Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160234/9/Zo/Pe

Linz, 17.03.2005

 

 

 VwSen-160234/9/Zo/Pe Linz, am 17. März 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn Ing. U J K, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. P A, vom 7.1.2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 20.12.2004, VerkR96-8485-2004, wegen einer Übertretung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 9.3.2005 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Von der Verhängung einer Strafe wird jedoch abgesehen und eine Ermahnung erteilt.
  2.  

  3. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 21 Abs.1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, dass er als zur Vertretung nach außen berufener Geschäftsführer, somit nach § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Firma V E u U GmbH mit dem Sitz in, in der Eigenschaft als Absender des gefährlichen Gutes 7.740 kg ätzender Flüssiger Stoff, n.a.g., UN 1760, Klasse 8 III, zu verantworten habe, dass dieses gefährliche Gut mit dem von Herrn B G gelenkten Sattelkraftfahrzeug, am 7.9.2004 gegen 10.40 Uhr in 2320 Schwechat auf der Ostautobahn bis zur Ausfahrt Flughafen befördert wurde, obwohl er sich im Rahmen des § 7 Abs.1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) nicht vergewissert habe, dass der Tank nur für die Beförderung mit den für diesen Tank zugelassenen gefährlichen Gütern verwendet wird, zumal in diesem Tank ein hiefür nicht zugelassener Stoff, UN 1760 der Klasse 8, befördert wurde, obwohl gemäß der Zulassungsbescheinigung des Amtes der Oö. Landesregierung, Nr. VT-37279/2004 vom 10.8.2004, dieser Stoff für diesen Tank nicht zugelassen war.

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §§ 7 Abs.1, 7 Abs.3 Z3 iVm § 27 Abs.1 Z2 GGBG sowie Kapitel 1.4.2.1.1. lit.c ADR begangen, weshalb über ihn gemäß § 27 Abs.1 Z1 GGBG eine Geldstrafe von 726 Euro verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 72,60 Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass aufgrund der am Tankschild eingeschlagenen Zulassungsnummer und des bekannten Zulassungsscheines, ausgestellt vom staatlichen Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen, bekannt gewesen sei, dass der gegenständliche Tank zur Beförderung einer Reihe gefährlicher Güter, u.a. von UN 1760, ätzender flüssiger Stoff, n.a.g., Verpackungsgruppen II und III zugelassen gewesen sei. Dies sei durch Augenschein des Tankschildes (Zulassungsnummer), Feststellung der Übereinstimmung der erforderlichen Ausrüstung und Bauart des Tanks (Tankcodierung) und Eignung der Werkstoffverträglichkeit überprüft worden.

 

Anlässlich des Importes dieses Fahrzeuges sei bei der erforderlichen Einzelgenehmigung das Amt der Oö. Landesregierung zwar die richtige Zulassungsnummer und die richtige Tankcodierung im Bescheid vermerkt worden, aber aus nicht nachvollziehbaren Gründen eine Einschränkung der zur Beförderung zugelassenen Stoffe vorgenommen worden (Az.: VT-37278/2004).

 

Es handle sich um ein Versehen des Amtes der Oö. Landesregierung, nach bekannt werden dieses Umstandes am 7.9.2003 sei bereits am nächsten Tag die Einschränkung hinsichtlich der zur Beförderung zugelassenen Stoffe gestrichen worden (Az.: VT-39503/2004).

 

3. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 9.3.2005, bei welcher der Vertreter des Berufungswerbers und die Erstinstanz gehört sowie Herr W W als Zeuge einvernommen und Herr Ing. I als Sachverständiger zu der eingeschränkten Zulassung befragt wurde.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Bei einer Kontrolle am 7.9.2004 um 10.40 Uhr in Schwechat auf der A 4 bei der Ausfahrt Flughafen wurde festgestellt, dass Herr B G das Sattelkraftfahrzeug lenkte wobei er in einem Tankfahrzeug 7.740 kg des Gefahrgutes UN 1760, ätzender flüssiger Stoff, n.a.g., Klasse 8, Verpackungsgruppe III, transportierte. Der Absender des Gefahrgutes war die V E u U GmbH, Das Gefahrgut war bei der Produktionsstätte dieses Unternehmens in, geladen worden.

