Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160244/2/Br/Wü

Linz, 19.01.2005

 

 

VwSen-160244/2/Br/Wü Linz, am 19. Jänner 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau E K, B, S, gegen das Ausmaß der mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems, vom 29.11.2004, Zl.: VerkR96-16272-2004, wegen Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG ausgesprochenen Strafe, zu Recht:

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.
 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z1Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 117/2002 - VStG.

 

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden 6 Euro auferlegt (20% der verhängten Geldstrafe).
 


Rechtsgrundlage:
§ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems hat ausgehend vom bereits rechtskräftig festgestellten Schuldspruch durch die Strafverfügung vom 6.10.2004 mit dem o.a. Straferkenntnis wider die Berufungswerberin wegen einer Übertretung nach § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG die Geldstrafe von ursprünglich 72 Euro auf
30 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Stunden ermäßigt.

Sie war für schuldig befunden worden es als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen trotz schriftlicher Aufforderung der Behörde, nicht binnen zwei Wochen diese Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Kraftfahrzeug am 20.4.2004 um 09.43 Uhr lenkte.

 

 

2. Schon im Einspruch gegen die Strafverfügung und im Ergebnis auch in der Berufung verweist die Berufungswerberin auf die irrtümliche Annahme, die dieser Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung, bereits bezahlt zu haben. Aus diesem Grund sei sie von einer sich bereits erledigt habenden Aufforderungsbasis nach § 103 Abs.2 KFG ausgegangen.

 

 

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier angesichts unstrittiger Beweislage unterbleiben
(§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

 

4. Folgender Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage:

 

 

4.1. Wie sich aus dem von der Berufungswerberin vorgelegten Einzahlungsbeleg ergibt, betrifft dieser eine auf eine Übertretungshandlung bei Strkm 40.986 um 09.33 Uhr gestützte Anonymverfügung. Im Gegensatz dazu, ist die hier anfragegegenständliche vermutlich abermalige Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h, bei Strkm 25.629 und um 09.43 Uhr (also zehn Minuten später) gesetzt worden.

 

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat hierzu erwogen:

 

 

5.1. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen wird grundsätzlich auf die Ausführungen der Erstbehörde zur Strafzumessung verwiesen. Nach § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Wenngleich hier die Berufungswerberin geirrt haben mag und vermeinte die dieser Anfrage zu Grunde liegende Übertretung bereits per Anonymverfügung erledigt zu haben, entschuldigt oder rechtfertigt dies nicht das Unterbleiben der Auskunftserteilung. Die ins Treffen geführten Umstände wurden seitens der Behörde erster Instanz mehr als ausreichend bei der Beurteilung der Tatschuld berücksichtigt.

Zu bemerken ist, dass die Berufungswerberin immerhin mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 90 km/h zwischen den beiden über fünfzehn Kilometer voneinander entfernt liegenden Messpunkten (und Messungen) auf der A9 in nördlicher Richtung unterwegs gewesen sein muss.

 

 

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

 

7. Konkret war bei der Strafzumessung zu bedenken, dass die bislang als unbescholten geltende Berufungswerberin durch die Auskunftsverweigerung eine Ahndung des StVO-Deliktes verunmöglichte. Offenbar hat sie es bereits im Vorfeld unterlassen die ihr auch zu diesem StVO-Delikt zugegangene Anonymverfügung einzuzahlen. Daraus zuzumuten wäre es ihr wohl auch gewesen sich die Details der entsprechenden behördlichen Korrespondenz anzusehen und die entsprechenden Schlüsse aus divergierenden Tatörtlichkeiten und Zeiten zu ziehen.

Sohin kann hier auch der nunmehr verhängten Strafe objektiv nicht entgegengetreten werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 
 

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