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des Landes Oberösterreich
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VwSen-390022/2/Gf/Km

Linz, 24.05.1996

VwSen-390022/2/Gf/Km Linz, am 24. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des F.

A., ................, ..............., gegen Pkt. 2. des Straferkenntnisses des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 25.

März 1996, Zl. 501/WA95232E, wegen Übertretung des Oö.

Gemeinde-Wasserversorgungsgesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 200 S zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Punkt 2. des Straferkenntnisses (hinsichtlich Pkt.

1. wird eine gesonderte Berufungsentscheidung des hiezu nach der Geschäftsverteilung des Oö. Verwaltungssenates zuständigen Mitgliedes ergehen) des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 25. März 1996, Zl. 501/WA95232E, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheits strafe: 111 Stunden und 50 Minuten) verhängt, weil er zumindest in der Zeit zwischen dem 1. und dem 11. November 1995 seinen Bedarf an Trink- und Nutzwasser aus der hauseigenen Brunnenanlage und nicht aus dem öffentlichen Wasserleitungsnetz gedeckt habe, obwohl seine Liegenschaft im Versorgungsbereich einer öffentlichen Wasserleitungsanlage gelegen sei und daher für diese ein Anschlußzwang bestehe; dadurch habe er eine Übertretung des § 2 Abs. 1 i.V.m. § 6 des Oö.

Gemeinde-Wasserversorgungsgesetzes, LGBl.Nr. 38/1956, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 86/1995 (im folgenden:

OöGemWVG), begangen, weshalb er gemäß § 6 OöGemWVG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 24. April 1996 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 7. Mai 1996 - und damit rechtzeitig unmittelbar bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß es zweifelsfrei erwiesen sei, daß die Liegenschaft des Beschwerdeführers im Einzugsgebiet einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage - nämlich in 12 Meter Entfernung zur nächsten Versorgungsleitung - liege.

Dadurch, daß er im Zuge einer Augenscheinsverhandlung auf den daraus resultierenden Anschlußzwang hingewiesen wurde und er auch zugesagt habe, den Anschluß bis spätestens 31.

Oktober 1995 herstellen zu lassen, dies jedoch in der Folge unterlassen habe, habe der Berufungswerber die ihm angelastete Verwaltungsübertretung sohin vorsätzlich begangen. Im Zuge der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögensund Familienverhältnisse des Beschwerdeführers von Amts wegen zu schätzen sowie dessen bisherige Unbescholtenheit als strafmildernd zu werten gewesen, während die vorsätzliche Begehungsweise sowie das Verharren im rechtswidrigen Verhalten als straferschwerend zu beurteilen gewesen sei.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, daß das verfahrensgegenständliche Objekt bereits seit 1859 bestehe und seither stets kleingewerblich bzw. landwirtschaftlich genutzt sowie behördlich überprüft worden sei; dabei sei auch jeweils die ausgezeichnete Wasserqualität der grundstückseigenen Brunnenanlage betont worden. Die im Objekt befindlichen Pächter bzw. Mieter seien daher und auch wegen der zu erwartenden höheren Betriebskosten nicht bereit, sich an das öffentliche Wasserversorgungsnetz anzuschließen, sodaß er schon aus diesem Grund als Eigentümer machtlos sei.

Daher wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 501/WA95232; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt zu klären war und mit Pkt.

2 des angefochtenen Straferkenntnisses lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt sowie mit der vorliegenden Berufung ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 1 Abs. 1 OöGemWVG besteht im Versorgungsbereich einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage für Objekte, in denen Wasser verbraucht wird, Anschlußzwang.

Zum Versorgungsbereich zählt nach § 1 Abs. 3 Z. 2 OöGemWVG insbesondere jede Liegenschaft, deren kürzeste Entfernung zu einer Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage nicht mehr als 50 Meter beträgt.

Gemäß § 2 Abs. 1 OöGemWVG hat der Anschlußzwang die Wirkung, daß der Bedarf an Trink- und Nutzwasser innerhalb von Gebäuden ausschließlich aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage gedeckt werden muß.

Nach § 6 OöGemWVG begeht insbesondere derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, der den Bestimmungen über den Anschlußzwang zuwiderhandelt.

4.2. Im vorliegenden Fall ist im Lichte des § 1 Abs. 3 Z. 2 OöGemWVG nicht zweifelhaft, daß für den Berufungswerber, dessen Liegenschaft eine kürzeste Entfernung von lediglich 12 Meter zu einer Versorgungsleitung einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage aufweist, ein Anschlußzwang besteht; dies insbesondere auch deshalb, da der Beschwerdeführer bislang keinen Antrag auf Ausnahme vom Anschlußzwang gemäß § 3 Abs. 2 OöGemWVG gestellt hat.

Indem er dessen ungeachtet im Tatzeitraum sein Trink- und Nutzwasser entgegen § 2 Abs. 1 OöGemWVG nicht aus dem öffentlichen Wasserleitungsnetz, sondern aus der hauseigenen Brunnenanlage gedeckt hat, hat er sohin jedenfalls tatbestandsmäßig i.S.d. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 6 OöGemWVG gehandelt.

4.3. Wie die belangte Behörde bereits zutreffend in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses dargelegt hat, ist ihm - da dem Beschwerdeführer die Anschlußverpflichtung im Rahmen einer behördlichen Verhandlung klargelegt wurde, er in der Folge dieser jedoch nicht entsprochen hat nicht bloß fahrlässige, sondern vorsätzliche Begehungsweise zur Last zu legen.

Die Tat ist entgegen der Ansicht des Berufungswerbers auch weder dadurch entschuldigt, daß sich die im Objekt befindlichen Mieter und Pächter der Anschlußpflicht entgegenstellen, noch dadurch, daß die hauseigene Brunnenanlage möglicherweise eine ausgezeichnete, allenfalls über jener aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage liegende Wasserqualität aufweist: Zum einen steht es ihm nämlich als Liegenschaftseigentümer, in dessen Eigenschaft ihn die Anschlußpflicht des verfahrensgegenständlichen Objektes trifft, zu seiner alleinigen Disposition, die laufenden zivilrechtlichen Vereinbarungen mit seinen Mietern und Pächtern in der Folge dementsprechend anzupassen; auf deren diesbezügliches Einverständnis bzw. vorhergehende Zustimmung zur Anschlußpflicht kommt es hingegen nach den Bestimmungen des OöGemWVG ebensowenig an wie darauf, daß die Wasserqualität der öffentlichen Wasserversorgungsanlage zumindest gleich- oder gar besserwertig als jene aus der hauseigenen Brunnenanlage sein müßte.

4.4. Schließlich kann der Oö. Verwaltungssenat auch nicht finden, daß die belangte Behörde das ihr im Zuge der Strafbemessung zukommende Ermessen gesetzwidrig ausgeübt hätte, wenn sie nach sorgfältiger Abwägung der Milderungs- und Erschwerungsgründe sowie unter Einbeziehung der geschätzten, mit der vorliegenden Berufung nicht beanstandeten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers eine ohnedies bloß geringfügige Geldstrafe verhängt hat. Bezüglich der Strafhöhe werden überdies auch mit der gegenständlichen Berufung keine Einwände vorgebracht.

4.5. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und Pkt. 2 des angefochtenen Straferkenntnisses zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 200 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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