 

Entsprechend der bei der Kontrolle vorgewiesenen Zulassungsbescheinigung vom 10.8.2004, Zl. VT-37279/2004, waren mit dem gegenständlichen Tank nur vier gefährliche Güter zur Beförderung zugelassen, das tatsächlich beförderte Gut fehlte bei dieser Zulassung.

 

Herr G ist ständig mit Transporten für die V E u U GmbH betraut und hatte diesem Unternehmen mitgeteilt, dass er über einen gummierten Tankwagen verfügt, welcher mit drei Kammern ausgestattet ist. Es wurde ihm zugesagt, dass er diesen fix einsetzen kann, wenn er alle Voraussetzungen erfüllt. Letztlich hatte Herr G dem Absender mitgeteilt, dass er alle erforderlichen Genehmigungen besitzt und er wurde dann eben mit den entsprechenden Transportaufträgen betraut. Die bei der Befüllung des gegenständlichen Tanks anwesenden Mitarbeiter sind dahingehend geschult, dass bei Gefahrgut kontrolliert wird, ob der jeweilige Beförderer die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt. Beim konkreten Transport vom 7.9.2004 wurde dabei offenbar die Zulassungsbescheinigung hinsichtlich der Einschränkung auf bestimmte gefährliche Güter nicht genau genug überprüft.

 

Die V E u U GmbH hatte die Sicherheitsdatenblätter für den gegenständlich transportierten Gefahrstoff dem Beförderer bereits vor längerer Zeit ausgefolgt, dieser konnte sich den verwendeten Tank genau für diese Gefahrstoffe kaufen. Der Absender hat daher darauf vertraut, dass der Beförderer weiß, was er transportieren muss und sein Fahrzeug auch dafür geeignet ist. Herr G führt bereits seit längerer Zeit Gefahrguttransporte für die V E u U GmbH durch, wobei es bis zum 7.9.2004 keine Beanstandungen gegeben hat. Insgesamt werde vom Absender pro Jahr ca. 1.900 Transporte mit Tankfahrzeugen durchgeführt, wobei es trotz häufiger Kontrollen noch nie Beanstandungen gegeben hat.

 

Hinsichtlich der ursprünglich eingeschränkten Zulassung stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:

 

Die Zulassung vom 10.8.2004, Zl. VT-37279/2004, hatte als Grundlage ein Gutachten des TÜV Berlin vom 15.8.2002. In diesem Gutachten ist festgehalten, dass der Tank die Bedingungen für den Transport folgender gefährlicher Güter erfüllt: Klasse 8, Stoffbezeichnungen UN 1830, 2796, 1789 und 1824. Aufgrund dieses eingeschränkten Gutachtens wurde auch die Einzelgenehmigung und die Zulassungsbescheinigung auf diese vier Güter eingeschränkt.

 

Am 8.9.2004 wurde der Abteilung Verkehrstechnik ein Gutachten des TÜV Bayern vom 7.9.2004 vorgelegt, wonach der Transport gefährlicher Güter mit diesem Tank auf die Tankcodierung (L4BH) uneingeschränkt erweitert wurde. Auf Grundlage dieses Gutachtens des TÜV Bayern konnte am 8.9.2004 eine neue Zulassungsbescheinigung mit der Zl. VT-39501/2004 ausgestellt werden, wobei die zur Beförderung zugelassenen Stoffe mit der Tankcodierung L4BH und den unter Nr. 9 angegebenen eventuellen Sondervorschriften festgelegt wurden. Der im gegenständlichen Fall transportierte Gefahrstoff ist von dieser neuen Zulassung umfasst.

 

Der Berufungswerber war zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der V E u U GmbH, über ihn scheinen bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen keine Vormerkungen wegen Übertretungen des GGBG auf.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.3 Z3 GGBG darf der Absender nur Sendungen zur Beförderung übergeben, die den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Im Rahmen des Abs.1 hat er insbesondere nur Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Tanks zu verwenden, die für die Beförderung der betreffenden Güter zugelassen und geeignet sowie mit den in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen sind.

Nimmt der Absender die Dienste anderer Beteiligter (Verpacker, Verlader, Befüller usw.) in Anspruch, hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass die Sendung den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Er kann jedoch in den Fällen der Z1, 2, 3 und 5 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Information und Daten vertrauen.

