Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160384/7/Br/Wü

Linz, 06.04.2005

 

 VwSen-160384/7/Br/Wü Linz, am 6. April 2005

DVR.0690392

 
 
 

ERKENNTNIS

 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn R J, g. V, A, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. D S, G, L, betreffend den Punkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, vom
14. Februar 2005, Zl. VerkR96-3106-2004, zu Recht:
 

I. Der Berufung wird hinsichtlich der Schuldsprüche keine Folge gegeben; in den Strafaussprüchen jedoch mit der Maßgabe, dass die Geld- u. Ersatzfreiheitsstrafe in den einzelnen Punkten wie folgt abgeändert wird:

  1. auf 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden),
  2. auf 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Stunden),
  3. auf 90 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 55 Stunden),
  4. von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen wird,
  5. auf 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 31 Stunden),
  6. auf 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 31 Stunden),
  7. auf 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 19 Stunden),
  8. bis 10.) jeweils eine Ermahnung ausgesprochen wird.


Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 10/2004- AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.3 Z2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.I.
Nr. 117/2002 - VStG;
 
II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich dem zur Folge zu
1.) auf 8 Euro, zu 2.) auf 4 Euro, zu 3.) auf 9 Euro, zu 5.) u. 6.) je auf 5 Euro, und zu 7.) auf 3 Euro. Hinsichtlich der übrigen Punkte und ebenfalls für das Berufungsverfahren entfallen sämtliche Verfahrenskosbeiträge.

 
 
Rechtsgrundlage:
§ 64 Abs.1 u. 2, § 65 VStG.
 
 

 

Entscheidungsgründe:

  1. Dem Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis zur Last gelegt, er habe

1.) am 11.10.2004 um ca. 06.12 Uhr als Lenker des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen (A) auf der Rohrbacher Straße B 127 bei
Str. Km 21,400 in Fahrtrichtung Linz vor einer unübersichtlichen Stelle (Kurve) ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt,
2.) am 11.10.2004 um ca.06.12 Uhr als Lenker des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen (A) auf der Rohrbacher Straße B 127 bei
Str. Km 21,138 in Fahrtrichtung Linz die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 24 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.
3.) am 11.10.2004 um ca. 06.12 Uhr als Lenker des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen (A) auf der Rohrbacher Straße B 127 bei
Str. Km 17,900 in Fahrtrichtung Linz ein Fahrzeug überholt, wodurch andere Straßenbenützer behindert und gefährdet wurden.
4.) am 11.10.2004 um ca. 06.14 Uhr als Lenker des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen (A) auf der Rohrbacher Straße B 127 bei
Str. Km 15,250 in Fahrtrichtung Linz die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren.
5.) am 11.10.2004 um ca, 06.14 Uhr als Lenker des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen (A) auf der Rohrbacher Straße B 127 bei
Str. Km 15,050 in Fahrtrichtung Linz ein Fahrzeug überholt, obwohl nicht einwandfrei erkennbar war, ob das Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr eingeordnet werden kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern.
6.) am 11.10.2004 um ca. 06.14 Uhr als Lenker des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen (A) auf der Rohrbacher Straße B 127 bei
Str. Km 14,600 in Fahrtrichtung Linz ein Fahrzeug überholt, obwohl nicht einwandfrei erkennbar war, ob das Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr eingeordnet werden kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern.
7.) am 11.10.2004 um 06.14 Uhr als Lenker des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen (A) auf der Rohrbacher Straße B 127 bei
Str. Km 13,970, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass am Fahrzeug keine Begutachtungsplakette angebracht war.
8.) am 11.1 0. 2004 um 06.14 Uhr als Lenker des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen (A) auf der Rohrbacher Straße B 127 bei
Str. Km 13,970, obwohl es ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Sicht vom Lenkerplatz gegeben war, da die Windschutzscheibe im Sichtfeld einen Sprung aufwies. Bruchlinie über die gesamte Breite im unteren Bereich des Sichtfeldes ca. 10 cm oberhalb der Motorhaube.
9.) am 11. 10.2004 um ca. 06.14 Uhr als Lenker des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen (A) auf der Rohrbacher Straße B127 bei
Str. Km 13,970 kein geeignetes Verbandszeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt war, mitgeführt. Es wurde überhaupt kein Verbandszeug mitgeführt.
10.) am 11.10.2004 um ca. 06.14 Uhr als Lenker des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen (A) auf der Rohrbacher Straße B127 bei
Str. Km 13,970 keine geeignete Warneinrichtung mitgeführt.

