Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-390115/2/Gf/Ka

Linz, 17.06.2003

VwSen-390115/2/Gf/Ka Linz, am 17. Juni 2003

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des MB, vertreten durch RA Dr. CR, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 20. Mai 2003, Zl. Schu-3/02, wegen mehrerer Übertretungen des Universitäts-Studiengesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als der Straf- und Kostenausspruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu lauten hat: "Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 69 Abs. 1 UniStG eine Geldstrafe von 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) verhängt. Ferner haben Sie nach § 64 Abs. 1 VStG 100 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen."; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 20. Mai 2003, Zl. Schu-3/02, wurden über den Rechtsmittelwerber insgesamt fünf Geldstrafen in einer Höhe von jeweils 800 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 24 Stunden) verhängt, weil er in fünf Schreiben an verschiedene Personen und Institutionen den Titel "Doktor" bzw. "Doktor h.c." geführt habe, ohne hiezu berechtigt gewesen zu sein; dadurch habe er jeweils eine Übertretung des § 69 Abs. 2 bzw. des § 67 Abs. 1 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl.Nr. I 48/1997, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 105/2001 (im Folgenden: UniStG), begangen, weshalb er gemäß § 69 Abs. 1 UniStG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Tatanlastung vom Beschwerdeführer nicht bestritten werde.

Im Zuge der Strafbemessung seien dessen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen; außerdem sei zu berücksichtigen gewesen, dass mehrere - wenngleich keine einschlägigen - Vormerkungen (Übertretungen der GewO) vorliegen.

1.2. Gegen dieses ihm am 23. Mai 2003 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 6. Juni 2003 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

Darin bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass aus der bloßen Tatsache, dass jemand in Briefen oder E-mails einen Titel führt, noch nicht abgeleitet werden könne, dass er damit die Übertretung des UniStG vorsätzlich begangen habe. Vielmehr liege im gegenständlichen Fall bloß fahrlässiges - und daher gemäß § 69 UniStG nicht strafbares - Verhalten vor, das überdies deshalb entschuldigt sei, weil ihm über entsprechende Rückfrage von seinem früheren Rechtsvertreter die Zulässigkeit der Führung des von der "Academia Scientia Church" verliehenen Titels in Form von "Doktor h.c." ausdrücklich zugestanden worden sei.

Außerdem sei im gegenständlichen Fall - wenn überhaupt - bloß von einem fortgesetzten Delikt auszugehen, sodass nur eine Strafe hätte verhängt werden dürfen.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu eine Herabsetzung der Strafe beantragt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates Steyr zu Schu-3/02; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und ein entsprechender Parteienantrag nicht gestellt wurde, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Nach § 69 Abs.1 Z3 UniStG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 700 Euro bis zu 14.000 Euro zu bestrafen, der vorsätzlich eine den inländischen akademischen Titeln gleiche Bezeichnung unberechtigt führt.

3.2. Im gegenständlichen Fall stellt auch der Beschwerdeführer selbst nicht (mehr) in Abrede, dass der ihm von der "Academia Scientia Church" am 30. August 2001 "verliehene" (via Internet um 150 $ erworbene) "kirchliche" Ehrentitel ("Honorary Degree") "Doctor (of Immortality)" Titel nicht dem inländischen Titel "Dr. h.c." entspricht, sodass letzterer von ihm in den ihm angelasteten Schreiben auch nicht mit Berechtigung geführt werden durfte.

3.3.1. Wenn er auf der Ebene des Verschuldens die - ein vorsätzliches Verhalten ausschließende - irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhaltes einwendet, so ist ihm zum einen entgegen zu halten, dass ihn sein früherer Rechtsanwalt mit E-mail vom 29. Oktober 2001 im Gegenteil sogar ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass von ihm der Titel "Dr. h.c. nicht einfach geführt werden darf !!!"

3.3.2. Zum anderen kann ein entschuldigender Rechtsirrtum nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von vornherein nur dann zugebilligt werden, wenn der Beschuldigte vor der Tat bei der zuständigen Behörde Erkundigungen über die Rechtslage eingezogen hat; diesem Anspruch wird aber weder - wie hier - ein Auskunftsersuchen bei einem Rechtsanwalt noch ein solches bei einem Fernlehrinstitut gerecht.

3.3.3. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass es bei objektiver Durchschnittsbetrachtung als Allgemeingut gilt, dass jedenfalls der Titel eines Doktors nur von einer wissenschaftlichen Institution und auch von dieser nur nach Abschluss einer akademischen Ausbildung oder auf Grund wissenschaftlicher Leistungen verliehen werden kann.

Wenn der Beschwerdeführer demgegenüber bloß einen ähnlich lautenden Titel käuflich erworben, im Geschäftsverkehr aber den echten inländischen Titel verwendet hat, so handelte er hinsichtlich der Nichtberechtigung zur Führung des letzteren zumindest mit bedingtem Vorsatz, wenn er selbst keine wissenschaftliche Ausbildung, sondern nur einen Hauptschul- und Lehrabschluss vorzuweisen vermag.

3.3.4. Er hat daher im Ergebnis offenkundig tatbestandsmäßig und schuldhaft i.S. der ihm angelasteten Übertretung gehandelt.

3.4. Hingegen ist dem Beschwerdeführer jedoch darin zu folgen, dass es sich im gegenständlichen Fall auf Grund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände um ein fortgesetztes Delikt handelt, bei dem nur eine Gesamtstrafe verhängt werden darf.

Davon ausgehend findet es der Oö. Verwaltungssenat in gleicher Weise als tat- und schuldangemessen, die Geldstrafe mit 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 30 Stunden festzusetzen. Die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe kam insbesondere wegen der mehrfachen Tatbegehung sowie im Hinblick auf das Vorliegen anderer rechtskräftiger Vormerkungen nicht in Betracht.

3.5. Insoweit war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 100 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war nach § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum