Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-160383/7/Ki/Be

Linz, 21.04.2005

 

 

 VwSen-160383/7/Ki/Be Linz, am 21. April 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des K S, F, K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E K, L, A, vom 4.3.2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 10.2.2005, VerkR96-4172-2002-Gg wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 19.4.2005 zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 150,00 Euro bzw die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass nach der Wortfolge "...jederzeit das rechtzeitige Anhalten" das Wort "möglich" eingefügt und als vorwerfbarer Wert ein Abstand von 11 m bzw. 0,37 Sekunden festgestellt wird.

 

II. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der erstinstanzlichen Behörde wird auf 15,00 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: §§ 64 und 65 VStG

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 10.2.2005, VerkR96-4172-2002-GG, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 16.9.2002 um 17.01 Uhr in Linz, auf der Mühlkreisautobahn A 7 auf Höhe Strkm. 15,7 in Fahrtrichtung Nord als Lenker des Pkw, Kz. FR zu einem vor ihm fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand einhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre, weil er bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 110 km/h nur einen Abstand von maximal 10 Meter, was einem Sekundenabstand von 0,32 Sekunden entspricht, eingehalten hat. Er habe dadurch § 18 Abs.1 StVO 1960 verletzt.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 218,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt. Außerdem wurde gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 21,80 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 4.3.2004 (gemeint wohl 2005) Berufung mit dem Antrag, das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das wider ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.

 

Im Wesentlichen argumentiert der Rechtsmittelwerber, dass er durchschnittlich pro Jahr weit mehr als 15.000 km zurücklege (dieses Vorbringen wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung von ihm auf 60.000 bis 80.000 km korrigiert), die betreffende Strecke der A 7 von Wien mehrmals in der Woche gefahren werde, er vollkommen ausgeruht und auf das vor ihm fahrende Fahrzeug konzentriert gewesen sei und es sich um eine einfache, übersichtliche und jedenfalls bekannte Verkehrssituation gehandelt habe, es sei davon auszugehen, dass der von ihm eingehaltene Abstand ausreichend gewesen sei, dies insbesondere auch, da er sich nicht bremsbereit, sondern bereits leicht bremsend durch Betätigung des Fußbremspedals dem vor ihm fahrenden Kfz genähert habe.

 

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.9.1997, 97/03/0090) würde sehr geübten Fahrern eine Reaktionszeit von bis zu 0,3 Sekunden zubilligen.

 

I.3. Die BH Freistadt hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 19.4.2005. An dieser Verhandlung nahmen der Berufungswerber im Beisein einer Rechtsvertreterin sowie ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Freistadt teil. Als technischer Amtssachverständiger wurde T.AR. Ing. R H beigezogen.

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der BPD Linz vom 18.9.2002 zu Grunde. Die verfahrensgegenständliche Messung erfolgte im Rahmen eines Verkehrsüberwachungsdienstes mit einem stationär aufgebauten Videoaufzeichnungsgerät VKS 3.0. Die Messung der Geschwindigkeit ergab einen Messwert von 115 km/h, abzüglich der vorgesehenen Toleranz (4 km/h) ergibt sich ein vorwerfbarer Wert von 111 km/h. Daraus errechnete sich ein Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug von 10,7 Meter (bzw. 0,37 Sekunden). Die Verwaltungsübertretung wurde auf Video aufgezeichnet und archiviert.

 

Das Messgerät war zum Vorfallszeitpunkt geeicht, der verkehrstechnische Amtssachverständige hat bei der mündlichen Verhandlung den Eichschein für das Messgerät vorgelegt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat zunächst gegen den Berufungswerber eine Strafverfügung (VerkR96-4172-2002 vom 7.11.2002) erlassen und ihm die in der Anzeige angeführten Werte bezüglich des eingehaltenen Abstandes (11 Meter bzw. 0,37 Sekunden) vorgehalten.

 

Zufolge eines Einspruches wurde das Ermittlungsverfahren eingeleitet und das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung führte der technische Amtssachverständige die Videofrequenz des gegenständlichen Vorfalles vor und erläuterte überdies den Messvorgang. Er habe diesen anhand eines von der Gendarmerie bzw. Polizei unabhängigen Systems überprüft und ein Vergleich habe Übereinstimmung ergeben, weshalb die in der Anzeige festgestellten Werte richtig sind. Danach ergibt sich, dass der Berufungswerber tatsächlich einen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug von 0,37 Sekunden (unter Berücksichtigung sämtlicher Toleranzwerte) eingehalten hat.

