Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160450/2/Zo/Pe

Linz, 29.04.2005

 

 

 VwSen-160450/2/Zo/Pe Linz, am 29. April 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des J F, vom 21.3.2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 16.3.2005, VerkR96-798-2005, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insofern bestätigt.
  2. Es wird jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt.

     

  3. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 21 Abs.1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 11.2.2005 um 21.05 Uhr in Gallneukirchen auf der B 125 bei km 12,085 sich als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen, obwohl ihm dies zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass am Pkw das Kennzeichen nicht angebracht war, weil die vordere Kennzeichentafel fehlte.

 

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 36 lit.b KFG 1967 begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 110 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden, Verfahrenskostenbeitrag 11 Euro) verhängt wurde.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass es seiner Meinung nach nur deshalb zur Anzeigeerstattung gekommen sei, weil der Gendarmeriebeamte voreingenommen sei und es unterlassen hatte, den Sachverhalt aufzuklären. Er selbst habe sich ordnungsgemäß verhalten.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt, die verhängte Geldstrafe beträgt weniger als 500 Euro und eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Diese entfällt daher gemäß § 51e Abs.3 VStG.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Von einem Gendarmeriebeamten wurde festgestellt, dass der Pkw mit dem Kennzeichen am 11.2.2005 um 21.05 Uhr in Gallneukirchen neben der B 125 bei km 12,085 abgestellt war, wobei das vordere Kennzeichen fehlte. Wegen dieses Vorfalles wurde gegen den nunmehrigen Berufungswerber eine Strafverfügung erlassen gegen welche er rechtzeitig Einspruch erhoben hat. Diesen begründete er damit, dass er am 11.2.2005 um ca. 14.00 Uhr in Linz einen Unfall hatte und dabei die vordere Kennzeichentafel verloren gegangen ist. Er habe den Verlust des Kennzeichens sowie den Verkehrsunfall telefonisch beim Unfallkommando der BPD Linz gemeldet und ein Unfallbericht sei aufgenommen worden. Er habe dann noch Besorgungen in Linz erledigt und seine Mutter habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass die Kennzeichentafel bereits wieder aufgefunden worden sei. Am frühen Abend sei er nach Gallneukirchen gefahren und habe dort das Fahrzeug am Tatort abgestellt, wobei die vordere Kennzeichentafel gefehlt habe. Eine behelfsmäßige Ersatztafel hatte er zu diesem Zeitpunkt nicht angebracht. Bereits am nächsten Tag hat der Berufungswerber die wiederaufgefundene Kennzeichentafel am Fahrzeug angebracht.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 36 lit.b KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie das behördliche Kennzeichen führen.

Gemäß § 51 Abs.3 KFG 1967 darf nach dem Verlust von Kennzeichentafeln das Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr eine Woche vom Tage des Verlustes an mit einer behelfsmäßigen Ersatztafel weiterverwendet werden.

5.2. Der Berufungswerber wäre also verpflichtet gewesen, an seinem Fahrzeug eine behelfsmäßige Ersatztafel anzubringen, weshalb er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung grundsätzlich zu verantworten hat.

Hinsichtlich seines Verschuldens ist aber zu berücksichtigen, dass er zum Zeitpunkt des Abstellens des Pkw bereits gewusst hatte, dass die Kennzeichentafel wieder aufgefunden wurde und er diese am nächsten Tag wieder erhalten werde. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist es durchaus nachvollziehbar, dass der Berufungswerber auf das Anfertigen und Anbringen einer Ersatztafel verzichtet hat. Dies umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass das Fahrzeug zum angezeigten Zeitpunkt ohnedies lediglich am Fahrbahnrand abgestellt war und der Berufungswerber auch nicht beabsichtigt hat, vor dem Wiederanbringen der bereits wieder aufgefundenen Kennzeichentafel größere Strecken zurückzulegen. Im Übrigen war am Fahrzeug auch die hintere Kennzeichentafel angebracht, sodass die eindeutige "Identifikation" des Fahrzeuges jederzeit möglich war. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist das Verschulden des Berufungswerbers als außerordentlich gering einzuschätzen. Die Tat hat auch keinerlei nachteilige Folgen nach sich gezogen. Weiters ist zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber nach dem Akteninhalt bisher völlig unbescholten ist. Es konnte daher von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden. Die Ermahnung erscheint notwendig, aber auch ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft dazu zu verhalten, bei einem ähnlichen Sachverhalt unverzüglich eine Ersatztafel am Fahrzeug anzubringen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 
 

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