Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160285/2/Ki/An

Linz, 10.02.2005

 

 

 VwSen-160285/2/Ki/An Linz, am 10. Februar 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des D S, M, F, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, L, M vom 31.1.2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 17.1.2005, VerkR96-7879-2004, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 72 Euro, ds. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 17.1.2005, VerkR96-7879-2004, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 2.7.2004 um 09.55 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen M auf der A25 im Gemeindegebiet von Weißkirchen bei km 7,00 in Fahrtrichtung Linz als Lenker die durch das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten (Gefahrene Geschwindigkeit 164 km/h). Er habe dadurch § 52 lit.a Z10a StVO 1960 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 360 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 36 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Dagegen erhob der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 31.1.2005 Berufung mit dem Antrag, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten eingestellt werde; in eventu, dass eine Ermahnung ausgesprochen werde; in eventu, dass die Strafe auf ein angemessenes Maß herabgesetzt werde.

 

Der Berufungswerber macht Verletzung verfahrensrechtlicher Normen, unrichtige Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Er bestreitet, dass er das Kraftfahrzeug tatsächlich gelenkt hat und weist darauf hin, dass er der Behörde nach Erhalt der Strafverfügung den tatsächlichen Lenker einschließlich einer ladungsfähigen Adresse bekannt gegeben habe.

 

Die Vorgangsweise der Behörde, nach einem Zustellversuch an die benannte Person, welcher aus unbekannten Gründen gescheitert sei, dem Beschuldigten aufzutragen explizite Beweismittel zu übermitteln, widerspreche dem Grundsatz der Offizialmaxime. Die Behörde sei verpflichtet entsprechende Beweismittel zu erbringen und habe daher die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten überspannt. Es könne nicht zu Lasten des Beschuldigten gehen, wenn eine Zustellung nicht erfolgreich durchgeführt werden kann.

 

Darüber hinaus habe der Beschuldigte glaubhaft machen können, dass die Anschrift des tatsächlichen Lenkers richtig wiedergegeben worden sei. Es wären auch entsprechende Urkundennachweise erbracht worden, dass nämlich ein namentlich benannter Dritter mitteilte, dass die Anschrift in Bulgarien richtig sei. Dieser unparteiische Dritte habe sogar dargelegt, dass bislang weder Post noch Schriftstücke an die Adresse zugestellt worden wären.

 

Dass ein Zustellproblem seitens des Zustellers bzw. der ausländischen Behörde vorliege, könne nicht zu Lasten des Beschuldigten auszulegen sein. Eine solche Auslegung widerspreche jeglicher Nachvollziehbarkeit und Lebenserfahrung, weshalb unrichtige Beweiswürdigung vorliege.

 

Weiters wird angedeutet, dass die Behörde gemäß § 103 Abs.2 KFG den Fahrzeughalter hätte auffordern können, die Person des Lenkers zum Tatzeitpunkt zu nennen. Der Beschuldigte habe eine entsprechende richtige Auskunft erteilt.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich (Verkehrsabteilung) vom 12.7.2004 zu Grunde. Die zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit einem Messgerät "VKS 3.0; A06; 18/07/02", es handelt sich dabei um das geeichte Messsystem VKS 3.0-VIDIT-A06 (Verkehrskontrollsystem - eingebaut im Dienst-KFZ), festgestellt. Das Gerät wurde gemäß den eichamtlichen Verwendungsbestimmungen unter Beachtung der Bedienungsanleitung eingesetzt. Entsprechende Lichtbilder, auf welchen das Fahrzeug des Berufungswerbers abgebildet ist, liegen der Anzeige bei.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat zunächst gegen den Berufungswerber eine Strafverfügung erlassen. Gegen diese wurde mit der Begründung Einspruch erhoben, dass der Beschuldigte nicht Lenker des Fahrzeuges gewesen sei. Lenker des Fahrzeuges sei zu diesem Zeitpunkt Herr I D gewesen, diesbezüglich wurde auch eine Adresse, nämlich S, A, angeführt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat daraufhin gegen die vom Beschuldigten benannte Person eine Strafverfügung erlassen und versucht, diese an die vom Berufungswerber bekannt gegebene Adresse zuzustellen, letztlich kam die Postsendung mit dem Vermerk "unbekannt" zurück.

 

Dies wurde dem Berufungswerber zur Kenntnis gebracht, in einer Stellungnahme dazu führte er aus, dass weitere Recherchen dazu geführt hätten, dass der PKW zum Vorfallstag und Zeitpunkt jedenfalls von dem bekannt gegebenen Lenker gelenkt worden sei. Er habe eine Telefonnummer in Bulgarien (diese wurde ausdrücklich angeführt) eruieren können, eine telefonische Nachfrage habe ergeben, dass die Adresse, die der Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges bekannt gegeben habe, die Adresse einer anderen namentlich genannten Person sei. Der Lenker des Fahrzeuges sei dort zeitweise wohnhaft. Dies sei ihm von der "dritten Person" ausdrücklich telefonisch bestätigt worden.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat daraufhin dem Berufungswerber aufgetragen, binnen zwei Wochen (ab Zustellung des Schreibens) eine gerichtlich beglaubigte Erklärung des angeführten Lenkers (mit Übersetzung), Führerscheindaten des Lenkers (Zahl, Klassen, Ausstellungsbehörde), Bekanntgabe wann das Fahrzeug übergeben und wann es wieder zurück gegeben wurde sowie polizeiliche An- oder Abmeldung bzw. sonstige nachvollziehbare Unterlagen (Hotelrechnungen, Flugbestätigungen etc.) vorzulegen.

