihr Bestes gegeben, die Sache aufzuklären.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der auf die Bw zugelassene Pkw (D) am 29. Mai 2004 um 19.58 Uhr auf der A9 Pyhrnautobahn bei km 40.986 in St. Pankraz, Fahrtrichtung Sattledt, mit einer Geschwindigkeit von 119 km/h mittels Radar MUVR 6FA, Nr. 1075 (Radarbox), gemessen wurde obwohl dort eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h besteht. Nach Abzug der vorgesehenen Toleranzen wurde eine Geschwindigkeit von 126 km/h der Anzeige und dem anschließend gegen die Bw eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren zugrundegelegt.

Mit 2. August 2004 erging seitens der Erstinstanz eine Strafverfügung wegen Übertretung gemäß §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, die laut Rückschein am 13. August 2004 von der Bw übernommen wurde. am 30. August 2004 erhob diese schriftlich Einspruch und machte geltend, sie sei zur angegeben Zeit dort nicht gefahren und ersuche um Zusendung eines Fotos, um das Missverständnis klären zu können. Das Schreiben wurde laut Poststempel am 30. August 2004 zur Post gegeben.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 VStG zu vollstrecken.

Die Strafverfügung wurde am 13. August 2004 der Bw persönlich zugestellt, dh die Einspruchsfrist ist, davon ausgehend, am 27. August 2004 abgelaufen.



Die Bw hat im Einspruch vom 30. August 2004 kein Telefonat erwähnt und in der nunmehrigen Berufung ausgeführt, die Dame am Telefon habe ihr geraten, schriftlich Einspruch zu erheben, wenn sie nicht selbst gefahren sei und nicht wisse, wer gefahren sei - genau das macht die Bw geltend. Dass sie bei der Erstinstanz telefonisch Einspruch erhoben habe, hat die Bw nie behauptet. Das erwähnte Telefonat mit einer Dame der Erstinstanz - davon findet sich im Akt kein Vermerk und konnte bei ausdrücklicher Befragung bei der Erstinstanz auch nicht mehr eruiert werden, um wen es sich dabei handelte, wobei auch die Bw keinen Namen anführte -

war daher offensichtlich auf den Erhalt einer Rechtsauskunft gerichtet und nicht als telefonische Erhebung eines Einspruchs gedacht. Damit hat sich die Einspruchsfrist aber nicht verlängert und ist daher am 27. August 2004 abgelaufen. Die erst am
30. August 2004 zur Post gegebene Berufung war daher als verspätet zurückzuweisen und somit der angefochtene Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

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