Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160141/2/Kei/Ps

Linz, 31.01.2006

 

 

 

VwSen-160141/2/Kei/Ps Linz, am 31. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der K Z, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W R, F S, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 11. November 2004, Zl. VerkR96-6254-2004, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses keine Folge gegeben und dieser Spruchpunkt wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2. Im Hinblick auf den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Berufung im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung gegen den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 55 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 31 Stunden herabgesetzt wird.
    Statt "Sie haben am 21.6.2004" wird gesetzt "1. Sie haben am 21.6.2004", statt "Als Zulassungsbesitzerin des oben angeführten Kraftfahrzeuges nicht" wird gesetzt "2. Als Zulassungsbesitzerin des oben angeführten Kraftfahrzeuges haben Sie nicht",

    statt "§ 102 Abs.1 i.V.m." wird gesetzt "1. § 102 Abs.1 i.V.m",

    statt "§ 42 Abs.1 KFG" wird gesetzt "2. § 42 Abs.1 KFG" und

    statt "12 Euro als Beitrag" wird gesetzt "12 Euro (= 6 Euro + 6 Euro) als Beitrag".

     

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens im Hinblick auf den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses 20 % der verhängten Strafe, das sind 12 Euro, zu leisten.
    Im Hinblick auf den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses hat die Berufungswerberin als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 5,50 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte im Hinblick auf den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses zu entfallen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 21.6.2004 um 11.05 Uhr in Bad Ischl am Bahnhofparkplatz sich als Lenkerin des, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim genannten Fahrzeug die Vorderreifen in der Mitte der Lauffläche (3/4 der Laufflächenbreite) nicht mehr die erforderliche Profiltiefe von 1,6 mm aufwiesen.

Als Zulassungsbesitzerin des oben angeführten Kraftfahrzeuges nicht dafür Sorge getragen, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten werden, indem Sie es unterlassen haben, Änderungen, welche Sie am 27.4.2004 durchgeführt haben und die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein betreffen, innerhalb von 8 Tagen der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, anzuzeigen. Die Anzeige der Änderung des Familiennamens aufgrund Ihrer Verehelichung von M auf Z erfolgte zumindest nicht bis zum 22.6.2004.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 102 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 4 KDV

§ 42 Abs. 1 KFG

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

1. 60 Euro

2. 60 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

34 Stunden

34 Stunden

Gemäß

§ 134 Abs. 1 KFG

§ 134 Abs. 1 KFG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

12 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet)

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 132 Euro".

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Die Berufungswerberin (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Der Bescheid wird zur Gänze angefochten und hiezu ausgeführt:

1) Reifenprofiltiefe:

Das angefochtene Erkenntnis geht von einer festgestellten Profiltiefe von unter 1,6 mm aus und stützt sich dabei auf die Behauptungen der Anzeige vom 21.06.2004, die eindeutig von einem Reifen spricht (‚der Reifen' und ‚Position des Reifens').

Nach Vorhalt, um welchen Reifen es sich gehandelt hätte, hat der Anzeigenleger, da er die vordere Achse erwähnte, auf beide Reifen nachgebessert. Damit kann aber das angefochtene Erkenntnis nicht mehr von der üblichen Formalbegründung: ‚Die Angaben des Anzeigers sind schlüssig und in sich widerspruchsfrei ...', ausgehen.

Diese inhaltsleere Ausführung ist nicht zulässiger Bestandteil einer ordnungsgemäßen Beweiswürdigung.

Auch die Ausführung, es entspreche der ‚allgemeinen Lebenserfahrung', dass Reifen einer Achse ‚in aller Regel' einen vergleichbaren Abnützungszustand aufweisen, verkennt den strafrechtlichen Grundsatz, dass ein Schuldspruch nur auf bewiesene Tatsachen und nicht auf Lebenserfahrungen und Regeln von Anzeigenlegern gestützt werden kann.

Die Beweisnot des angefochtenen Erkenntnisses zeigt sich auch darin, dass in der weiteren Begründung die ‚verdächtigen' Hilfswendungen wie ‚lebensnah' und ‚nachvollziehbar' verwendet werden müssen.

Der Anzeigenleger konnte auch den Profiltiefenmessvorgang nicht nachvollziehbar erläutern, geschweige denn, dass ein Messprotokoll (die Berufungswerberin war bei dieser Messung nicht dabei) angelegt wurde.

Die Angabe, es sei ein ‚üblicher Profiltiefenmesser' verwendet worden, ist für ein Verwaltungsstrafverfahren keine taugliche Beschreibung, da diese Üblichkeit nicht feststellbar ist.

Insgesamt ist festzuhalten, dass der inkriminierte Sachverhalt in keiner Weise für eine verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung erhoben wurde, weshalb der angefochtene Bescheid an einem nicht heilbaren Mangel leidet.

2) Änderung des Familiennamens:

Die Nichterfüllung der Meldeverpflichtung (Änderung des Familiennamens) war, wie im erstinstanzlichen Verfahren dargelegt, nur ein Versehen, weshalb es gänzlich inadäquat ist, von vorsätzlicher Begehung zu sprechen und bei der Strafzumessung auch noch die Generalprävention zu bemühen, wenn es um eine vermögenslose Halbtagsangestellte mit monatlich netto € 500,-- und Sorgepflichten für zwei kleine Kinder geht.

Es fragt sich, welche anderen glücklich jung verheirateten Frauen ohne Vermögen durch eine außerhalb jeden Augenmaßes liegende Geldstrafe von € 60,-- von einem solchen ‚Delikt' abgehalten werden sollen.

3) Die Berufungswerberin stellt daher den Antrag, den Bescheid zu 1. aufzuheben und zu 2. dahingehend abzuändern, dass an Stelle von einer Geldstrafe von € 60,-- ein Verweis erteilt werde."

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 6. Dezember 2004, Zl. VerkR96-6254-2004, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die in den Spruchpunkten 1. und 2. des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommene Taten (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die im Verfahren vor der belangten Behörde gemachten Aussagen des Zeugen RI S T (Niederschrift vom 22. September 2004). In der am 22. September 2004 aufgenommenen Niederschrift hat der Zeuge RI S T auch auf die gegenständliche Anzeige hingewiesen. Den erwähnten Aussagen des Zeugen RI S T wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass dieser Zeuge auf Grund seines Diensteides und seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht unterlegen ist und bei deren Verletzung strafrechtliche und dienstrechtliche Sanktionen zu gewärtigen hatte.

Die objektiven Tatbestände der der Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Das Verschulden der Bw wird jeweils (= im Hinblick auf alle beiden Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld der Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegt keine die Person der Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 500 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: für zwei Kinder.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretungen ist jeweils erheblich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die durch die belangte Behörde im Hinblick auf den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Strafe ist insgesamt angemessen.

Im Hinblick auf den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde die Strafe herabgesetzt, weil für den Oö. Verwaltungssenat das Vorliegen eines Vorsatzes nicht gesichert ist und der Oö. Verwaltungssenat nur vom Vorliegen einer Fahrlässigkeit ausgegangen ist (die belangte Behörde ist vom Vorliegen eines Vorsatzes ausgegangen).

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) gründet sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Gesetzesstellen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

 

 

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