Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160481/11/Br/Wü

Linz, 23.05.2005

 

 

 VwSen-160481/11/Br/Wü Linz, am 23. Mai 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn B T, M, A, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 10. März 2005, Cst 36105/04, nach der am 23. Mai 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

 

 
Die Berufung wird als unbegründet

 

abgewiesen

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, idF BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 24, § 49 Abs.1 u. 2, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl. I Nr. 117/2002-VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Dem Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz dessen Einspruch vom 14.2.2005, gegen eine Strafverfügung vom 17.1.2005, als verspätet zurückgewiesen.

 

1.1. Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass die Strafverfügung laut Rückschein für den Berufungswerber am 27.1.2005 beim Postamt A hinterlegt wurde. Damit habe die Rechtsmittelfrist ab diesem Datum zu laufen begonnen und endete am mit Ablauf des 10.2.2005. Der Berufungswerber habe jedoch erst am 14.2.2005 den Einspruch per E-Mail bei der Behörde erster Instanz eingebracht.

2. Dem tritt der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung entgegen, wobei er Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Schriftstückes geltend machte.

 

3. Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch jeweils 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Da sich nach dem gewährten Parteiengehör durch das h. Schreiben vom 2.5.2005 und ergänzender Erhebungen im Wege des Hinterlegungspostamtes iVm den fernmündlichen Mitteilungen des Berufungswerbers ein weiterer Klärungsbedarf abzeichnete, wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt (§ 51e Abs.1 VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Würdigung des erhobenen Beweisergebnisses. Der Berufungswerber nahm letztendlich an der Berufungsverhandlung nicht teil.

 

5. Über h. Ersuchen wurde vom Postamt 3300 Amstetten am 3.5.2005 mitgeteilt, dass der Berufungswerber gegenüber dem Zusteller die Erklärung abgegeben hat, an der genannten Adresse zweimal wöchentlich (Dienstag und Donnerstag) den Postkasten zu entleeren. Behoben hat der Berufungswerber die Sendung tatsächlich erst am 14.2.2005, wobei er jedoch damit mit Blick auf die Vereinbarung mit dem Zusteller keinen Zustellmangel aufzuzeigen vermag.

An dieser Mitteilung findet der unabhängige Verwaltungssenat keinen Grund für Zweifel. Wenn der Berufungswerber dennoch vehement seine Ortsabwesenheit während dieser Jahreszeit an der Firmenadresse vertritt und damit einen Zustellmangel geltend machen will, kann ihm darin nicht gefolgt werden.

 

6. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

6.1. Gemäß 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen Einspruch erheben. Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten (§ 49 Abs.2 leg.cit).

Nach § 32 Abs.2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Die Frist endete hier mit dem Ablauf des 10. Februar 2005.

Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.

Hier gilt es als erwiesen, dass die Hinterlegung am 27.1.2005 zu Recht erfolgte. Die Zustellung wurde somit mit dem Beginn der Abholfrist bewirkt. Die Einspruchsfrist endete daher mit Ablauf des 10.2.2005. Eine vorübergehende Abwesenheit, welche die Zustellung durch Hinterlegung unzulässig machen bzw. die Anwendung des dritten Satzes des § 17 Abs.3 ZustellG nach sich ziehen würde, liegt nur dann vor, wenn der Empfänger gehindert gewesen wäre Zustellvorgänge im Bereich des Zustellortes wahrzunehmen, wie zB im Fall einer Reise, eines Urlaubes oder eines Krankenhausaufenthaltes (s. insb. VwGH 19.1.1995, 94/09/0248 mit Hinweis auf VwGH 23.3.1981, 1799/80). Derartiges vermochte der Berufungswerber nicht darzutun bzw. ist diesbezüglich auf die Mitteilung des Zustellers zu verweisen, wonach der Berufungswerber an der genannten Stelle gegenüber dem Zustellorgan die Behebung von Poststücken ausdrücklich bestätigte (s. auch VwGH 19.1.1995, 94/09/0248 mit Hinweis auf VwGH 23.3.1981, 1799/80). Das der Berufungswerber die für ihn rechtmäßig hinterlegte Sendung nicht fristgerecht abgeholt hat, hat er hier als sein eigenes Verschulden zu vertreten (zur auffallenden Sorglosigkeit § 1324 ABGB).

Wohl könnte ein Rechtsirrtum ein maßgebliches "Ereignis" darstellen (vgl. VwGH vom 17. Juni 1999, Zl. 99/20/0253, vom 26. Juli 2001, Zl. 99/20/0075, und vom
23. Oktober 2001, Zl. 2000/11/0142, sowie die Beschlüsse des VwGH vom
21. September 2000, Zl. 2000/20/0167, und vom 18. September 2001, Zl. 2001/17/0067; insoweit unvollständig die Judikaturdarstellung in Walter/Thienel, aaO., E 114. ff zu § 71 AVG; vgl. aber Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, (1999), Rz 618; s. auch VwGH 18. April 2002, Zl. 2001/01/0559). Daraus ist für den Standpunkt des Berufungswerbers jedoch nichts gewonnen, weil ausgehend von der eine "ordentliche Prozesspartei" treffende Sorgfaltspflicht, hier die Abholung wohl rechtzeitig möglich gewesen wäre (VwGH 30.4.2003, 2001/03/0183 mit Hinweis auf o.a. Literatur).

 

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

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