 

Gemäß § 27 Abs.1 Z2 GGBG begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, wer als Absender gefährliche Güter entgegen § 7 Abs.3, § 13 Abs.1 oder § 23 Abs.1 zur Beförderung übergibt und ist mit einer Geldstrafe von 726 Euro bis 43.603 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

5.2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist objektiv erwiesen, dass am 7.9.2004 das bei der Kontrolle transportierte Gefahrgut nicht für die Beförderung mit dem verwendeten Tankfahrzeug zugelassen war. Der Umstand, dass die Zulassung am nächsten Tag geändert wurde, ändert nichts daran, dass eben zur Tatzeit keine entsprechende Zulassung vorhanden war. Die Verwaltungsübertretung wurde daher bereits an diesem Tag verwirklicht, wobei die Zulassung vom 8.9.2004 nichts an der Strafbarkeit der Handlung vom 7.9.2004 ändert.

 

Der Absender hat die Dienste des Beförderer in Anspruch genommen und durfte hinsichtlich der Zulassung auf die ihm von diesem zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen. Die bloße Mitteilung durch den Beförderer, dass er alle Genehmigungen besitzt, ist aber nach Ansicht des zuständigen Mitgliedes des Oö. Verwaltungssenates nicht ausreichend. Wäre dies der Fall, so müsste der Absender hinsichtlich der in § 7 Abs.3 Z1, Z2, Z3 und Z5 angeführten Verpflichtungen überhaupt keine eigenen Kontrollen durchführen, sofern ihm nur der andere Beteiligte mündlich versichert, dass alles in Ordnung ist. Diese Bestimmung besagt lediglich, dass sich der Absender auf die Richtigkeit der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen verlassen darf (z.B. auf die richtige Klassifizierung eines bestimmten Gefahrgutes durch den Erzeuger oder auch die Richtigkeit der Angaben in der Zulassungsbescheinigung). Die bloße Mitteilung durch den Beförderer, dass er alle erforderlichen Genehmigungen besitze, ist hingegen nicht ausreichend, sondern der Absender hätte die Zulassungsbescheinigung hinsichtlich der erlaubten gefährlichen Güter selbst überprüfen müssen.

 

5.3. Diese Überprüfung erfolgte offenbar nicht oder zumindest nicht genau genug, weshalb grundsätzlich fahrlässiges Verhalten vorliegt. Der Umstand, dass es bisher trotz zahlreicher regelmäßiger Gefahrguttransporte zu keinen Beanstandungen gekommen ist, reicht nicht aus, um ein funktionierendes Kontrollsystem glaubhaft zu machen. Dazu hätte der Berufungswerber konkret darlegen müssen, welche Anweisungen die direkt mit der Absendung betrauten Mitarbeiter hinsichtlich der Kontrolle haben und mit welchen Maßnahmen er sicherstellt, dass diese Anweisungen auch tatsächlich eingehalten werden.

 

Dem Berufungswerber ist daher fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, wobei aber zu berücksichtigen ist, dass er die Umstände, welche hier zu der ursprünglich eingeschränkten Zulassung geführt haben, nicht unbedingt vorhersehen musste. Er hat sich eben auf die Mitteilung eines als zuverlässig bekannten Beförderers verlassen. Es kann ihm daher nur ein ganz geringes Verschulden vorgeworfen werden. Der Umstand, dass die Zulassung bereits am nächsten Tag aufgrund eines abgeänderten Gutachtens neu erteilt werden konnte, weist darauf hin, dass der gegenständlichen Tankwagen offenbar bereits ursprünglich technisch geeignet war, das konkrete Gefahrgut zu transportieren. Die gegenständliche Übertretung hat daher auch keine tatsächlichen negativen Folgen gehabt. Aus diesen Umständen konnte von der Verhängung einer Strafe Abstand genommen und dem Berufungswerber eine Ermahnung erteilt werden. Diese erscheint auch ausreichend, um ihn in Zukunft dazu anzuhalten, auf die Einhaltung der Bestimmungen des GGBG noch genauer zu achten.

 

Dazu wird auch auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 27.9.2002, G155/02, hingewiesen, wonach die gesetzliche Mindeststrafe von 726 Euro für den Absender nicht verfassungswidrig ist, jedoch in Härtefällen §§ 20 und 21 VStG angewendet werden können.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 
 

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