Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160144/2/Fra/He

Linz, 03.01.2005

 

 

 VwSen-160144/2/Fra/He Linz, am 3. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn FB gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9. Dezember 2004, VerkR96-22605-2004, betreffend Übertretung des § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (174,40 Euro) zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1a leg.cit. eine Geldstrafe von 872 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 240 Stunden) verhängt, weil er am 14.11.2004 um 22.14 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (um 22.34 Uhr AAK. 0,60 mg/l = 1,20 Promille BAK) auf der Seewalchener-Landesstraße im Gemeindegebiet von Seewalchen am Attersee in Richtung St. Georgen im Attergau bis km 4,150 auf Höhe des Feuerwehrdepots in Kemating gelenkt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

Unstrittig ist, dass der Bw das in Rede stehenden Kraftfahrzeug an der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Örtlichkeit und zur angeführten Zeit gelenkt hat, wobei im Zuge einer Atemluftalkoholuntersuchung am 14.11.2004 um 22.32 Uhr ein Atemluftalkoholgehalt von 0,61 mg/l und am 14.11.2004 um 22.34 Uhr ein Atemluftalkoholgehalt von 0,60 mg/l festgestellt wurde. Lt. Anzeige des Gendarmeriepostens S vom 15.11.2004 wurde die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Messgerät der Marke: Siemens Alkomat M52052/A15, Geräte Nr. W05-597, durchgeführt. Angaben über Sturz- und Nachtrunk wurden verneint. Der Test wurde beim nächstgelegenen Alkomaten beim Gendarmerieposten S vorgenommen.

 

Der Bw wendet ein, dass man bei anderen elektronischen Messgeräten, wie zB Radargeräten oder Laser-Geschwindigkeitskontrollgeräten eine Messtoleranz von
drei bis fünf Prozent berücksichtige, nicht jedoch bei Alkomatmessungen. Er ersuche daher, die Strafe deutlich zu reduzieren und zwar innerhalb des Rahmens für eine Übertretung zwischen 0,8 und 1,19 Promille BAK. Dieser Rechtsauffassung des Bw kann sich der Oö. Verwaltungssenat nicht anschließen, wobei auf die einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen wird. So hat der Verwaltungsgerichtshof zB im Erkenntnis vom 6.11.2002, Zl. 2002/2/0215 auf seine ständige Rechtsprechung insoferne hingewiesen, als "die Vornahme eines Abzuges vom festgestellten Atemluftalkoholgehalt im Ausmaß von Fehlergrenzen nicht vorgesehen ist"; "vielmehr kommt es auf die vom Gerät gemessenen und angezeigten Werte an" (vlg. auch das Erkenntnis des VwGH vom 14.11.1997, VwSlg.Nr. 14779/A) und "das Ergebnis einer Atemluftuntersuchung nur durch die Einholung eines Gutachtens über einen Blutalkoholgehalt entkräftet werden kann" (vlg. auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.12.2001, Zl. 99/02/0097).

 

Zu berücksichtigen ist auch, dass der Bw zwischen Anhaltezeitpunkt und Messzeitpunkt keinen Alkohol konsumiert hat, weshalb auf Grund der Resorption der Alkoholgehalt zum Lenkzeitpunkt höher gewesen sein muss. Dem Argument des Bw ist auch entgegenzuhalten, dass ein abgesichertes Untersuchungsergebnis nur dann vorliegt, wenn zwei Messungen vorgenommen werden, während bei Fahrgeschwindigkeitsmessungen durch Laser- oder Radargeräte lediglich eine Messung vorgenommen wird.

 

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass lt. oa Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Vornahme eines Abzuges vom durch das geeichte Atemluftmessgerät gemessen und angezeigten Grad der Alkoholeinwirkung im Ausmaß von Fehlergrenzen (§ 39 Abs.2 Z2 und 3 MEG) nicht vorgesehen ist und das Messergebnis sohin nur noch durch die eine freiwillige Bestimmung des Blutalkoholgehaltes entkräftet werden kann. Der Bw behauptet nicht, dass er sich den Blutalkoholgehalt bestimmten hätte lassen.

 

Da auch Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion des verwendeten Alkomaten nicht vorliegen, ist das oa Messergebnis beweiskräftig. Der Berufung konnte aus den angeführten Gründen keine Folge gegeben werden.

 

 

I.3. Strafbemessung:

Gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 872 Euro bis 4.360 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 10 Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt. Die belangte Behörde hat die Strafe entsprechend den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG bemessen und die Mindeststrafe festgesetzt. Da Anhaltspunkte für die Anwendung des § 20 VStG nicht vorliegen, konnte eine weitere Herabsetzung der Strafe nicht vorgenommen werden.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden, wobei - da lediglich eine Rechtsfrage strittig ist - von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung iSd § 51e Abs.3 Z1 VStG abgesehen werden konnte.

 

 
II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

 
 

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