 

    1. Nachfolgende Rechtsvorschriften wurden als verletzt erachtet und diesbezüglich die nachgenannten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt:

1. § 16 Abs.2 lit. b i.V.m. § 99 Abs.3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), 2. § 20 Abs.2 i.V.m. § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960, 3. § 16 Abs.1 lit. a i.V.m.
§ 99 Abs.3 lit. a StVO 1960, 4. § 9 Abs.1 i.V.m. § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960, 5. § 16 Abs.1 lit. c i.V.m. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, 6. § 16 Abs.1 lit. c i.V.m. § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960, 7. § 102 Abs.1 i.V.m. § 36 lit. e i.V.m. § 57a Abs.5 i.V.m. § 134
Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967),8. § 102 Abs.2 i.V.m. § 134 Abs.1 KFG 1967, 9. § 102 Abs.10 i.V.m. § 134 Abs.1 KFG 1967, 10. § 102 Abs.10 i.V.m. § 134 Abs.1 KFG 1967;

1.) 150,00 Euro 69 Stunden, 2.) 72,00 Euro 32 Stunden, 3.) 150,00 Euro 69 Stunden, 4.) 58,00 Euro 26 Stunden, 5.) 150,00 Euro 69 Stunden 6.) 150,00 Euro 69 Stunden, 7.) 60,00 Euro 28 Stunden, 8.) 50,00 Euro 23 Stunden, 9.) 30,00 Euro 14 Stunden, 10.) 30,00 Euro 14 Stunden.

 

1.2. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

"Auf Grund der Anzeige des Gendarmeriepostens Ottensheim vom 20.10.2004, AI/2750/01/2004, erging von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung wegen der im Spruch angeführten Verwaltungsübertretungen am 27.10.2004, VerkR96-5574-2004, eine Strafverfügung.

Sie erhoben durch Ihren ausgewiesenen Vertreter innerhalb offener Frist Einspruch gegen diese Strafverfügung, worauf das gegenständliche Strafverfahren gemäß § 29a VSTG an die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach zur Durchführung des Strafverfahrens abgetreten wurde.

 

Auf Grund der Aufforderung zur Rechtfertigung gaben Sie mit Schreiben vom 13.12.2004 die unter Punkt 2., 4., 7. 9. und 10 Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen zu, weshalb in diesem Straferkenntnis diese Punkte nicht begründet werden.

 

Zu den anderen Punkten hat die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach folgendes erwogen:

 

Zu Punkt 1. Der Gendarmeriebeamte wurde im gegenständlichen Strafverfahren als Zeuge einvernommen und gab zu diesem Punkt an: "Das Überholen im unübersichtlichen Kurvenbereich, sogenannte "Zellinger-Kurve" konnte von mir einwandfrei anlässlich der Durchführung von Lasermessungen festgestellt werden. Der Beschuldigte überholte unmittelbar hinter einem anderen PKW fahrend und hat diesen in der Folge auch überholt. Der Beschuldigte befand sich bei diesem Überholmanöver mit dem Fahrzeug über der Mittellinie und konnte dies aus meiner Position am Kurvenauslauf wahrgenommen werden."

Sie gaben an, dass es richtig sei, dass Sie gemeinsam mit einen vor Ihnen fahrenden PKW einen am äußerst rechten Fahrstreifen fahrenden PKW überholt haben, jedoch im gegenständlichen Überholbereich einerseits die Fahrbahnbreite dergestalt ist, dass problemlos ein gefahrloses Überholen möglich ist, andererseits das gegenständliche Überholmanöver bei noch ausreichender Übersicht von Ihnen schon abgeschlossen worden war.