 

Zum Vorbringen, der vom Berufungswerber eingehaltene Abstand sei ausreichend gewesen, er hätte selbst im Falle einer Abbremsung des Vorderfahrzeuges sein Fahrzeug noch sicher zum Stillstand bringen können, führte der technische Amtssachverständige aus, dass die Reaktionszeit zu den bestuntersuchtesten Zeiten im Verkehrsgeschehen gehöre. Wissenschaftliche Untersuchungen hätten belegt, dass es zwischen der Länge respektive der Kürze einer Reaktionszeit und der Erfahrung des Lenkens respektive seiner Kilometerleistung pro Jahr keinen wissenschaftlich nachweisbaren Zusammenhang gibt. Man könne daher nicht beweisbar unterstellen, dass jemand mit einer großen Kilometerleistung pro Jahr eine kürzerer Reaktionszeit hätte, wie jemand, der z.B. im Jahr nur 3.000 Kilometer fahren würde. Untersuchungen hätten gezeigt, dass 50 % der Verkehrsteilnehmer eine Informationsverarbeitungszeit von 0,45 Sekunden hätten. Dies bedeute vom Erkennen, vom Wahrnehmen eines Signals, zB. Aufleuchten des Bremslichtes bis zum Umsetzen dieser Information in eine Handlung würden 45 Sekunden vergehen. 50 % der Verkehrsteilnehmer würden für diese Informationsverarbeitung länger brauchen. Diese Ausführungen würden auf eine Empfehlung des 20. deutschen Verkehrsgerichtstages zurückgehen, diese Empfehlungen würden im gesamten EU-Bereich auch im Strafgericht und im Zivilgericht zu Grunde gelegt werden. Es gebe aber auch Untersuchungen, die allerdings nur für 2 % der Probanden zutreffen würden, aus denen gehe hervor, dass eine Informationsverarbeitungszeit von 0,22 Sekunden vorliege.

 

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 18 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, das ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug abgebremst wird.

 

Es ist allgemein bekannt, dass der Reaktionsweg von Reaktionszeit und Geschwindigkeit linear abhängig ist. Für die Reaktionszeit gilt laut Ausführungen des Kuratoriums für Verkehrssicherheit in der Regel ein von den äußeren Umständen abhängiger Richtwert von etwa 0,8 bis 1,2 Sekunden, bei längeren monotonen Fahrten bis zu 2,5 Sekunden. Von Gerichten werden in Fällen, in denen vom Lenker erhöhte Aufmerksamkeit erwartet werden kann, auch niedrigere Werte (0,6 bis 0,8 Sekunden) angenommen, dies aber bei Kraftfahrern, die besonders vorsichtig und bremsbereit fahren müssen.

 

Allgemein muss auch festgestellt werden, dass wenn der Abstand kleiner als die Reaktionszeit ist, es unweigerlich zu einem Auffahrunfall kommt, wenn das vordere Fahrzeug voll abgebremst wird, wobei das Kuratorium für Verkehrssicherheit einen Abstand von weniger als einer Sekunde grundsätzlich als sehr bedenklich erachtet.

 

Im gegenständlichen Falle hat die Messung bzw. die Videosequenz eindeutig belegen können, dass der Berufungswerber tatsächlich nur einen Abstand von 0,37 Sekunden zum vorderen Fahrzeug eingehalten hat. An der Richtigkeit der Messung hegt der Unabhängige Verwaltungssenat des Lands Oberösterreich daher keine Zweifel und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche die Funktionstüchtigkeit des - geeichten - Messgerätes in Frage stellen würden.
Was nun die vom Berufungswerber angesprochene verkürzte Reaktionszeit anbelangt, so vermag der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich diesem Vorbringen nicht zu folgen. In schlüssiger Weise, belegt durch wissenschaftliche Erkenntnisse, hat der verkehrstechnische Amtssachverständige dargelegt, dass jedenfalls grundsätzlich von einer Informationsverarbeitungszeit von 0,45 Sekunden auszugehen ist. Dass letztlich im Rahmen durchgeführter Untersuchungen zwei Prozent der Probanden eine kürze Informationsverarbeitungszeit aufweisen konnten, steht dieser Auffassung nicht entgegen, zumal bei einer ex post Betrachtung in Einzelfällen natürlich günstigere Werte bezüglich der Informationsverarbeitungszeit hervorkommen können. In diesem Sinne ist auch das in der Berufung angesprochene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 24.9.1997, 97/03/0090) in welchem ausgesprochen wurde, dass die Reaktionszeit bei sehr geübten Fahrern 0,3 bis 0,7 Sekunden betragen könne, zu sehen. Die Aussage des Verwaltungsgerichtshofes trifft auf den dort zu untersuchenden Einzelfall zu, wobei der Entscheidung eben eine ex post Betrachtung zu Grunde liegt. Geht man aber davon aus, dass jederzeit mit Situationen gerechnet werden muss, welche auch eine Verlängerung der Informationsverarbeitungszeit bedingen könnten, kann bei einer ex ante Betrachtung keinesfalls gesagt werden, dass ein Abstand im Ausmaß von 0,3 Sekunden ausreichend wäre, dies auch nicht bei geübten Fahrern und sonstigen optimalen Voraussetzungen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt daher die Auffassung, dass der Berufungswerber den ihm zur Last gelegten Sachverhalt grundsätzlich in objektiver Hinsicht verwirklicht hat. Was die subjektive Tatseite anbelangt, so stellt die Auffassung des Berufungswerbers bloß sein subjektives Empfinden dar, tatsächlich kann, wir bereits dargelegt wurde, bei einer ex ante Betrachtung, mit einem Abstand im Ausmaß von 0,3 Sekunden nicht das Auslangen gefunden werden. Sonstige Umstände, welche ihn in subjektiver Sicht entlasten würden, sind nicht hervorgekommen. Insbesondere muss darauf hingewiesen werden, das die vom Berufungswerber angesprochene Fahrweise, nämlich gleichzeitig mit dem rechten Fuß das Gaspedal und mit dem linken Fuß das Bremspedal zu Betätigen, im alltäglichen Verkehrsgeschehen mehr als bedenklich erscheint.

