Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160294/2/Zo/Pe

Linz, 20.04.2005

 

 

 VwSen-160294/2/Zo/Pe Linz, am 20. April 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn E F, vom 1.2.2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 26.1.2005, VerkR96-4104-2004, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  

  3. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 5.8.2004 um 15.21 Uhr das Sattelkraftfahrzeug, auf der B 123 Mauthausener Straße im Ortsgebiet von Wartberg/Aist von Freistadt kommend in Richtung Mauthausen gelenkt habe, wobei er als Lenker eines Kraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t entgegen dem Verbotszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge über 3,5 t" mit den Zusatztafeln "123" und "ausgenommen Ziel- und Quellverkehr" fuhr, obwohl die angeführte Ausnahme für ihn nicht in Betracht gekommen sei. Er habe dadurch gegen § 52 Z7a StVO 1960 iVm § 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 21.6.2004, LGBl. 37/2004, verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 67 Stunden, Verfahrenskostenbeitrag 20 Euro) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verhängt wurde.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er für die Firma H GmbH Kies von der Kiesgrube St. Pantaleon über Mauthausen - Pregarten - Hagenberg in das betriebseigene Betonwerk nach F transportiert, wobei die Transporte in dieser Form bereits seit 40 Jahren durchgeführt werden. Die Fahrstrecke über die Autobahn St. Valentin - Linz und Unterweitersdorf würde einen Umweg von 60 km bedeuten und die Umwelt enorm belasten. Entsprechend der angeführten Verordnung des Landes Oö. sind vom Fahrverbot Fahrten im Ziel- und Quellverkehr in jene Gebiete ausgenommen, die über Autobahnen ohne Umweg nicht erreicht werden können. Damit sei sichergestellt, dass der Lokal- und Regionalverkehr das gesamte Bundes- und Landesstraßennetz benützen darf, sobald die Benützung von Autobahnen einen Umweg darstellen würde.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Perg hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG die öffentliche mündliche Verhandlung.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte das Sattelkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen am 5.8.2004 um 15.21 Uhr auf der B 123 Mauthausener Straße bei km 19,0 vom Betonwerk der Firma H GmbH aus F kommend in Richtung zur Kiesgrube St. Pantaleon.

 

Die Fahrtstrecke von Rainbach/Mühlkreis nach St. Pantaleon über die A 7 Mühlkreisautobahn und A 1 Westautobahn beträgt 80,1 km, bei Benützung der B 123 über Pregarten und Mauthausen beträgt die Fahrtstrecke jedoch bloß 47,9 km. St. Pantaleon ist von der Kreuzung der B 123 mit der B 3 (hier beginnt das gegenständliche Fahrverbot) ca. 5,5 km entfernt. Sämtliche Entfernungsangaben ergeben sich aus der Verwendung des Routenplaners "Tiscover".

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 22.6.2004, LGBl.Nr. 37/2004, besteht u.a. auf der B 123 Mauthausener Straße, beginnend von der Kreuzung mit der B 3 bis zur Kreuzung mit der L 1474 Gutauer Straße, in beide Fahrtrichtungen ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t.

 

Gemäß § 2 der angeführten Verordnung sind vom Verbot nach § 1 Fahrten im Ziel- und Quellverkehr für Gebiete, die ohne Benützung der vom Verbot nach § 1 erfassten Wegstrecken nicht ohne Umweg erreicht werden können, ausgenommen.

 

5.2. Vorerst ist festzuhalten, dass die Begriffe "Zielverkehr" und "Quellverkehr" in der gegenständlichen Verordnung nicht definiert sind. Es ist davon auszugehen, dass mit diesen Begriffen Fahrten gemeint sind, deren Ausgangspunkt (Quellverkehr) bzw. deren Endpunkt (Zielverkehr) in jenem Bereich liegt, welcher durch das in § 1 angeführte Straßennetz erschlossen wird. Das muss sinngemäß auch für entsprechende Zwischenziele, also insbesondere Be- oder Entladeorte auf der Fahrtstrecke gelten. Die Bestimmung des § 2 der angeführten Verordnung nimmt also jene Fahrten vom Fahrverbot aus, deren Ziel oder Quelle in einem Gebiet liegt, welches ohne Benützung des vom Fahrverbot umfassten Straßennetzes nicht ohne Umweg erreicht werden kann.

 

Eine nähere Umschreibung bzw. allenfalls räumliche Einschränkung des Begriffes "Gebiet" in § 2 der gegenständlichen Verordnung fehlt im Verordnungstext ebenfalls. Es ist daher davon auszugehen, dass darunter Räume zu verstehen sind, welche von den in § 1 angeführten Straßennetz verkehrstechnisch erschlossen werden. Der Ort St. Pantaleon befindet sich in Niederösterreich und kann schon daher von der Verordnung der Oö. Landesregierung nicht direkt erfasst sein. Er wird vom übergeordneten Straßennetz im Süden von der B 1 sowie der A 1 und im Westen von der B 123 aufgeschlossen. Die Entfernung zum Beginn des in § 1 der angeführten Verordnung ausgesprochen Fahrverbotes (also zur Kreuzung der B 123 Mauthausener Straße mit der B 3), beträgt ca. 5,5 km. Diese Entfernung ist so gering, dass auch St. Pantaleon jedenfalls noch zu jenem Gebiet gehört, für welches die entsprechende Ausnahme für den Ziel- und Quellverkehr angeordnet wurde. Es ist daher weiter zu prüfen, ob dieses Gebiet ohne Benützung der vom Fahrverbot umfassten B 123 nicht ohne Umweg erreicht werden könnte. Es ist offenkundig, dass bei Benützung jenes Straßennetzes, für welches kein Fahrverbot verordnet wurde, also im Wesentlichen die A 1 bis zum Knoten Linz und in weiterer Folge die A 7 bis zum Autobahnende Unterweitersdorf und dann die B 310 gegenüber der vom Berufungswerber gewählten Fahrstrecke über die B 123 einen Umweg von mehr als 30 km darstellt. Aus diesen Gründen fällt die gegenständliche Fahrt unter § 2 der angeführten Verordnung und ist daher von dem in § 1 angeordneten Fahrverbot ausgenommen. In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass es nach dem klaren Wortlaut des § 2 nicht darauf ankommt, ob ein allfälliger Umweg aus verkehrstechnischen Gründen sinnvoll oder aus betriebswirtschaftlichen Überlegungen zumutbar ist, sondern dass jeder auch noch so geringe Umweg dazu führt, dass die Fahrt von den in § 1 verordneten Fahrverbot ausgenommen ist.

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die dem Berufungswerber vorgeworfene Fahrt unter die Ausnahmeverordnung des § 2 der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 22.6.2004, LGBl. Nr. 37/2004, fällt, weshalb der Berufungswerber die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Das Verwaltungsstrafverfahren war daher einzustellen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 
 

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