Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-160134/5/Fra/Pe

Linz, 07.03.2005

 

 

 VwSen-160134/5/Fra/Pe Linz, am 7. März 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn CA, D-..........., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8.11.2004, VerkR96-2432-2004-Pi, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch des Berufungswerber (Bw) gegen die Strafverfügung vom 15.3.2004, VerkKR96-2432-2004, als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründend wird ausgeführt, dass die o.a. Strafverfügung am 20.3.2004 ordnungsgemäß zugestellt wurde. Die Einspruchsfrist sei somit am 2.4.2004 abgelaufen, während vom Bw bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung kein Einspruch bei der Behörde eingelangt sei. Es trage grundsätzlich der Absender die mit jeder Übertragungsart von Eingaben an die Behörde verbundenen Risken (z.B. Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes, etc.).

 

2. In der dagegen rechzeitig erhobenen Berufung bringt der Bw im Wesentlichen vor, dass er tatsächlich per Brief und auch telefonisch widersprochen habe. Von einer Mitarbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land sei ihm am Telefon gesagt worden, die Sache würde anhand des Briefes entschieden, wenn er ja auch schriftlich Widerspruch eingelegt hätte. Also habe er sich darauf verlassen. Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid anführt, der Absender trage selbst das Risiko bei der Übertragung von Eingaben an die Behörde stelle er dazu fest, dass er den Brief besser per Einschreiben versenden hätte sollen, doch was hätte er insgesamt mehr tun können, als auf dem Postweg und telefonisch zu widersprechen. Hätte er persönlich vorbeikommen sollen?

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit zu vollstrecken.

 

Gemäß § 13 Abs.1 AVG idF BGBl. I/10/2004, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen, sofern in Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich oder, soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich eingebracht werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die Behörde zu empfangen in der Lage ist. Einem mündlichen Anbringen ist unabhängig von der technischen Einbringungsform jedes Anbringen gleichzuhalten, dessen Inhalt nicht zumindest in Kopie zum Akt genommen werden kann. Als Kopie gilt jede inhaltliche unverfälschte Wiedergabe des Originals.

 

Durch die im oben angeführten Bundesgesetzblatt verlautbarte Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ist hinsichtlich der bisherigen Reglung des § 13 Abs.1 AVG insofern eine Änderung eingetreten, als nunmehr ausschließlich entweder eine schriftliche oder eine mündliche Einbringungsform festgelegt wurde. Weiters wurde klargestellt, dass einem mündlichen Anbringen unabhängig von der technischen Einbringungsform jedes Anbringen gleichzuhalten ist, dessen Inhalt nicht zumindest in Kopie zum Akt genommen werden kann.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass nunmehr durch die Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 auch eine telefonische Einbringung als mündliche Eingabe im Sinne des § 13 Abs.1 AVG zu verstehen ist und somit grundsätzlich ein noch innerhalb der Einspruchsfrist gelegener telefonischer Einspruch als rechtzeitig anzusehen ist.

 

Die beeinspruchte Strafverfügung wurde nach Inkrafttreten der o.a. Novelle zugestellt.

 

Zutreffend hat die Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass der Absender die mit jeder Übertragungsart von Eingaben an die Behörde verbundenen Risken trägt. Wenn daher bei der belangten Behörde ein schriftlicher Einspruch nicht eingelangt ist, muss davon ausgegangen werden, dass ein solcher nicht (rechtzeitig) erhoben wurde. Der Bw konnte jedoch im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat glaubhaft machen, dass er rechtzeitig bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land angerufen habe und telefonisch Einspruch erheben wollte. Der Oö. Verwaltungssenat geht daher aufgrund der o.a. Rechtslage davon aus, dass der Bw rechtzeitig einen wirksamen Einspruch erhoben hat, weshalb seiner Berufung Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben war. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wird das ordentliche Verfahren (§ 49 Abs.2 VStG) einzuleiten haben.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum