Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160231/3/Ki/Da

Linz, 18.01.2005

 

 

 VwSen-160231/3/Ki/Da Linz, am 18. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des S S, H, N, vom 12.1.2005 gegen Punkt 1) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 12.1.2005, VerkR96-26-2005-Hof, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 1.500 Euro herabgesetzt wird, die festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe wird bestätigt.

II. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach wird auf 150 Euro herabgesetzt; für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 


Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG
Zu II: §§ 64 und 65 VStG
 
 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 12.1.2005, VerkR96-26-2005-Hof, den Berufungswerber unter Punkt 1) für schuldig befunden, er habe am 31.12.2004 um 22.00 Uhr auf der L1512 von Neudorf kommend in Richtung Haslach a.d.Mühl, bei Strkm 18,580, den Personenkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen RO, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,10 mg/l ergeben. Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 1.606 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 459 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er hinsichtlich Faktum 1) zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 160,60 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Dagegen erhob der Rechtsmittelwerber am 12.1.2005 Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe, als Begründung wird ausgeführt, dass der Berufungswerber, wäre er der Aufforderung zum Alkotest nicht nachgekommen, lediglich mit 1.170 Euro bestraft worden.

 

Auf telefonische Befragung erklärte der Berufungswerber ausdrücklich, dass sich die vorliegende Berufung ausschließlich auf Faktum 1) des Straferkenntnisses bezieht.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000  Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung einer Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Zunächst wird festgestellt, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet. Demnach wurde der Schuldspruch bereits rechtskräftig und es ist der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt sich inhaltlich mit der erstbehördlichen Entscheidung auseinander zu setzen.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

Dazu wird festgestellt, dass den sogenannten "Alkoholdelikten" ein besonderer Unrechtsgehalt, welcher im hohen Potential der Gefährdung für die Gesundheit und das Leben anderer Menschen durch Autofahren im alkoholisierten Zustand liegt, beizumessen ist. Der Gesetzgeber hat daher diesbezüglich einen entsprechend strengen Strafrahmen vorgesehen.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 beträgt der Strafrahmen im Falle einer Alkoholisierung von 1,6 Promille oder mehr 1.162 Euro bis 5.813 Euro.

 

Was die Folgen der Tat anbelangt, so muss berücksichtigt werden, dass es letztlich im Zuge der gegenständlichen Fahrt zu einem Verkehrsunfall mit einer Sachbeschädigung (Obstbaum) gekommen ist. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Mindeststrafe für das Lenken eines Fahrzeuges schlechthin vorgesehen ist, im vorliegenden Falle muss Berücksichtigung finden, dass der Beschuldigte ein Kraftfahrzeug (Pkw) gelenkt hat und dadurch das Gefahrenpotential doch höher war, als etwa im Falle des Lenkens eines Fahrrades. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach berücksichtigt, diesbezüglich wurden keine Einwendungen mehr erhoben.

 

Mildernd ist die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten zu werten, straferschwerende Umstände werden grundsätzlich keine festgestellt, wobei jedoch darauf hingewiesen werden muss, dass das Ausmaß der Alkoholisierung, nämlich 1,10 mg/l Atemluftalkoholgehalt, ds 2,2 Promille Blutalkoholgehalt, als gravierend zu bewerten ist und dieser Umstand bei der Straffestsetzung mit einzufließen hat.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt jedoch in Anbetracht der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit die Auffassung, dass eine Reduzierung der Geldstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß vertretbar ist. Bei der Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe hat die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach entsprechend dem vorgesehenen Strafrahmen vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht, weshalb diesbezüglich keine Herabsetzung zulässig ist.

 

Bei der Straffestsetzung waren überdies sowohl spezial- als auch generalpräventive Überlegungen anzustellen, weshalb eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe nicht in Betracht gezogen werden konnte.

 

Zusammenfassend wird festgestellt, dass durch die nunmehr festgesetzte Geldstrafe bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe den oben angeführten gesetzlichen Kriterien im Zusammenhang mit der Strafbemessung entsprochen wird, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kisch

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