Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160189/2/Fra/He

Linz, 14.02.2005

 

 

 VwSen-160189/2/Fra/He Linz, am 14. Februar 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn JB gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 12. November 2004, VerkR96-125-2003-Br, betreffend Übertretung des § 37 Abs.1 iVm § 23 Abs.1 FSG, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 37 Abs.1 iVm § 23 Abs.1 FSG gemäß § 37 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 218 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt, weil er am 26.12.2002 um 10.20 Uhr auf der B 310, bei Straßenkilometer 55,270, bei der Grenzkontrollstelle Wullowitz, Gemeinde Leopoldschlag, in Richtung Österreich, den Pkw gelenkt hat, wobei er nicht im Besitz einer im EWR-Raum ausgestellten Lenkberechtigung war, da seit der Begründung seines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet (28.12.1992) bereits mehr als sechs Monate verstrichen waren, obwohl das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einer nicht im EWR-Raum ausgestellten Lenkberechtigung durch Personen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet nur zulässig ist, wenn seit dessen Begründung nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Der Bw bringt im Wesentlichen vor, seit 6.12.1990 Saisonarbeiter in Österreich zu sein und seinen Hauptwohnsitz und seinen Lebensmittelpunkt in Tschechien zu haben. In Österreich arbeite er und übernachte im Personalzimmer. Er habe nicht gewusst, dass er sich bei der Gemeinde nach der Saison abmelden müsse. Er sei nie durchgehend ein halbes Jahr in Österreich gewesen. Deshalb habe er auch nicht daran gedacht, dass er einen österreichischen Führerschein brauche. Vom 7. Juni 2002 bis 26. Dezember 2002 sei er durchgehend in Tschechien gewesen. Am 26. Dezember 2002 habe er wieder in Maishofen zu arbeiten begonnen. Auch während der Zeit, in der er in Österreich gearbeitet habe, sei er nach drei bis vier Wochen für fünf Tage nachhause nach Tschechien gefahren. Er habe als ausländischer Staatsangehöriger leider nicht gewusst, dass er sich immer wieder an- und abmelden hätte sollen, obwohl er immer bei derselben Arbeitsstelle in Österreich gearbeitet habe.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 23 Abs.1 erster Satz FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen von Anhängern auf Grund einer von einer Vertragspartei des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 3304/1930, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung durch Personen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet zulässig, wenn seit dessen Begründung nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind und der Besitzer der Lenkberechtigung das 18. Lebensjahr vollendet hat. Gemäß § 23 Abs.1 zweiter Satz leg.cit. hat die Behörde auf Antrag diese Frist um weitere sechs Monate zu verlängern, wenn sich der Antragsteller nachweislich aus beruflichen Gründen oder zum Zwecke der Ausbildung nicht länger als ein Jahr in Österreich aufhalten wird.

 

Ein Wohnsitz eines Menschen ist an einer Unterkunft begründet, an der er sich in erweislicher oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben (§ 1 Abs.6 Meldegesetz).

Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehung eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat (§ 1 Abs.7 Meldegesetz). Unter Zugrundelegung des glaubhaften Vorbringens des Bw kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet Österreich begründet hat. Es ist zu konstatieren, dass sich der Bw lediglich immer wieder vorübergehend als Saisonarbeiter in Österreich aufgehalten hat. Seine Absicht war nie darauf gerichtet, die Unterkunft in Österreich zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen. Lt. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der polizeilichen Anmeldung kein entscheidendes Gewicht beizumessen. Ungeachtet der oa rechtlichen Kriterien hat die belangte Behörde gerade den letztgenannten Umstand für die Begründung des Hauptwohnsitzes des Bw in Österreich als konstitutiv betrachtet, obwohl selbst die Gemeinde Maishofen in ihrer Stellungnahme vom 14. August 2003 an die Bezirkshauptmannschaft Freistadt bestätigt hat, dass der Bw als Saisonarbeiter beschäftigt ist und zwischen den Saisonen zuhause in Tschechien lebt sowie seine Angaben vom im Einspruch vom 10.2.2003 gegen die Strafverfügung vom 22.1.2003 zutreffen.

 

Es ist daher in diesem Verfahren - weil auf Grund der oa Ausführungen nicht entscheidungsrelevant - nicht weiter zu untersuchen, weshalb der Bw dennoch in der Gemeinde Maishofen mit Hauptwohnsitz gemeldet war.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 
4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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