Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160232/2/Kof/Hu

Linz, 18.01.2005

 

 

 VwSen-160232/2/Kof/Hu Linz, am 18. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn M M, geb. , S, vertreten durch Herrn F F, G, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 28.12.2004, VerkR96-29382-2004, wegen Übertretung der Verordnung der Oö. Landesregierung LGBl. Nr. 37/2004 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 99 Abs.3 lit.a StVO iVm §§ 1 und 2 Verordnung der Oö. Landesregierung,

LGBl.Nr. 37/2004

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben am 19.10.2004 um ca. 18.03 Uhr den LKW, Kennzeichen GM-....... auf der Pyhrnpaß Straße B 138 bei Km. 57,050 im Gemeindegebiet von St. Pankraz in Richtung Windischgarsten gelenkt, wobei Sie als Lenker insofern der Verordnung des Amtes der OÖ. Landesregierung vom 21.6.2004, LGBL. 37/2004 zuwider gehandelt haben, als Sie den LKW entgegen dem Fahrverbot für LKWs mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t lenkten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 1 der Verordnung des Amtes der OÖ. Landesregierung vom 21.6.2004, LGBL 37/2004 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960;

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:


Geldstrafe von Euro

200


falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

72 Stunden

Freiheitsstrafe von

gemäß §

99 Abs. 3 lit. a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

20,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/............) beträgt daher 220,-- Euro."

Der Bw hat gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 10.1.2005 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Die Oö. Landesregierung hat mittels Verordnung, LGBl.Nr. 37/2004, ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t auf bestimmten Straßenstrecken im Bundesland Oberösterreich erlassen.

Gemäß § 1 dieser VO besteht dieses Fahrverbot u.a. auf der B138 Pyhrnpaß Straße von der Anschlussstelle Kienberg/Wienerweg, A9 Pyhrn Autobahn (= Ortschaft Schön, Gemeinde Micheldorf) bis zur Anschlussstelle Spital am Pyhrn, A9 Pyhrn Autobahn; im Folgenden: von Schön nach Spital/ Pyhrn.

Gemäß § 2 der oa. Verordnung sind von diesem Verbot ausgenommen:

Fahrten im Ziel- und Quellverkehr für Gebiete, die ohne Benützung der vom Verbot nach § 1 erfassten Wegstrecken nicht ohne Umweg erreicht werden können.

Der Bw hat - siehe Anzeige des GP Windischgarsten vom 21.10.2004 - bei der Anhaltung Folgendes angegeben: "Ich fahre von Kirchdorf nach Spital am Pyhrn."

Somit ist iSd § 2 der zitierten Verordnung zu prüfen, ob von Kirchdorf aus das Ziel: Spital/Pyhrn ohne Benützung der B138, Abschnitt: von Schön nach Spital/Pyhrn ohne Umweg erreicht werden kann.

Anders ausgedrückt:

Der Bw hätte die Übertretung dann begangen, wenn es von Schön nach Spital/Pyhrn einen kürzeren Weg geben würde, als auf der B138.

Der Bw hat diese Übertretung jedoch dann nicht begangen, falls es sich auf der B138 Pyhrnpaß Strasse von Schön nach Spital/Pyhrn um den kürzesten Weg ("... nicht ohne Umweg ...") handeln sollte.

Gemäß dem Routenplaner: route1.tiscover.com beträgt die Entfernung

von Schön nach Spital/Pyhrn

auf der B138: 31,8 km und auf der A9: 35,0 km.

Die Fahrstrecke auf der A9 ist daher um ca. 3 km länger als auf der B138!

Der Bw konnte daher das Ziel Spital/Pyhrn ohne Benützung der B138 Abschnitt: von Schön nach Spital/Pyhrn nicht ohne Umweg erreichen.

Der Bw hat somit die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen.

Es war daher der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben, das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen und spruchgemäß zu entscheiden.
 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler

 

 

 

 

Beschlagwortung:

Verordnung der Oö. Landesregierung, LGBl.Nr. 37/2004,

LKW-Fahrverbot

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