Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160579/3/Kei/Ps

Linz, 21.02.2006

 

 

 

VwSen-160579/3/Kei/Ps Linz, am 21. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des F W, W, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 6. Mai 2005, Zl. VerkR96-4164-2004-BB, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

Statt "8.6.2005" wird gesetzt "8.6.2004",

statt "50,00 Euro" wird gesetzt "4) 50,00 Euro" und

statt "15,80 Euro" wird gesetzt "15,80 Euro (= 3,60 Euro + 3,60 Euro + 3,60 Euro + 5,00 Euro)".

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

 

  1. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 31,60 Euro (= 7,20 Euro + 7,20 Euro + 7,20 Euro + 10,00 Euro), zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben als der seit 28.7.1998 zur selbständigen Vertretung nach außen (§ 9 Abs. 1 VStG) berufene handelsrechtliche Geschäftsführer der Firma W GmbH etabliert in S, W, welche Zulassungsbesitzerin des LKW, Kennzeichen und des Anhängers, Kennzeichen ist, es zu verantworten, dass die genannte Kraftfahrzeugkombination den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, weil die von Herrn M P am 8.6.2005 um 23.50 Uhr im Gemeindegebiet Leopoldschlag, auf der Mühlviertler Bundesstraße B3210 auf Höhe km 55,270 in Fahrtrichtung Freistadt die oben mit dem Kennzeichen nach näher bezeichnete Kraftfahrzeugkombination mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t gelenkt hat und bei einer Verkehrskontrolle festgestellt wurde, dass

1) die auf der genannten Fahrzeugkombination insgesamt vier angebrachten Tagfahrleuchten gelbes Licht ausgestrahlt haben, obwohl nur weisses Licht ausgestrahlt werden darf,

2) am genannten LKW auf der rechten Aussenseite der Name des Erzeugers, die Fahrgestellnummer, die Länge und die Angaben zur Messung der Länge von Fahrzeugkombinationen nicht vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar angebracht waren, weil diese Aufschriften fehlten,

3) für Fahrten das gem. § 102 Abs. 10 KFG angeführte Verbandszeug nicht bereitgestellt wurde und

4) die am genannten Anhänger angebrachte Begutachtungsplakette die Lochung aufgewiesen hat und somit abgelaufen war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1) § 103 Abs. 1 Zif. 1 iVm § 14 Abs. 2 KFG. 1967 iVm § 9 VStG. 1991

2) § 103 Abs. 1 Zif. 1 iVm § 27 Abs. 3 KFG. 1967 iVm § 9 VStG. 1991

3) § 103 Abs. 1 Zif. 2 lit. a KFG. 1967 iVm § 9 VStG. 1991

4) § 103 Abs. 1 Zif. 1 iVm § 36 lit. e iVm § 57 a KFG. 1967 iVm § 9 VStG. 1991

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

 

36,00 Euro

36,00 Euro

36,00 Euro

50,00 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

16 Stunden

16 Stunden

16 Stunden

23 Stunden

Gemäß

 

§ 134/1 KFG iVm § 9 VStG

§ 134/1 KFG iVm § 9 VStG

§ 134/1 KFG iVm § 9 VStG

§ 134/1 KFG iVm § 9 VStG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

15,80 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 173,80 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:

Er sei von Anfang an bereit gewesen, eine Verwaltungsübertretung wegen der angebrachten gelben Tagfahrleuchten zu begleichen, er sei jedoch nicht gewillt, die Punkte 2), 3) und 4) des Straferkenntnisses zu akzeptieren.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 20. Mai 2005, Zl. VerkR96-4164-2004-OJ/Fi, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die in den Spruchpunkten 1), 2), 3) und 4) des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommenen Taten (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die im Verfahren vor der belangten Behörde gemachten Aussagen des Zeugen R M (Niederschriften vom 11. November 2004 und vom 3. Februar 2005). Den erwähnten Aussagen des Zeugen R M wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass dieser Zeuge auf Grund seines Diensteides und seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht unterlegen ist und bei deren Verletzung strafrechtliche und dienstrechtliche Sanktionen zu gewärtigen hatte.

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird jeweils (= im Hinblick auf alle vier Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegen mehrere die Person des Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind und die nicht einschlägig sind, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretungen ist jeweils erheblich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Höhen der durch die belangte Behörde verhängten Strafen sind insgesamt - auch unter Berücksichtigung der aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw - angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

 

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