 

In einer weiteren Stellungnahme führte der Rechtsmittelwerber dann aus, er sei mit der namentlich benannten dritten Person, welche in der A in S wohnhaft sei, befreundet und er sei über diese Person mit Herrn D I, der später den PKW am Vorfallstag lenkte, bekannt geworden. Aus diesem Grunde habe er Herrn D seinen PKW zwischen 30.6 und 4.7.2004 geliehen. Dazu legte er eine Bestätigung der benannten dritten Person vor, dass Herr D, zeitweilig die Adresse in Bulgarien A habe und jedes Jahr bei ihm einige Zeit verweile. Zur Zeit sei er auf Auslandsreise und leider für diese Person nicht erreichbar. Der Berufungswerber habe sich die Adresse des Lenkers notiert, dieser habe das Fahrzeug am 4.7.2004 wiederum zurückgestellt.

 

Die vom Beschuldigten benannte dritte Person führte in ihrem Schreiben auch aus, dass ihr bekannt sei, dass Herr D vom Berufungswerber ein Auto leihweise bekommen habe.

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 zeigt das Zeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mittels einem geeichten Geschwindigkeitsmesssystem festgestellt und auch durch Lichtbilder dokumentiert. Zu Recht hat daher die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land festgestellt, dass vom Lenker des Kraftfahrzeuges die Höchstgeschwindigkeit entsprechend überschritten wurde. Diesbezüglich wurden auch keine Einwendungen erhoben.

 

Der Berufungswerber bestreitet jedoch, dass er selbst der Lenker gewesen sei und beharrt darauf, dass Herr D der Lenker gewesen wäre.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat versucht, mit Herrn D Kontakt aufzunehmen (Strafverfügung), die Postsendung wurde jedoch mit dem Vermerk "unbekannt" retourniert.

 

Der Beschuldigte vermeint, dass nach dem Grundsatz der Offizialmaxime die Behörde weiterhin verpflichtet gewesen wäre, entsprechende Beweismittel zu erbringen, dass der Beschuldigte selbst das Kraftfahrzeug gelenkt haben könnte.

 

Dazu wird unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses bzw. die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festgestellt, dass neben der grundsätzlichen Amtswegenheit des Verfahrens eine korrespondierende Mitwirkungsverpflichtung der Partei besteht, welche gerade dort besonders zum Tragen kommt, wo die Behörde nicht mehr in der Lage ist, von sich aus tätig zu werden.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat den Versuch unternommen, mit der vom Beschuldigten in Bulgarien angeblich aufhältigen Person Kontakt aufzunehmen, dies ist jedoch gescheitert. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat daraufhin den Beschuldigten aufgefordert, entsprechende Beweismittel vorzulegen, um sein Vorbringen glaubhaft zu machen. Diesem Auftrag ist er jedoch nur bedingt nachgekommen, als er letztlich eine Erklärung einer anderen Person vorgelegt hat, aus der jedoch nichts im Sinne des Berufungsvorbringens gewonnen werden kann. Der Umstand, dass der Beschuldigte auch angeboten hat, eine eidesstattliche Erklärung abzugeben, ist ebenfalls zur Entlastung nicht geeignet, zumal es im Verwaltungsstrafverfahren dem Beschuldigten grundsätzlich freisteht, sich in jede Richtung zu verteidigen.

 

Was den Hinweis auf § 103 Abs.2 KFG 1967 anbelangt, so kann die Behörde entsprechende Auskünfte verlangen, eine ausdrückliche Verpflichtung der Behörde, zunächst eine Anfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 zu stellen, ist jedoch daraus nicht abzuleiten, zumal nach dem Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel alles in Betracht kommen kann, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

 

Aus den oben angeführten Umständen kommt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zum Schluss, dass die von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vorgenommene freie Beweiswürdigung mängelfrei ist und daraus resultiert, dass der Beschuldigte tatsächlich zur vorgeworfenen Tatzeit Lenker des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges war. Er hat sohin den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht und es sind auch was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anlangt, keine Umstände hervorgekommen, welche ihn entlasten würden. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

I.6. Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so ist grundsätzlich festzustellen, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen die Hauptursache für Verkehrsunfälle mit oft gravierenden Folgen sind. Zum Schutz der Rechtsgüter Leben und Gesundheit ist daher aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten. Das im vorliegenden Falle festgestellte Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 60 % der zulässigen Geschwindigkeit ist jedenfalls zum Nachteil des Beschuldigten bei der Straffestsetzung entsprechend zu würdigen. Ausdrückliche Straferschwerungsgründe werden keine festgestellt, strafmildernd ist die bisherige Unbescholtenheit zu werten.

 

Zu berücksichtigen sind ferner auch spezialpräventive Überlegungen dahingehend, dass dem Beschuldigten das Unrechtmäßige seines Verhaltens spürbar vor Augen geführt und er so vor der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten wird.

 

Berücksichtigt man all diese Überlegungen, so ist, auch unter Zugrundelegung der von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, dieser Schätzung wurde nicht widersprochen, die festgesetzte Geldstrafe unter Berücksichtigung des gesetzlich festgelegten Strafrahmens (Geldstrafe bis zu 726 Euro) aber auch die Ersatzfreiheitsstrafe durchaus als tat- und schuldangemessen anzusehen. Eine Herabsetzung wird seitens der Berufungsbehörde nicht in Erwägung gezogen.

 

Was den Eventualantrag bezüglich Ermahnung anbelangt, so kann die Behörde dann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind (§ 21 Abs.1 VStG). Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. In Anbetracht der festgestellten gravierenden Geschwindigkeitsüberschreitung kann jedoch nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich im vorliegenden konkreten Falle von einem geringfügigen Verschulden des Berufungswerbers nicht die Rede sein, sodass die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG nicht vorliegen.

 

I.7 Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

 
 

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