Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160396/7/Sch/Pe

Linz, 30.05.2005

 

 

 VwSen-160396/7/Sch/Pe Linz, am 30. Mai 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn A H vom 4. März 2005, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. J L, Dr. E W, Mag. C. O, gegen die Fakten 2), 3) und 4) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 3. Februar 2005, VerkR96-10360-2004, wegen einer Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) und des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 20. Mai 2005 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis bezüglich Fakten 2), 3) und 4) behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt.
  2.  

  3. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 3. Februar 2005, VerkR96-10360-2004, wurde über Herrn A H, u.a. wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 2) § 36 lit.a iVm § 134 Abs.1 KFG 1967, gemäß 3) § 4 Abs.1 lit.a iVm § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 und gemäß 4) § 4 Abs.5 iVm § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 Geldstrafen zu 2) und 3) von je 363 Euro und zu 4) von 121 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen zu 2) und 3) von je einer Woche und zu 4) von 56 Stunden verhängt, weil er

  1. am 10. April 2004 gegen 00.30 Uhr in 4552 Wartberg auf der Hauptstraße den Pkw Audi 89, Fahrgestellnummer, zuletzt zugelassen auf das Kennzeichen, an dem er zuvor die Kennzeichentafeln angebracht habe, vom "Scheiberl-Pub" kommend in Fahrtrichtung Ortszentrum Wartberg gelenkt habe, obwohl dieser nicht zum Verkehr zugelassen war.
  2. Er habe bei der genannten Fahrt kurz nach der Kremsbrücke, bei der Zufahrt zum Postamt Wartberg, einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht. Nach dem Zusammenstoß habe er nur kurz angehalten und er habe jedoch anschließend seine Fahrt zu einem unbekannten Fahrziel fortgesetzt.
  3. Durch sein Verhalten sei ein Austausch von Namen und Adressen der unfallbeteiligten Parteien nicht möglich gewesen. Des weiteren sei er seiner Verpflichtung, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall zu verständigen, nicht nachgekommen.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 84,70 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen die Fakten 2), 3) und 4) dieses Straferkenntnisses hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung hat der zeugenschaftlich einvernommene zweitbeteiligte Lenker K S bezüglich des relevanten Verkehrsunfalles angegeben, dass es zu diesem wegen eines offenkundigen Fahrfehlers des Berufungswerbers gekommen sei. Es habe an der Unfallstelle selbst eine kurze Unterredung über den Vorfall gegeben, vereinbart sei dann worden, vorerst von der Unfallstelle wegzufahren und an einer in der Nähe gelegenen Örtlichkeit bzw. im Wohnhaus der mitfahrenden Freundin des Zeugen den Unfallhergang näher zu besprechen, zumal beide Beteiligten nicht einig gewesen seien, wer schuld am Verkehrsunfall gewesen sei.

 

Der Zeuge hat bei der Verhandlung angegeben, dass ihm der Berufungswerber schon seit längerem persönlich bekannt gewesen sei. Sie hätten etwa ein dreiviertel Jahr lang einen guten Kontakt gehabt, sich später aber zerstritten. Am Vorfallstag seien sie wieder zusammengekommen und hätten vor dem Unfall eine Lokaltour unternommen. Der Zeuge hätte auch gewusst, wo er den Berufungswerber zum Zwecke der Schadensregulierung erreichen hätte können.

 

Über Vorhalt anlässlich der Berufungsverhandlung weshalb er, wo ihm doch der Berufungswerber bekannt gewesen sei, bei der Gendarmerie eine Anzeige erstattet habe, in der er den Berufungswerber nicht namentlich benannt, sondern nur seine Person umschrieben habe, konnte oder wollte der Zeuge keine schlüssigen Angaben machen. Das Argument, er habe sich vor dem Berufungswerber gefürchtet erscheint diesbezüglich auch wenig überzeugend, zumal diese Tatsache die Anzeige in der von ihm getätigten Form ebenfalls nicht erklären kann.

 

Andererseits kann kein verurteilendes Erkenntnisses im Hinblick auf die Nichtmeldung eines Verkehrsunfalles bei der Sicherheitsdienststelle ergeben, wenn beide Unfallbeteiligte, wie im gegenständlichen Fall, bei der Berufungsverhandlung übereinstimmend angeben, einander schon längere Zeit gekannt zu haben und auch die Wohnörtlichkeit des jeweiligen anderen zu kennen bzw. ohne besonderen Aufwand ermitteln zu können. Wenngleich die Angaben des Zeugen gegenüber der Gendarmerie nicht in Einklang zu bringen sind mit jenen bei der Berufungsverhandlung, war im Hinblick auf eine Beweiswürdigung den letzteren der Vorzug zu geben. Auch kann nie gänzlich ausgeschlossen werden, dass durch allfällige Absprachen von Zeugen bzw. Beschuldigten die Wahrheitsfindung erschwert oder verunmöglicht wird.

 

Wenn sich die Unfallbeteiligten dem Vor- und Zunamen sowie dem Wohnort nach kennen, ist ein Identitätsnachweis nicht erforderlich. Die Unterlassung der Meldung stellt in einem solchen Fall keine Verwaltungsübertretung dar (VwGH 14.9.1983, 82/03/144).

 

Aufgrund der Bestimmung des § 134 Abs.2 KFG 1967 gilt damit auch der Verstoß des Berufungswerbers gegen § 36 lit.a KFG 1967 nicht als Verwaltungsübertretung.

 

Hinsichtlich des Tatvorwurfes nach § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 ist zu bemerken, dass nach der Beweislage nach dem Verkehrsunfall angehalten und die weitere Schadenserörterung für einen nahegelegenen Ort vereinbart wurde. Damit wurde auch dem Anhaltegebot im Sinne dieser Bestimmung - zumindest nach der der Berufungsbehörde übereinstimmend von den Unfallbeteiligten geschilderten Sachlage - entsprochen.

 

Hinsichtlich Faktum 1) des angefochtenen Straferkenntnisses ergeht aufgrund der Zuständigkeit einer Kammer des Oö. Verwaltungssenates eine gesonderte Entscheidung.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 
 

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