 

Was die tatsächlich vorwerfbaren Werte anbelangt, so war jedoch eine Korrektur des Schuldspruches vorzunehmen, zumal generell bei derartigen Messungen Toleranzwerte vorgesehen sind, welche in der Anzeige berücksichtigt werden. Wenn auch tatsächlich geringere Werte errechnet werden können, so erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, das letztlich die vom Messgerät ermittelten Werte als taugliches Beweismittel angesehen werden können. Dazu kommt, dass dem Berufungswerber in der Strafverfügung vom 7.11.2002 die vom Messgerät ermittelten Werte vorgeworfen wurden, davon ausgehend verstoßen die im Straferkenntnis vorgeworfenen geringeren Werte im Zusammenhang mit der Strafbemessung gegen das gesetzlich vorgesehene Verschlechterungsverbot (reformatio in peius).

 

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

 

Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Dazu wird zunächst festgestellt, dass das Nichteinhalten des erforderlichen Sicherheitsabstandes eine gravierende Übertretung der Straßenverkehrsordnung darstellt. Das geringe Ausmaß eines Sicherheitsabstandes bedingt, dass unter Umständen ein Auffahrunfall mit gravierenden Folgen unvermeidlich werden könnte. Im Interesse der Verkehrssicherheit, insbesondere zum Schutz der Rechtsgüter Leben und Gesundheit, ist daher aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat bei der Strafbemessung die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers berücksichtigt, diese wurden bei der mündlichen Berufungsverhandlung nicht bestritten. Mildernd wurde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet, Erschwerungsgründe wurden keine festgestellt.

 

Grundsätzlich muss festgestellt werden, dass bei dem vorgesehenen Strafrahmen die von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vorgenommenen Strafbemessung im Rahmen des Ermessens gesehen werden könnte. Allerdings wurden der Bestrafung geringere Abstandswerte zugrunde gelegt, als tatsächlich vorgeworfen werden kann. Wenn auch die in der Strafverfügung festgesetzte Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe wegen des Verschlechterungsverbotes nicht erhöht werden durfte und daher die Bezirkshauptmannschaft Freistadt im Straferkenntnis keine höheren Strafen festgelegt hat, erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass wegen der nunmehrigen Korrektur auf die in der Anzeige festgelegten Abstandswerte eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe geboten ist.

 

Dazu kommt, dass seit der Tatbegehung und der nunmehr endgültigen Berufungsentscheidung ein Zeitraum von mehr als zweieinhalb Jahren liegt. Art.6 Abs.1 EMRK bestimmt, dass jedermann Anspruch darauf hat, das seine Sache innerhalb angemessener Frist gehört wird. Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass es gemäß § 19 VStG in Verbindung mit § 34 Abs.2 StGB auch ein Milderungsgrund ist, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lang gedauert hat (VfGH B4/01 vom 5.12.2001). Nachdem im vorliegenden Falle die lange Verfahrensdauer nicht vom Berufungswerber bzw. seinem Verteidiger zu vertreten ist, hat diese bei der Strafbemessung als Milderungsgrund Berücksichtigung zu finden, weshalb auch aus diesem Grunde eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe geboten war.

 

Zu berücksichtigen sind bei der Festlegung des Strafausmaßes ferner spezialpräventive Gründe. Durch eine entsprechend strenge Bestrafung soll dem Täter das unrechtmäßige seines Verhaltens spürbar vor Augen geführt werden und es soll überdies die Bestrafung dazu führen, den Beschuldigten vor weiteren Übertretungen gleicher Art abzuhalten. Aus diesem Grunde ist eine weitere Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe im vorliegenden Falle nicht vertretbar.

 

1.6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den - nunmehr berichtigten Schuldspruch noch durch die festgesetzte Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wird, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h
 
 
 

Beschlagwortung:

§ 18 (1) StVO 1960; es ist jedenfalls ein Abstand von 0,45 sec. zum Vorderfahrzeug einzuhalten (Informationsverarbeitungszeit), wobei diesbezüglich eine ex-ante Beurteilung vorzunehmen ist.

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum