Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160193/6/Zo/Pe

Linz, 24.01.2005

 

 

 VwSen-160193/6/Zo/Pe Linz, am 24. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau S F, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M D, vom 22.12.2004, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 6.12.2004, VerkR96-8350-2004, mit Schreiben vom 18.1.2005 eingeschränkt auf die Strafhöhe, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 40 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 22 Stunden herabgesetzt.
  2.  

  3. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 4 Euro; für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Bezirkshauptmann von Gmunden hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden, Verfahrenskostenbeitrag 6 Euro) verhängt, weil diese am 17.8.2004 um 9.26 Uhr als Lenkerin des Pkw auf der A 1 bei Strkm. 210,400 beim Fahren hinter dem nächsten vor ihr fahrenden Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten habe, dass ihr jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre.

In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Berufungswerberin bei einer Geschwindigkeit von 88 km/h nur einen Abstand von 11 m, das entspricht 0,46 Sekunden eingehalten habe.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher die Berufungswerberin vorerst rügt, dass ihre fristgerecht abgegebene Stellungnahme im Straferkenntnis nicht mehr berücksichtigt worden ist. Das vor ihr fahrende Fahrzeug sei abrupt abgebremst worden und sie habe sich in einer Kolonne befunden und daher nicht so schnell reagieren können. Weiters sei die Fahrbahn trocken gewesen und es habe gute Sicht geherrscht, weshalb ein kürzerer Abstand tolerierbar sei. Sie würde lediglich ein geringfügiges Verschulden treffen und es hätte eine Ermahnung ausgesprochen werden können.

 

Mit Schreiben vom 18.1.2005 schränkte die Berufungswerberin ihre Berufung auf eine Strafberufung ein und führte aus, dass sie völlig unbescholten sei. Der Sicherheitsabstand habe sich nur deshalb verkürzt, weil der Vordermann verkehrsbedingt abgebremst habe und sie wegen des hinter ihr fahrenden Pkw nicht so stark habe abbremsen können.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Gmunden hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt. Nachdem sich die Berufung nunmehr lediglich gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragte, wird von einer mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Die Berufungswerberin lenkte am 17.8.2004 um 9.26 Uhr ihren Pkw auf der A 1 in Fahrtrichtung Salzburg. Bei km 210,400 wurde eine Abstandsmessung mit dem Verkehrsüberwachungssystem VKS 3.0, Nr. A06, durchgeführt. Diese ergab bei einer Geschwindigkeit von 88 km/h einen Abstand von 0,46 Sekunden.

 

Die Berufungswerberin ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und verfügt nach der unwidersprochenen Einschätzung durch die Erstinstanz über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.100 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten. Aus den bei der Anzeige befindlichen Lichtbildern ist ersichtlich, dass die Berufungswerberin in einer Fahrzeugkolonne fuhr und auf ein allfälliges Bremsmanöver des vor ihr fahrenden Fahrzeuges wegen des hinter ihr nachfahrenden Pkw nicht mit einer starken Bremsung hätte reagieren können.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Vorweg ist festzuhalten, dass aufgrund der Einschränkung der Berufung auf eine bloße Strafberufung der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist und nur noch die Strafbemessung zu prüfen bleibt.

 

5.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

5.2. Bei der Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass die Berufungswerberin mit der für Autobahnen relativ niedrigen Geschwindigkeit von 88 km/h gefahren ist. Der von ihr eingehaltene Abstand von 0,46 Sekunden ist zwar zu niedrig, führt aber in Verbindung mit der relativ langsamen Geschwindigkeit noch zu keiner außergewöhnlichen Gefährdung der Verkehrssicherheit. Als erheblich strafmildernd konnte die bisherige Unbescholtenheit der Berufungswerberin berücksichtigt werden. Straferschwerungsgründe lagen dagegen nicht vor.

 

Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Berufungswerberin konnte die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe geringfügig herabgesetzt werden. Eine noch weitere Herabsetzung war jedoch aus generalpräventiven Gründen nicht gerechtfertigt, weil im Interesse der Verkehrssicherheit jedermann gezeigt werden muss, dass die Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes auch spürbar sanktioniert wird.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

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