Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160060/11/Sch/Pe

Linz, 17.01.2005

 

 

 VwSen-160060/11/Sch/Pe Linz, am 17. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn H H vom 18. Oktober 2004, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N N, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27. September 2004, VerkR96-22368-2003/U, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 11. Jänner 2005 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage herabgesetzt werden.
  2.  

  3. Der Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren ermäßigt sich auf 30 Euro; für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 27. September 2004, VerkR96-22368-2003/U, über Herrn H Ht, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 364 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden verhängt, weil er am 12. Oktober 2003 um 15.14 Uhr im Gemeindegebiet Ansfelden, Bezirk Linz-Land, Oberösterreich, auf der A 1 bei Strkm. 169,289 in Richtung Salzburg, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen (D), entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 52 km(h überschritten habe (Geschwindigkeitsüberschreitung sei mittels Messung festgestellt worden).

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 36,40 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben, welche anlässlich der o.a. Berufungsverhandlung auf das Strafausmaß eingeschränkt wurde. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten, insbesondere dann, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, ein beträchtliches Ausmaß erreichen, häufig nicht nur eine abstrakte, sondern schon eine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen. Viele Verkehrsunfälle haben als Ursache überhöhte Fahrgeschwindigkeiten. Auch werden derartige Delikte im Regelfall nicht mehr fahrlässig, sondern - zumindest bedingt - vorsätzlich begangen. Die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 364 Euro steht an sich nicht im Widerspruch mit diesen Erwägungen, zumal der Berufungswerber die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um immerhin 52 km/h überschritten hatte.

 

Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass die A 1 Westautobahn im tatörtlichen Bereich einen nahezu geraden Verlauf nimmt und in der Vergangenheit hinsichtlich Fahrbahnbreite durch entsprechende Baumaßnahmen ein für Autobahnen wohl nicht als Regelfall zu bezeichnendes Ausmaß erreicht hat. Wenngleich Verkehrsdichte und Anzahl der Auf- und Abfahrten in diesem Bereich keinesfalls unberücksichtigt bleiben dürfen, müssen eben diese besonderen Gegebenheiten ebenso beachtet werden.

 

Zudem kann dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 1997, 97/03/0128, entnommen werden, dass bei unbescholtenen Fahrzeuglenkern, auch wenn sie eine gravierende Geschwindigkeitsübertretung begehen, die Verhängung oder Überschreitung der Hälfte des gesetzlichen Strafrahmens (726 Euro) grundsätzlich einer besonderen Begründung bedarf, die hier wohl nicht erbracht werden kann.

 

Den von der Erstbehörde im Schätzungswege angenommenen persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers wurde nicht entgegengetreten, sodass sie auch der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt werden konnten. Diese, insbesondere das monatliche Nettoeinkommen von (zumindest) 900 Euro, lassen erwarten, dass der Berufungswerber zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung in der Lage sein wird.

 

Der in der Berufungsschrift angesprochenen Anwendung des § 21 Abs.1 VStG standen die obigen Ausführungen entgegen, sodass dieser nicht ernsthaft näher getreten werden konnte. Der Eventualantrag auf "Herabsetzung der Geldstrafe auf ein gesetzeskonformes mildes Maß im Sinne des § 20 VStG" entbehrt der Sinnhaftigkeit, da dieses Bestimmung nur bei Vorliegen einer gesetzlichen Mindeststrafe Platz greifen kann, die Strafnorm des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 aber bekanntermaßen keine Strafuntergrenze vorsieht.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

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