Zu dieser Verwaltungsübertretung folgt die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach den Ausführungen des Organs der Straßenaufsicht, denn es ist einem Organ der Straßenaufsicht zuzumuten, ob ein Überholvorgang an einer unübersichtlichen Stelle (Kurve) durchgeführt wird oder nicht.

 

Zu Punkt 3:

Zu dieser Verwaltungsübertretung wurde von Ihnen weder in der ersten Stellungnahme vom 13.12.2004 noch in der Stellungnahme vom 9.2.2005 eine Rechtfertigung abgegeben, weshalb die Aussage des Gendarmeriebeamten: "Das Überholmanöver bei Str. Km 17,900 war derart, dass drei Fahrzeuge entgegenkamen und da es sonst zu einem Frontalzusammenstoß gekommen wäre" ausreichend war, um mit einer Bestrafung vorzugehen.

 

Zu Punkt 5. und 6.:

Diese beiden Verwaltungsübertretungen wurden zwar in gleicher Begehungsform, jedoch nicht bei gleichem Straßenkilometer, somit räumlich getrennt begangen, weshalb
2 Verwaltungsübertretungen festgestellt wurden. Bei diesen Punkten wurde auch die Aussage des Gendarmeriebeamten der Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Ihre Stellungnahme dient nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach nur dazu, einer Bestrafung zu entgegen.

 

Zu Punkt 8.:

Zu diesem Punkt führte der Gendarmeriebeamte aus, dass die Bruchlinie ca. 10 cm vom unteren Rand der Windschutzscheibe entfernt war und diese im Bereich des Lenkers über die halbe Windschutzscheibenbreite verlief. Es war somit innerhalb des Bereiches der Wischerblätter im Bereich des Lenker die Windschutzscheibe gesprungen, wodurch eine Sichtbeeinträchtigung vorgelegen ist.

 

Die von Ihnen beantragten Beweisanträge wurden nicht eingeholt, da nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach die vorliegenden Beweise genügen, um mit einem Straferkenntnis vorzugehen.

 

Wie bereits dargelegt wurde, liegt dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren die Anzeige eines Gendarmeriebeamten zugrunde, diese Anzeige wurde von dem Beamten im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens zeugenschaftlich bestätigt. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vertritt die Auffassung, dass die Angaben des Meldungslegers schlüssig sind und der Wahrheit entsprechen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge bei sonstiger strafrechtlicher und dienstrechtlicher Sanktion zur Wahrheit verpflichtet ist, es besteht auch kein Hinweis, dass der Zeuge einem Irrtum unterlegen wäre, wobei darauf hinzuweisen ist, dass von einem Gendarmeriebeamten erwartet werden kann, dass er einen Sachverhalt entsprechend feststellt. Es bestehen sohin keine Bedenken, die Anzeige bzw. die zeugenschaftliche Aussage des Gendarmeriebeamten der Entscheidung zugrunde zu legen.

 

Zur zeugenschaftlichen Aussage des Gendarmeriebeamten ist folgendes festzustellen: Aus den Bestimmungen des § 50 AVG im Zusammenhalt mit § 289 StGB (strafbarer Tatbestand der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde) ergibt sich, dass jedermann, der Beweisaussagen vor einer Behörde, sohin auch vor der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, tätige, zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet ist. Die Strafdrohung des § 289 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, ist so gravierend, dass es wohl gewichtiger Interessen an einem bestimmten Verfahrensausgang bedarf, um sich durch eine falsche Aussage der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung auszusetzen. Liegen keine Anhaltspunkte für derartige Interessen vor, so kann davon ausgegangen werden, dass die Angaben des Anzeigers und Zeugen den Tatsachen entsprechen und - in Abwägung mit dem Vorbringen des Beschuldigten sowie mit allen übrigen Beweismitteln - im Rahmen der Rechtsfindung heranzuziehen sind. Eine allenfalls - wie im gegenständlichen Verfahren - gegebene Beamtenstellung desjenigen, der die Beweisaussage tätige, bedeutet zwar keinesfalls von vornherein eine besondere Qualifikation seiner Beweisaussage, es besteht jedoch die Möglichkeit, dass ein Beamter in bestimmter Funktion aufgrund seiner Ausbildung und Diensterfahrung Geschehnisse und Sachverhaltsabläufe genauer wiedergeben kann, als eine andere Person. Auch diese Erwägungen wurden von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach bei ihrer Beweiswürdigung beachtet.

 

Sie konnten sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen Sie gewertet werden, im vorliegenden Falle wird jedoch Ihren Angaben kein Glauben geschenkt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach gelangte daher zur Ansicht, dass die Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen objektiv als erwiesen angesehen werden müssen und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche Sie in subjektiver Hinsicht (§ 5 VSTG) entlasten würden.

 

Sie haben daher die Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht zu vertreten.

 

Was die Strafbemessung betrifft, ist gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 VSTG sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Die Strafe entspricht den Bestimmungen des § 19 VStG und soll Sie zu mehr Sorgfalt zu den im Straßenverkehr zu beachtenden Vorschriften anhalten.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Berechnung der Geldstrafe zu berücksichtigen. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann Ihnen zu gute. Erschwerend war kein Umstand zu werten. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach ist der Ansicht, dass die verhängten Geldstrafen schuld- und tatangemessen sind. Auch die von Ihnen angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Nettoeinkommen von 250 Euro, keine Sorgepflichten erscheinen diesbezüglich angepasst. Im Übrigen treten diese persönlichen Verhältnisse im Interesse der Verkehrssicherheit und zur Erzielung spezial- und generalpräventiver Effekte in den Hintergrund. Bei diesen persönlichen Verhältnissen und den bisher angeführten Strafbemessungsgründen ist die verhängte Strafe als schuldangemessen und gerechtfertigt anzusehen, da die Strafen einen immerhin spürbaren Vermögensnachteil darstellen müssen, um den Strafzweck zu erfüllen. Insofern war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist in der angeführten Gesetzesstelle begründet."

 

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung bringt der Berufungswerber folgendes vor:

" In umseits näher bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebe ich gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 14. Februar 2005, GZ:VerkR-3106-2004, meinem ausgewiesenen Rechtsvertreter zugestellt am 15. Februar 2005, binnen offener Frist das Rechtsmittel der

BERUFUNG
und führe dieses aus wie folgt:
 

Das oben bezeichnete Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach hinsichtlich der Punkte 1., 3., 5., 6. und 8. des Straferkenntnisses sowie hinsichtlich der Strafhöhe angefochten.

Als Berufungsgründe werden geltend gemacht:

 

Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des

Inhaltes.

 

Die unter Punkt 2., 4., 7., 9. und 10. angeführten Verwaltungsübertretungen wurden von mir begangen, weshalb die Anfechtung hinsichtlich dieser Punkte, welche auch in der Begründung des Straferkenntnisses nicht aufschienen, nicht erfolgt. Bekämpft werden sohingehend die Punkte 1., 3., 5., 6. und 8. des Straferkenntnisses.

 

Die Verwaltungsbehörde erster Instanz führt in ihrem Straferkenntnis aus, daß die von mir beantragten Beweisanträge nicht eingeholt wurden, da nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach die vorliegenden Beweise genügen würden, um mit einem Straferkenntnis vorzugehen. Ausdrücklich habe ich bereits in meiner Stellungnahme vom
13. Dezember 2004 als auch in meiner Stellungnahme vom 9. Februar 2005 beantragt, es möge die Anfertigung einer maßstabsgetreuen Planskizze unter Einzeichnung der jeweiligen Positionen meines Fahrzeuges zum Zeitpunkt der behaupteten Verwaltungsübertretungen, die Feststellung der jeweiligen für mich bezughabenden Sichtweiten, die exakte Angabe der Tiefenabstände der von mir überholten Fahrzeuge zueinander, sowie der von diesen Fahrzeugen eingehaltenen Geschwindigkeiten sowie im Anschluss an die gefertigte maßstabsgetreue Skizze die Einholung eines Kfz-technischen Sachverständigengutachtens erfolgen.

Ich wiederhole ausdrücklich die von mir erstellen Beweisantrage noch einmal. Gemäß § 25 Abs. 2 VStG sind die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Die Behörde wäre dann, wenn sie die beantragten Beweise aufgenommen hätte, zu einem anderen, nämlich für mich günstigeren Ergebnis gelangt. Zumal ja die Behörde verpflichtet ist, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen, hat die Behörde erster Instanz dadurch, daß sie sich über meine erheblichen Behauptungen und die Beweisanträge ohne Ermittlungen hinweggesetzt hat, jedenfalls maßgebliche Verfahrensvorschriften verletzt. Ich bin durch Abgabe meiner Stellungnahme samt Beweisanträgen jedenfalls meiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Die Argumentation der Behörde erster Instanz, es würden die vorliegenden Beweise genügen um mit einem Straferkenntnis vorzugehen, ist unrichtig und mein rechtliches Gehör verletzend. Die gewählte Vorgangsweise der Behörde erster Instanz dahingehend, daß weder meine Stellungnahme noch meine Anträge in die Entscheidung eingebunden werden, stellt eine Verletzung meines grundlegenden Rechtes auf Parteiengehör dar. Die Wahrung dieses Parteiengehörs ist ja eine kardinale Voraussetzung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens. Eben diese Verletzung des Parteiengehörs hat auf den Verfahrensausgang für mich nachteilige Auswirkungen entfaltet. Darüber hinausgehend ist auch gegenständliches Straferkenntnis mangelhaft begründet. Gemäß § 24 VSTG hat die Verwaltungsbehörde in der Begründung des Erkenntnisses jene Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Behörde erster Instanz hat sich darauf beschränkt darzulegen, daß der Gendarmeriebeamte als Zeuge einvernommen wurde und die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach den Ausführungen des Organs der Straßenaufsicht folgte.

 

Die erkennende Behörde hat offensichtlich auch den Zeugen Herrn Insp. S nicht ergänzend zur Frage einvernommen, welche Abstände zwischen den von mir überholten Fahrzeugen zueinander bestanden haben und welcher Sicherheitsabstand jeweils nach Überholen eines Fahrzeuges von mir zu dem vor mir fahrenden Fahrzeug eingehalten wurde.

 

Vom einvernommen Zeugen wurde ja lediglich zu Punkt 5. und 6. dargelegt, dass es eine Erfahrungstatsache wäre, dass bei starkem Verkehrsaufkommen der Fahrzeuge diese knapp hintereinander fahren und so der Sicherheitsabstand kaum mehr gegeben ist.

 

Es handelt sich diesbezüglich um eine augenscheinliche Vermutung des erhebenden Beamten, welche jedenfalls nicht ausreichend ist, um eine entsprechende Feststellung zu Punkt 5. und 6. des Straferkenntnisses zu treffen und mich zu bestrafen.

 

Des weiteren ist gegenständliches Straferkenntnis auch insoferne unrichtig als selbst dann, wenn diese Übertretungen nach Punkt 5. und 6. von mir begangen worden wäre, schon im Hinblick auf den zeitlichen Zusammenhang die gleiche Begehungsform und die Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände hinsichtlich dieser beiden behaupteten Verwaltungsübertretungen Deliktseinheit bilden würde, sodaß jedenfalls die behaupteten (von mir nicht begangen und ausdrücklich bestritten) Übertretungen nach Punkt 5. und 6. des Straferkenntnisses auch nur einmal bestraft hätten werden können.

 

Hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach Punkt 8. des Straferkenntnisses (Sprung in der Windschutzscheibe) ist auszuführen, dass bereits bei Durchführung einer einfachen Sitzprobe auch bei der geschilderten Bruchlinie des Gendarmeriebeamten eine Sichtbeeinträchtigung aufgrund meiner Sitzposition und Größe für mich jedenfalls nicht bestanden hat.

 

Ob der Sprung im Bereich der Wischblätter gelegen war oder nicht, ist letztendlich nicht maßgeblich, maßgeblich ist, dass gegenständlicher Sprung nicht zu einer Sichtbehinderung für mich geführt hat.

 

Ich stelle daher den

 

Antrag

 

 
die Berufungsbehörde möge in Stattgebung meiner Berufung

 

 

1) eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen, die angebotenen Beweise aufnehmen und das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, daß dieses im Umfange des Bekämpften aufgehoben werde und diesbezüglich das gegen mich eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 VSTG zur Einstellung bringen;

in eventu

das angefochtene Straferkenntnis beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Straferkenntnisses an die Behörde erster Instanz zurückverweisen,
in eventu
eine mildere Strafe auszusprechen.
 


Linz, am 1. März 2005/1190 R J"

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt und dessen auszugsweisen Verlesung anlässlich der im Rahmen eines Ortsaugenscheines durchgeführten Berufungsverhandlung. Dabei wurden als Zeugen die Meldungsleger RevInsp. B und RevInsp. S und der Berufungswerber als Beschuldigter einvernommen. Der Berufungswerber nahm im Einvernehmen mit seinem ausgewiesenen Rechtsvertreter ohne dessen Anwesenheit persönlich an der Berufungsverhandlung teil. Hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit der Beurteilung des Überholvorganges wurde dieser mittels dem Analyzer Pro 4,5 einer Plausibilitätsberechnung unterzogen. Ebenfalls wurden von den entscheidungswesentlichen Bereichen maßstabsgetreue und mit der Straßenkilometrierung versehene Luftbilder aus dem System Doris beigeschafft.

 

4. Da hier ferner keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen.

 

5. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Im Rahmen der Berufungsverhandlung schilderten die Zeugen an den die Überholvorgängen betreffenden Örtlichkeiten (mit Ausnahme hinsichtlich der Punkte 4.) und 5.) die Wahrnehmung des Fahrverhaltens des Berufungswerbers. Festzustellen ist, dass die B 127 in Fahrtrichtung Linz kurvenreich und (im Bereich des sogenannten Saurüssels) in einem kontinuierlichen Gefälle verläuft. Im Bereich des Strkm 21,400 ist die zwei durch eine Leitlinie gekennzeichnete Fahrstreifen aufweisende B 127 etwa 8 m breit. Die Kurve an der genannten Örtlichkeit weist einen Radius von etwa 210 m auf, woraus sich rechnerisch eine Kurvengrenzgeschwindigkeit von ca. 137 km/h ergibt. Dies bedeutet, dass der Berufungswerber im Zuge seines Überholvorganges, an dessen Abschluss die Lasermessung durch die nächst Strkm 21,100 in einer Nebenstraße positionierten Meldungsleger dessen Fahrgeschwindigkeit mit 124 km/h festgestellt wurde, nahezu im Grenzbereich der Spurhaltefähigkeit seines Fahrzeuges unterwegs war (Querbeschleunigung 6,87 m/sek2 - Berechnung mit Analyzer Pro 4,5).

Ausgehend von einer Fahrgeschwindigkeit des zuerst überholten Fahrzeuges von
70 km/h ergibt sich unter Zugrundelegung einer im Gefälle auch mit dem relativ leistungsschwachen Fahrzeug des Berufungswerbers noch realistisch erreichbaren Beschleunigung von 2,2 m/sek2 und der Einhaltung eines Sicherheitsabstandes vor dem Ausscheren und nach dem Einscheren in der Länge von je 30 m eine Überholwegstrecke von über 220 m. Die Sichtweite kann an der genannten Stelle zumindest ab dem Zeitpunkt der Einleitung des Überholvorganges nicht mit den erforderlichen 442 m angenommen werden. Dies unter Berücksichtigung, dass ein präsumtiver Gegenverkehr mit 100 km/h in der Überholphase sich angenähert hätte (Berechnung ebenfalls mit Analyzer Pro 4,5) .

Auch die weiteren Überholvorgänge konnten in der Folge von den sofort die Nachfahrt aufnehmenden Meldungsleger beobachtet und nachvollziehbar dokumentiert werden. Angesichts der von h. inhaltlich nachgeprüft sachgerechten Einschätzung des ersten Überholvorganges, wird auch an der praxisgerechten Beurteilung der übrigen Übertretungen seitens der im Straßenüberwachungsdienst sehr erfahrenen Gendarmeriebeamten nicht gezweifelt. Die in der Berufung als unterblieben bemängelte Feststellung der Nachfahrabstände der vom Bw überholten Fahrzeuge kann unter Grundlegung einer Fahrgeschwindigkeit von 80 km/h mit mindestens 20m angenommen werden. Dies ist aber für die Einschätzung des Fahrverhaltens des Bw kaum relevant.

Selbst der Berufungswerber räumte im Rahmen der Berufungsverhandlung ein, dass er Fehler gemacht habe. Er bestritt das von den Zeugen im Rahmen eines sachlichen Dialoges mit ihm, ausführlich und sehr sachbezogen dargestellte Fahrverhalten nicht mehr. Daher kann diesbezüglich auf die obigen Tatumschreibungen verwiesen werden, denen im Lichte des von h. durchgeführten Beweisverfahrens auch von der Berufungsbehörde zu folgen war.

Die Meldungsleger räumten andererseits ein, dass eine unmittelbare Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht erfolgt ist. Auch der Mangel an der Windschutzscheibe beeinträchtigte nicht das Sichtfeld, weil, wie auch der Berufungswerber darlegte, der Sprung in der Scheibe etwa 10 cm über der Unterkante, etwa zwischen den Scheibenwischern verlief.

Der Berufungswerber zeigte sich einsichtig und machte einen problemorientierten Eindruck. Er wies auf die gegenwärtige Ableistung seines Präsenzdienstes und die damit einhergehende ungünstigere Einkommenssituation hin.

 

6. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

 

Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

 

6.1. Mit seinen Berufungsausführungen vermag der Berufungswerber jedoch der erstinstanzlichen Strafzumessung mit Erfolg entgegen treten. Insbesondere ist zu bedenken, dass es hier in ungewöhnlicher Weise zu einer Aufsummierung von Delikten kam, welche in kurzer Zeitabfolge begangen wurden, wobei etwa das Überfahren der Sperrlinie als Folge des Überholvorganges bereits durch die Bestrafung dieses Vorganges im Unwert miterfasst gesehen werden kann.

Bei der Festsetzung einer Geldstrafe handelt es sich um eine Ermessensentscheidung die unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist.

Die Begründung der belangten Behörde in Bezug auf das von ihr festgesetzte Strafausmaß erweist sich daher mit Blick auf die hier angesichts der Deliktskumulierung verhängte Gesamtstrafe bei einem Strafrahmen bis zu 726 Euro doch als überhöht. Als strafmildernd kommt nunmehr auch noch die gezeigte Einsichtigkeit und das Problembewusstsein als Strafmildernd zum Tragen. Dem Strafzweck kann daher auch mit der sich immer noch auf insgesamt 340 Euro belaufenden Geldstrafe das Auslangen gefunden werden.

Nach § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde auch ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Angesichts des Nichtmitführens einer geeigneten Warneinrichtung bedarf es auch des Ausspruches dieser Ermahnung um dem Berufungswerber diese Verpflichtung zu verdeutlichen.

Unter den gegebenen Umständen kann angesichts der sich summarischen Höhen der Einzelstrafen im Sinne der Einzelfallgerechtigkeit hinsichtlich der zuletzt angeführten Punkte zur Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gegriffen werden (vgl. dazu VwGH 27.2.1992, 92/02/0033). Das Befahren der Sperrlinie im Zuge der Beendigung des bereits von der Bestrafung umfassten Überholvorganges ist als Teil desselben zu bezeichnen, wobei die negative Auswirkung bereits von dessen Bestrafung bereits weitgehend mitumfasst und inhaltlich als zwingende Folge dessen erachtet werden kann.

Wie selbst aus dem Tenor des o.a. Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes hervorleuchtet, zielt die Rechtsnorm des § 21 VStG auf eine zu ermöglichende Einzelfallgerechtigkeit ab (vgl. VfGH 15.3.2000, G 108/99-7 u. G 211/98-9).

Die Kostenentscheidung ist in der unter II. zitierten Norm gesetzlich begründet.

An dieser Stelle ist auf den bereits gestellten und von der Behörde erster Instanz zu beurteilenden Antrag auf Gewährung einer Ratenzahlung hinzuweisen.
 

Rechtsmittelbelehrung:
 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

H i n w e i s:
 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 

Dr. B l e i e r

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